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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 337/97

Datum:
02.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 337/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0202.16WX337.97.00
 
Normen:
WEG §§ 23 ABS. 4, 43 ABS. 1 NR. 4;
Leitsätze:

Antragsauslegung bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

WEG §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 Auch im Wohnungseigentumsverfahren ist, wie in allen FGGVerfahren, das Gericht grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat den wirklichen Willen der Antragsteller zu erforschen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber für die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung. Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Ausschlußfrist muß bis zum Fristablauf feststehen, welche konkreten Beschlüsse angefochten sind. Läßt sich dies auch durch Auslegung der Antragsschrift nicht ermitteln, so gelten nicht im Zweifel alle Beschlüsse der Versammlung als angefochten, der unbestimmte Anfechtungsantrag ist vielmehr unzulässig.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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