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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 138/98

Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 138/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0930.16WX138.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 209/97, 1 T 210/97, 1 T 211/97 und 1 T 212/97
Schlagworte:
Berichtigung abgeschlossener Einträge griechischer Namen im deutschen Personenstandsregister
Normen:
PStG § 47
Leitsätze:
Auch dann, wenn die Eintragung eines griechischen Namens in den deutschen Personenstandsbüchern seinerzeit im Einklang mit den damals geltenden Transliterationsregeln erfolgt war, kann heute eine Berichtigung verlangt werden, wenn der Betroffene nachweist, daß in seinem heutigen griechischen Reisepaß eine andere Umschreibung in die lateinische Schrift gewählt ist.
 
Tenor:
1. Die Verfahren 16 Wx 138/98, 16 Wx 148/98, 16 Wx 149/98 und 16 Wx 150/98 werden verbunden; das Verfahren 16 Wx 138/98 führt. 2. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 3) vom 20.4. 1998 gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln jeweils vom 21.7.1998 - 1 T 209/97, 1 T 210/97, 1 T 211/97 und 1 T 212/97 - werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
 
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