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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 28/98

Datum:
24.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 28/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0424.16WX28.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 287/97
Schlagworte:
Grobe Unbilligkeit des Verteilungsschlüssels der Wasserabrechnung
Normen:
WEG § 10, HeizKostenVO §§ 3, 7-10
Leitsätze:
Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich aus dem Eigentumsanteil ergebenden Verteilungsschlüssel vorgesehen, so kann die Abänderung dieses Schlüssels und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch verlangt werden, wenn in einem 10-Jahresvergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung niedriger sind als die nach der neuen Berechnung ersparten Energiekosten.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgeg-ners und Beteiligten zu 8. vom 19.01.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.12.1998 - 29 T 287/97 - aufgehoben und die Sa-che zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
 
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