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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 122/98

Datum:
23.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 122/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0923.16WX122.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 232/97 WEG
Schlagworte:
Keine automatische Befugnis der Gemeinschaft zur Ersatzvornahme bei Verzug eines Eigentümers mit Herstellungspflichten
Normen:
WEG §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 2
Leitsätze:
Kommt ein Eigentümer einer sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Pflicht,bestimmte Arbeiten zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, nicht nach, ist die Gemeinschaft nicht einfach zur Ersatzvornahme befugt. Sie muß sich vielmehr den Anspruch gegen den Eigentümer titulieren lassen, um ihn dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom 17.10.1997 - 6 II 25/97 - und des Landgerichts Aachen vom 4.6.1998 - 2 T 232/97 WEG - teilweise abgeändert. Die Antragsgegner werden verpflichtet, einen fachgerechten Randabschluß des Bodenbelags auf dem zu ihrem Sonder-eigentum gehörenden Balkon des Hauses K. 3 a in S. herzustellen. Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen haben der Antragsteller und die Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 DM festgesetzt.
 
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