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Oberlandesgericht Köln, 16 U 97/97

Datum:
07.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 97/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16U97.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 598/96
Schlagworte:
Bindung an den Parteivortrag
Normen:
ZPO §§ 286, 308
Leitsätze:
Leitet der Kläger seinen Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt her, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wird, so darf das Gericht den Anspruch nicht aus einem anderen durch die Zeugen in der Beweisaufnahme vorgetragenen Sachverhalt herleiten, wenn der Kläger sich diesen anderen Sachverhalt nicht zu eigen macht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.11.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 598/96 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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