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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 20/98

Datum:
30.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 20/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16WX20.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 251/96, 253/96
Schlagworte:
Schadensersatz für vom Gemeinschaftseigentum ausgehende Schäden am Sondereigentum
Normen:
WEG § 14 Nr. 4 S. 2
Leitsätze:
War das Gemeinschaftseigentum anfänglich vom Bauunternehmer fehlerhaft erstellt worden und erleidet später das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aufgrund dieses Mangels Schäden, so haftet die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, wenn sie es unterläßt, den Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, sobald dieser erkennbar wird.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 9) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27.12.97 - 29 T 251/96, 253/96 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3) bis 9). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
 
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