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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 180/98

Datum:
11.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 180/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1211.16WX180.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 521/98
Schlagworte:
Geeignetheit eines Betreuers
Normen:
BGB § 1897
Leitsätze:
Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind des zu Betreuenden ist, wenn es zu seinen übrigen zur Übernahme der Betreuung nicht bereiten Geschwistern in erheblichen persönlichen Spannungen lebt und von diesen deshalb abgelehnt wird, für das Betreueramt jedenfalls dann nicht allein aufgrund dieser familiären Situation ungeeignet, wenn der Betreute diese Spannungen nicht mehr wahrnehmen und unter ihnen nicht leiden kann.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9.9.1998 - 4 T 521/98 - und des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.7.1998 - 7 XVII 210/98 - dahingehend abgeändert, daß Herr Dr. K. K., G.straße 24, B. M. statt Frau C. L. zum Betreuer für den im Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen festgelegten Aufgabenkreis bestellt wird.
 
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