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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 177/98

Datum:
07.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 177/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1207.16WX177.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 126/98
Schlagworte:
Anforderungen an die Jahresabrechnung
Normen:
WEG § 28
Leitsätze:
Die Jahresabrechnung muß dem Wohnungseigentümer auch ohne Unterstützung durch einen Buchprüfer oder Sachverständigen verständlich sein. Bei den Einnahmen und Ausgaben sind die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Rechtsgrund für Zahlungen in der betreffenden Rechungsperiode gelegt wurde und ob eingestellte ausgaben möglicherweise zu Unrecht getätigt worden sind.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 28.10.1998 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. September 1998 - 29 T 126/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 18.393,46 DM ( 13.393,46 DM + 5.000,- DM).
 
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