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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 3/98

Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 3/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0213.16WX3.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 147/97
Schlagworte:
Unzulässigkeit einer Sichtschutzwand
Normen:
WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1
Leitsätze:
Auch im Rahmen einer äußerlich in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt auch dann, wenn sich in anderen Gärten, die nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind.
 
Tenor:
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.11.1997 - 29 T 147/97 - abgeändert und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen vom 16.05.1997 - 16 UR II 54/96 - zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 2). Eine Erstattung außer-gerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 2.000,-- DM.
 
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