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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 260/97

Datum:
27.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 260/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0327.16WX260.97.01
 
Normen:
FGG § 27 ABS. 2 S. 2; ZPO § 561 ABS. 2;
Leitsätze:

Grenzen der Überprüfung einer Beweisaufnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht

FGG § 27 Abs. 2 S. 2, ZPO § 561 Abs. 2 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Tatrichters nur dahin überprüfen, ob bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen wurde. Dagegen kann nicht beanstandet werden, daß eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder gar noch näher gelegen hätte als die, die der Tatrichter gezogen hat.

16 Wx 260/97 29 T 170/96 LG Köln 202 II 349/93 AG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Wohnungseigentumssache pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 27.03.1998

b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 01.09.1997 - 29 T 170/96 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens als auch die den Antragstellern darin erwachsenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beteiligte zu 1).

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.383,25 DM festgesetzt.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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