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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 121/98

Datum:
16.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 121/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0916.16WX121.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 306/98
Normen:
FGG § 68b Abs. 1
Leitsätze:
Eine ordnungsgemäße Begutachtung vor Anordnung der Betreuung hat nicht stattgefunden, wenn der Gutachter lediglich seinen Eindruck aufgrund eines Gespräches wiedergibt, das der Betroffene aus völlig anderem Anlaß mit dem Gutachter geführt hat ( hier: Besuch des Betroffenen beim Gesundheitsamt, um sich in anderer Angelegenheit Rat zu holen ).
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Be-schlüsse des Landgerichts Bonn vom 12.5.1998 - 4 T 306/98 - und des Amtsgerichts Bonn vom 20.4.1998 - 37 XVII O 92 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsge-richt zurückverwiesen.
 
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