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Oberlandesgericht Köln, 16 W 18/98

Datum:
27.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 18/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0527.16W18.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 OH 11/97
Schlagworte:
Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren
Normen:
ZPO §§ 485, 269 Abs. 3
Leitsätze:
Im selbständigen Beweisverfahren außerhalb eines bereits anhängigen Rechtsstreits ergeht, wenn der Antrag zurückgenommen wird, Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.03.98 - 3 OH 11/97 - abgeändert und werden die Kos-ten des Verfahrens antragsgemäß der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstel-lerin zu tragen. Beschwerdewert: 775,00 DM.
 
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