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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 30/98

Datum:
27.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 30/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0227.16WX30.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 158/97
Schlagworte:
Sonderumlage nur nach entsprechendem Beschluß
Normen:
WEG § 28
Leitsätze:
Beschließen die Eigentümer eine Sanierungsmaßnahme, ohne über deren Finanzierung zu beschließen, so liegt darin auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage nicht vorhanden ist, noch nicht die Festsetzung einer Sonderumlage für alle Eigentümer. Der Sanierungsbeschluß allein ist deshalb keine Rechtsgrundlage dafür, einen anteiligen Finanzierungsbeitrag gegen einzelne Wohnungseigentümer einzuklagen.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 22.12.1997 wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09. Dezember 1997 - 8 T 158/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragsteller 1.400,24 DM nebst 5 % Zin-sen seit dem 06.03.1997 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschl. des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
 
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