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Oberlandesgericht Köln, 16 U 50/98

Datum:
09.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 50/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1109.16U50.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 547/97
Schlagworte:
Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Nebenkosten
Normen:
BGB §§ 535, 242
Leitsätze:
Der Anspruch auf Bezahlung rückständiger Heizkosten ist nicht deshalb verwirkt, weil der Vermieter ihn erst länger als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraumes geltend macht. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren besteht kein Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde anforderungen an den Verwirkungstatbestand zu schützen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufungen des Beklagten und des Klägers wird das am 31. März 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 547/97 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.371,99 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.940,00 DM seit 5.6.1997, aus weiteren 2.980,00 DM seit 4.7.1997 und aus wei-teren 3.451,99 DM seit 8.1.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 43 %, der Beklagte 57 %; die Kosten der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz fallen dem Kläger zur Last, von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3 zu übernehmen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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