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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 3/98

Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 3/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0213.16WX3.98.00
 
Normen:
WEG §§ 14 NR. 1, 22 ABS. 1; UNZULÄSSIGKEIT EINER SICHTSCHUTZWAND;
Leitsätze:

Unzulässigkeit einer Sichtschutzwand

WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Auch im Rahmen einer äußerlich in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt auch dann, wenn sich in anderen Gärten, die nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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