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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist begründet.
3Die Beklagte ist für den restlichen - nicht durch den Teilvergleich vom 24.06.1997 bereits erledigten - Werklohnanspruch nicht passivlegitimiert, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß die Beklagte sein Vertragspartner und mithin Schuldner der diesem Anspruch zugrundeliegenden Arbeiten ist.
4Das Landgericht hat die Passivlegitimation im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bejaht mit der Begründung: Aus den Angaben des Zeugen P. H. ergebe sich, daß das 3. OG (u.a. ehemalige Zahnarztpraxis, die die Beklagte zusätzlich angemietet hatte) nicht Gegenstand der Beauftragung durch den Hauseigentümer B. gewesen sei, dieser habe Aufträge lediglich zur Treppenhaus- und Fassadenrenovierung erteilt. Das bestätige die Aussage B., wonach die Arbeiten entsprechend den Pflichten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag vergeben worden seien, und demgemäß die Renovierung der Mieträume, d.h. die den streitigen Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten Sache der Beklagten gewesen seien.
5Hiergegen wendet sich die Berufung mit Erfolg. Der Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu folgen. Es kann ersichtlich keine Rede davon sein, daß dem Kläger nach dem Beweisergebnis der ihm obliegende Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung gelungen sei, den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten von dem Zeugen P. H. namens und in Vollmacht der Beklagten erhalten zu haben.
6Unerheblich bleibt, ob sich den Angaben des vorgenannten Zeugen entnehmen läßt, daß die streitigen Arbeiten in der ehemaligen Zahnarztpraxis - die Rechnung über 4.556,01 DM betraf "Abbruch-Rigips-Beiputzarbeiten" (Bl. 64 GA) und die über 2.199,38 DM "Bodenbelag- Estrichsanierung" (Bl. 65 GA) - nicht Gegenstand der Beauftragung durch den Hauseigentümer B. waren. Der Kläger hatte in erster Instanz zur Begründung seines Vergütungsanspruchs selbst dargetan, nicht etwa von der Beklagten persönlich oder dem Zeugen H. H., sondern - wie gerade die diesbezügliche Berichtigung in den letzten noch vor der landgerichtlichen Beweisanordnung ergangenen Schriftsätzen vom 06.08., 07.08. und 22.08.1997 ausweist - von dem Zeugen P. H. den Auftrag zur Ausführung der streitigen Arbeiten erhalten zu haben, und zwar namens und in Vollmacht der Beklagten. Dementsprechend hat das Landgericht ausdrücklich auch nur über diese behauptete Auftragserteilung Beweis erhoben und auch nur diese im streitigen Teil des Urteils angeführt.
7Der damit ihm obliegenden Beweislast dafür, daß der vorgenannte Zeuge ihm überhaupt den Auftrag vergeben hat, und gegebenenfalls namens und in Vollmacht der Beklagten, hat der Kläger indes nicht genügt. Nichts dergleichen ist bewiesen. Eine solche Erklärung des Zeugen P. H., der in einem Architekturbüro tätig war, das ohnehin allein vom Hauseigentümer B. eingeschaltet und beauftragt war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge hat - worauf die Berufung mit Recht hinweist - selbst klar und unmißverständlich erklärt, erst in der Endphase der Arbeiten mit der Bauleitung beauftragt worden zu sein, und deshalb bezüglich des 3. Obergeschosses keinen Auftrag erteilt zu haben; er könne ebensowenig angeben, ob die Beklagte selbst dem Kläger die Arbeiten in Auftrag gegeben habe.
8Hat sonach der Kläger die seinen Werklohnanspruch begründenden Erklärungen des Zeugen zur Auftragserteilung nicht nachgewiesen, ist die Klage unbegründet und mithin abzuweisen, und zwar - wie vom Senat in der Berufungsverhandlung bereits dargetan - ohne daß noch geprüft werden dürfte, ob sich etwa aus Erklärungen der Beklagten selbst eine den Werklohnanspruch rechtfertigende Auftragserteilung herleiten läßt, weil die Partei eine bestimmte andere Auftragserteilung und nicht etwa zugleich (hilfsweise) behauptet, den Auftrag zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt auch noch einmal ausdrücklich von der Beklagten selbst erhalten zu haben.
9Sonach war auf die Berufung das angefochtene Urteil antragsgemäß abzuändern und auch die restliche durch den Teilvergleich nicht erledigte Klage abzuweisen.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.