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Gründe
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Das nach Art. 36,37 EuGVÜ v. 27.9.1968 in der Fassung vom 25.10.1982 in Verbindung mit §§ 11, 12 AVAG v. 30.5.1988 zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
4Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung des Handelsgerichts in Dendermonde/Belgien vom 20.6.1996 - 665/96 - in Verbindung mit dem Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 13.10.1994 ist zu Recht erfolgt.
5Die Anordnung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Urteils vom 20.6.1996 richtet sich nach Art. 31 ff des EuGVÜ , und zwar in der Fassung v. 25.10.1982, da diese Fassung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien Geltung hat; Belgien hat das 3. Beitrittsabkommen v. 26.5.1989 bisher nicht ratifiziert (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivil-verfahrensrecht, Einl. zum EuGVÜ , Rz. 10 ).
6Danach ist die Vollstreckungsklausel für eine im Vertragsstaat ergangene Entscheidung zu erteilen, wenn nicht die in Art. 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten Gründe entgegenstehen, Art. 31, 34 Abs. 1, 2 EuGVÜ. Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ im jetzigen Verfahrensstadium keine Anwendung mehr. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, daß der Beklagte, hier die Antragsgegnerin, sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Allein für diesen Fall ist zu prüfen, ob das das Verfahren einleitende Schriftstück ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden ist. Der Begriff "Einlassung " ist weit zu fassen. Jede prozessuale Einwendung, auch wenn sie nicht zur Hauptsache erfolgt, reicht aus ( Vgl. Geimer/Schütze, aaO. Art. 27 Rz. 103). Das Urteil vom 20.6.1996 läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Antragsgegnerin sich auf das Verfahren eingelassen hat und mit ihren Einwänden gehört worden ist. Dies zeigen sowohl die im Urteilstext aufgeführten Anträge der Parteien, wie auch die Wiedergabe des Vorbringens der Antragsgegnerin unter "Zusammenfassung der Verteidigung der Parteien ", mit denen sich das Gericht auch sachlich auseinandergesetzt hat. Die Einwände der Antragsgegnerin waren hierbei sowohl prozessualer, wie auch materiellrechtlicher Natur. Aus dem Urteil ergibt sich demnach, daß sie umfänglich auch zur Hauptsache vorgetragen hat. Verfahrensrechtliche Mängel des vorangegangenen Säumnisverfahrens spielen dann keine Rolle mehr, wenn der Beklagte, wie hier die Antragsgegnerin, sich aktiv gegen das Versäumnisurteil gewendet und im Hauptsacheverfahren eingelassen hat ( OLG Hamm, NJW-RR 95, 189,190; Geimer/Schütze, aaO., Art 27, Rz. 100 ).
7Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Vollstreckbarkeits-hindernisse gem. den Art. 27 und 28 EuGVÜ sind nicht ersichtlich und werden im übrigen nicht geltend gemacht.
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Die übrigen Voraussetzungen der Art. 31 ff EuGVÜ liegen vor:
10Es handelt sich um einen für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel. Dies gilt sowohl für das Urteil v. 20.6.1996 wie für das Versäumnisurteil v. 13.10.1994, das durch das spätere Urteil im Hauptverfahren bestätigt worden ist. Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer Urkunde die Zustellung des Urteils vom
1120.6.1996 nachgewiesen, und zwar am 22.7.1996 am "gewählten Wohnsitz" der Antragsgegnerin in Brüssel.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Anwendung findet ( Geimer/Schütze, aaO., Art 37, Rz. 10 ).
13Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 244.225,95 DM.