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Oberlandesgericht Köln, 16 U 95/97

Datum:
21.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 95/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0921.16U95.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 265/97
Schlagworte:
Pauschalierter Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines Neuwagens
Normen:
AGBG § 9
Leitsätze:
Die Regelung in den AGB von Automobilverkäufern, daß der Käufer für den Fall der Nichtabnahme des bestellten Fahrzeugs 15% des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz zu leisten habe, ist unter AGBG-mäßigen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung des Schadensersatzes muß der individuell vereinbarte Hauspreis sein, nicht der sog. Listenpreis. Der Verkäufer kann dann aber nicht auf die Schadenspauschale in vollem Umfange zurückgreifen, wenn feststeht, daß ihm im konkreten Falle ein deutlich niedriger Schaden entstanden ist. Darlegungs- und beweispflichtig insoweit ist der Käufer.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.10.1997 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 265/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.637,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.3.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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