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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 309/97

Datum:
06.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 309/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0306.16WX309.97.00
 
Normen:
WEG § 15 ABS. 1;
Leitsätze:

Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze

WEG § 15 Abs. 1 1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden.

2. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i. S. des § 10 WEG.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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