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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 195/98

Datum:
23.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 195/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX195.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 173/98
Schlagworte:
Mangelnde Nutzbarkeit eines PKW-Stellplatzes
Normen:
WEG § 16
Leitsätze:
Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1998 - 29 T 173/98 - wird zu-rückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.
 
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