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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 163/98

Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 163/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0930.16WX163.98.00
 
Normen:
WEG § 23; BGB §§ 134, 135;
Leitsätze:

Nichtigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung

WEG § 23; BGB §§ 134, 135 Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur dann nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beides trifft für einen Beschluß nicht zu, durch den die Gemeinschaft entgegen einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Kosten von Reparaturen am Sondereigentum oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts übernimmt, wenn die Gemeinschaft den Grund für die Kostenübernahme darin sieht, daß der Schaden am Sondereigentum möglicherweise durch schadhaftes Gemeinschaftseigentum ausgelöst wurde.

16 Wx 163/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 30.09.1998

-

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 162/98 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu zahlen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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