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Oberlandesgericht Köln, 16 W 6/98

Datum:
18.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 6/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0218.16W6.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 OH 4/97
Schlagworte:
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
Normen:
ZPO § 3
Leitsätze:
Wegen der Funktion des selbständigen Beweisverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme entspricht sein Wert bereits dem der Hauptsache. Soll ein Beweisverfahren den angeblichen Wandlungsanspruch wegen verschiedener Mängel der Kaufsache sichern, so ist also der volle Wert des Kaufgegenstandes für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.1998 - 3 OH 4/97 - ab-geändert und der Streitwert antragsgemäß auf 26.000,00 DM heraufgesetzt.
 
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