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Oberlandesgericht Köln, 16 U 24/98

Datum:
23.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 24/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1123.16U24.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 435/97 und 436/97
Schlagworte:
Keine Anwendung des VerbrKrG auf Avalkreditverträge
Normen:
VerbrKrG § 1 Abs. 2
Leitsätze:
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die aus einem Avalkreditvertrag resultierenden Verpflichtungen keine Anwendung, somit auch nicht auf einen Schuldbeitritt zu einer solchen Avalvereinbarung.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 27.1.98 - 3 O 435/97 und 436/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 13.6.94 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 80.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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