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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 160/98

Datum:
01.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 160/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1001.16WX160.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 192/98
Schlagworte:
Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren
Normen:
WEG § 22
Leitsätze:
Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.
 
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
 
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