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Gründe zu 2 )
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I.
4Der Beteiligte zu 1. und seine Tocher, die Beteiligte zu 2., beide griechische Staatsangehörige, haben die Umschreibung ihres Familiennamens auch zugleich für die inzwischen verstorbene Ehefrau und Mutter in verschiedenen Personenstandsbüchern beantragt, und zwar von "W." in "V." bzw. in "Ve.". Die Bet.zu 2) begehrt darüber hinaus die Berichtigung der Schreibweise ihres Vornamens von "Stela" in "Stella". Das Amtsgericht hat den Standesbeamten zur Eintragung der beantragten Berichtigungen angewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) blieb ohne Erfolg, da das Landgericht darauf abgestellt hat, dass sich die für die deutschen Personenstandsbücher maßgebliche Schreibweise nach der jetzt geltenden Rechtslage aus dem griechischen Reisepaß ergebe und die damalige Tranliteration nach der ISO-Norm R 843-1968 nach heutiger Sicht rechtsfehlerhaft war. Der Beteiligte zu 3) vertritt in der Rechtsbeschwerde die Ansicht, für eine Berichtgung gem. § 47 PStG sei kein Raum, da die ursprünglichen Eintragungen aus den Jahren 1969 und 1971 im Heiratsbuch bzw. Geburtenbuch sowie die Eintragung von 1993 in das Sterbebuch nicht unrichtig seien; sie stünden mit der damaligen Rechtsprechung in Einklang.
5II.
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Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach §§ 48 Abs. 1, 49 PStG iVm. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 22 FGG. Obgleich lediglich im Verfahren 16 Wx 138 /98 ( betreffend die Eintragung des Namens der verstorbenen Ehefrau Theodora W.) durch den landgerichtlichen Eingangsstempel vom 17.8.1998 der rechtzeitige Eingang des Rechtsmittels offensichtlich ist, bestehen aufgrund der weiteren Umstände keine Bedenken auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einreichung der anderen drei Beschwerdschriftsätze, die allerdings keinen Eingangsstempel tragen. Diese waren - dafür spricht der Akteninhalt - wohl sämtlich der Beschwerdeschrift vom 13.8.1998 im Verfahren 16 Wx 138/98 untergeheftet und sind deshalb zunächst vermutlich nicht als Beschwerde in den weiteren Verfahren erkannt worden. Denn sämtliche Beschwerdeschriftsätze tragen dasselbe Datum und sind in derselben Form abgefaßt, so daß sie auf den ersten Blick als Zweitschriften der ersten Beschwerde eingeordnet werden konnten. Für eine gleichzeitige und damit rechtzeitige Absendung spricht ferner der jeweils angebrachte Vermerk der Absendung am 14.8.1998 auf der jeweiligen Durchschrift.
8Der Beteiligte zu 3) als Standesamtaufsichtsbehörde hat ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht, § 49 Abs. 2 PStG.
9Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand, §§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die vom Amtsgericht angeordnete Berichtigung des Familiennamens des Bet. zu 1) im Heiratsbuch, des Familiennamens seiner Ehefrau im Sterbebuch sowie im Geburtenbuch und die Berichtigung des Familien- und Vornamens der Bet. zu 2 ) bestätigt. Denn in Hinblick auf die neuere Rechtsprechung zum Nachweis der lateinischen Schreibweise griechischer Namen für die Eintragung in die Personenstandsbücher sind - jedenfalls auf Antrag - sog. Alteinträge, bei denen die Namensumschreibung allein auf Transliterationsnormen beruht, im Rahmen des § 47 PStG der nunmehr geltenden Rechtslage anzupassen.
10Die in Hinblick auf die griechische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben ( vgl. BayObLG StAZ 95, 326 ). Das deutsche Personenstandsrecht kommt als lex fori zur Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR, 1993,130).
11Als Voraussetzung einer Berichtigung verlangt § 47 PStG, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist, wobei sich dies auch auf die Schreibweise von Namen beziehen kann (vgl. BGH, FamRZ 94,225 m.w.N.). Die vorliegenden Anträge richten sich darauf, den Familiennamen des Bet. zu 1) und den seiner verstorbenen Ehefrau hinsichtlich des Anfangsbuchstabens sowie den Familiennamen der Bet.zu 2) entsprechend und deren Vornamen ergänzend zu korrigieren. Nach der jetzt geltenden Rechtslage würden sie - wäre ein Neueintrag erforderlich - durch Vorlage ihrer Reisepässe, die die von ihnen geltend gemachte Schreibweise ausweisen, die Eintragung ihres Namens in der gewünschten Weise erreichen. Denn das in der Bundesrepublik Deutschland und ebenfalls in Griechenland geltende Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1973 (im folgenden: NamÜbk.)- für die Bundesrepublik in Kraft seit 16.2.1977 und für Griechenland seit 18.4.1987 - sieht vor, daß bei Vorlage eines Personenstandseintrags oder einer " anderen Urkunde ", die den Familiennamen in denjenigen Schriftzeichen wiedergibt, wie sie die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, verlangt, der Familien- oder Vorname buchstabengetreu ohne Änderung aus der Urkunde übertragen wird (Art. 2 Abs. 1 NamÜbk.). Bei Eintragungen in deutsche Personen-standsbücher ist die lateinische Schrift zu verwenden; andere Schriftzeichen sind gegebenenfalls zu tranliterieren (Art. 3 NamÜbk.). Da nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BGH, FamRZ94, 225 = StAZ 94, 42 ) ein griechischer Reisepaß, der den Namen des Inhabers (auch ) in lateinischen Schriftzeichen wiedergibt, wenngleich auf der Grundlage der ELOT-Norm, eine "andere Urkunde" iSd. Art 2 Abs.1 NamÜbk. darstellt, entfällt die in Art. 3 vorgesehene Transliteration bei Vorlage eines solchen Dokuments. Die Schreibweise des Familien- oder Vornamens richtet sich ausschließlich nach der lateinischen Namenswiedergabe im Reisepaß (vgl. BGH aaO., 227). Die von den Bet. zu 1) und 2) beantragte Schreibweise ist daher für den Eintrag in den Personenstandsbüchern maßgeblich, wenn der Eintrag heute vorzunehmen wäre. Die tatsächlich eingetragene Schreibweise entsprach indes der damaligen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Abweichung von der grundsätzlich erforderlichen Transliteration nur durch eine lateinische Schreibweise, die durch einen standesamtlichen Eintragung nachgewiesen ist, in Betracht kam. Somit erscheint es, worauf der Bet. zu 3 ) zu Recht hinweist, problematisch, im vorliegenden Fall die Einträge als von Anfang an unrichtig anzusehen, zumal das NamÜbk., das als Eintragungsgrundlage eine "andere Urkunde" als die eines Standesbeamten zuläßt, erst seit 1977 in Kraft ist, als die hier in Frage stehenden Eintragungen bereits erfolgt waren. Andererseits lässt die neuere obergerichtliche Rechtsprechung erkennen, dass eine Übertragung griechischer Namen nach anderen als den ISO-Normen (z.B. den ELOT-Normen ) den Interessen der Beteiligten nach einer phonetisch möglichst identischen Namensführung sowohl im Heimatland wie im Aufenthaltsland weit mehr entgegen kommen wird ( BGH. FamRZ 94, 225; OLG Frankfurt, StAZ 96, 330; so auch Senat im Vorlagebeschluß v. 28.4.93, OLG-Report 93,197 ). Nach Ansicht des EuGH kann schließlich ein Verstoß gegen Art. 52 EGV vorliegen, wenn ein griechischer Staatsangehöriger durch nationale Rechtsvorschriften gezwungen wird, bei der Ausübung seines Berufs eine solche Schreibweise seines Namens zu verwenden, dass die Aussprache verfälscht wird und damit die Gefahr einer Personenverwechslung besteht (EuGH vom 30.3.1993, EuZW 93, 376 ). Zwar hat diese Entscheidung nicht unmittelbare Geltung für den vorliegenden Fall, weil mangels tatsächlicher Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bet. zu 1) und 2) - als Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer - in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Art. 52 oder 48 EGV fallen und dass hier durch die verschiedenen Schreibweisen eine Verwechlungsgefahr entstehen könnte. Indessen stellt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Frage, ob nicht die frühere Namensumschreibung auf der Grundlage einer Transliteration zu Namensentstellungen und dadurch zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Namensträgers geführt haben kann (so z. B. Böhmer, IPrax 94, 80; Streinz, StAZ93, 243, der die Meinung vertritt, daß auch ein Verstoß gegen die europäischen Gemeinschaftsgrundrechte in Betracht kommt). Dies hätte zur Folge, da die heutige, "geläuterte" Rechtsmeinung lediglich das wiedergibt, was bereits zum Zeitpunkt der damaligen Eintragungen geltendes Recht war, obgleich die damals herrschende Rechtsmeinung dies (noch) anders beurteilte, daß nachträglich dem "richtigen Recht" Geltung verschafft werden müßte. Bei dieser Betrachtung sind die 1969 und 1971 erfolgten Einträge von Anfang unrichtig gewesen, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung geltenden Rechts beruhten (vgl. zu diesem Problem: Hepting in: Hepting/Gaaz, PStG, Vorbem. vor § 46 a,Rz. 43 ff ).
12Nach Ansicht des Senats bedarf die Frage , ob der Namenseintrag von 1969 und derjenige von 1971 von Anfang an unrichtig waren, aber keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst bei Verneinung dieser Frage gebietet die Interessenlage eine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 47 PStG. Die Bet. zu 1) und 2 ) haben nämlich ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr Familienname und die Beteiligte zu 2) darüberhinaus ihr Vorname in sämtlichen öffentlichen Urkunden in derselben lateinischen Schreibweise wiedergegeben werden. Andernfalls sind sie erheblichen Schwierigkeiten bei sämtlichen Kontakten mit öffentlichen Behörden ausgesetzt, aber auch in einer möglichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Denn die Differenzen in der Schreibweise können, was auf der Hand liegt, zu Schwierigkeiten bei ihrer Identifizierung und/oder der Legitimation ihrer Person führen sowie das Ausstellen anderer Papiere erschweren oder gar unmöglich machen. Für die Bet. zu 2) hat sich diese Gefahr schon dadurch realisiert, dass sie anläßlich der Geburt ihres Kindes mit der abweichenden Namensschreibweise in das Geburtenbuch eingetragen worden ist.
13Somit ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beteiligten eine Namensberichtigung beantragen, ein auf den Transliterationsnormen beruhender Namenseintrag zu berichtigen, wenn der Antragsteller eine abweichende lateinische Schreibweise durch eine "andere Urkunde " nachweisen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Eintrag vor oder nach Inkrafttreten des NamÜbk. erfolgt ist( so auch OLG Frankfurt, StAZ 96, 330; BayObLG StAZ 95, 170, die beide dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des NamÜbk. keine Bedeutung beimessen; im Ergebnis ebenso Hepting in Hepting/Gaaz, aaO.; Bornhofen, StAZ 93, 238,242 ). Die Frage, ob diesen Fällen sämtlich von Amts wegen nachzugehen und ggs. eine Berichtigung vorzunehmen ist, kann hier offen bleiben ( verneinend: Hepting, aaO.; ebenso Bornhofen, aaO. ).
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG. Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist in Personenstandssachen Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift, so daß sie auch zur Kostentragung herangezogen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 13 a , Rz. 12 ).
15Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren : 6.OOO, DM
16( § 30 Abs. 3 KostO; geringfügige Erhöhung wegen zweier Beteiligter)