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Oberlandesgericht Köln, 16 U 58/97

Datum:
12.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 58/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16U58.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 480/96
Schlagworte:
Umfang der Rechtskraft eines eine Vollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteils
Normen:
ZPO §§ 320, 767
Leitsätze:
Wird im Rahmen eines eine Vollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteils nach Bescheidung der zur Klagebegründung geltendgemachten Einwendungen erwähnt, daß der Vollstreckung auch nicht entgegenstehe, daß der Kläger sich eines Schadensersatzanspruchs gegen den Vollstreckungsgläubiger berühme, den er nicht beziffert und deshalb auch noch nicht zur Aufrechnung gestellt habe, weil dieser Anspruch schon nicht hinreichend substantiiert sei, so steht eine solche Entscheidung nicht der späteren klageweisen Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs entgegen. Denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf derartige obiter dicta.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.4.97 - 3 O 480/96 teilweise abgeändert und das Schadensersatzbegeh-ren der Klägerin dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
 
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