Datum:
27.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 23/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0427.16U23.95.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 410/94
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 23. März 1998 wird wie folgt berichtigt:
- Der Tenor wird in Absatz 2 dahin korrigiert, daß es richtig heißen muß:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170.620,12 DM (statt 167.170,31 DM) nebst 12 % Zinsen seit dem 26.09.1994 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Gegenstände: ...",
- im Tatbestand wird auf Seite 8, 1. vollständiger Absatz, 11. Zeile, vor "Heizkosten" ergänzt: "Miet- und" Heizkosten ...,
- in den Entscheidungsgründen auf
Seite 23 unter a), 2. Absatz, wird der errechnete Nettobetrag korrigiert auf 5.212,62 DM
(statt 2.212,79 DM),
- auf Seite 23 unten (bzw. in den Ausfertigungen:
Seite 24, 1. Absatz),
wird der Betrag für die gesamten Verwendungskosten berichtigt auf 9.565,32 DM
(statt 6.565,49 DM),
- Seite 24, folgender Absatz, 2. Zeile und 3. Zeile, wird jeweils vor "Heizkosten" ergänzt "Miet- und" Heizkosten ...;
- Seite 24, untere Hälfte der Seite, wird die "folgende Abrechnung" folgendermaßen berichtigt:
Nettokaufpreis 187.000,00 DM
abzüglich gezogene Nutzungen (netto) 46.200,00 DM
abzüglich Materialverbrauch 2.000,00 DM
zuzüglich Verwendungen 9.565,32 DM
(statt: 6.565,49 DM) _____________
--danach errechnen sich 148.365,32 DM
(statt: 145.365,49 DM)
zuzüglich der Mehrwertsteuer
in Höhe von 15 % 22.254,80 DM
(statt: 21.804,82 DM)
errechnet sich damit ein Endbetrag
in Höhe von 170.620,12 DM
(statt: 167.170,31 DM)
- auf Seite 26, ist die Beschwer der Beklagten zu berichtigen auf insgesamt 173.620,12 DM (170.620,12 DM + 3.000,00 DM).
1G r ü n d e
2Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts
wegen.
3Die Berichtigung im Tenor hinsichtlich der ausgeurteilten Summe
sowie des zugrunde liegenden Zahlenwerks in den
Entscheidungsgründen erfolgt wegen einer offensichtlichen
Unrichtigkeit bei der Berechnung der dem Kläger zugute zu haltenden
Verwendungen auf das Büroinventar. In der von ihm vorgelegten
Rechnung vom 07.02.1994 (Bl. 445), die u.a. als Beleg für die Summe
der berücksichtigungsfähigen Verwendungen herangezogen worden ist,
ist als Abzugsposition eine vom Kläger bereits im voraus geleistete
à-conto-Zahlung enthalten, die betragsmäßig nicht mehr in der
Endsumme erfaßt worden ist. Dieser Betrag von 3.000,00 DM netto,
den der Kläger in der Klagesumme geltend gemacht hat, ist bei der
Zusammenstellung der in Abzug zu bringenden Verwendungen übersehen
worden.
4Ferner waren auf Anregung des Klägers Tatbestand und
Entscheidungsgründe dahin klarstellend zu ergänzen, daß der Kläger
anteilig errechnete Miet- und Heizkosten für das Büromobiliar
geltend gemacht hat. Daß mit der im Tatbestand verwendeten
Bezeichnung "Heizkosten" diese Position insgesamt gemeint ist,
ergibt sich bereits aus dem unmittelbar anschließenden Bezug auf
seinen Schriftsatz vom 17.07.1997, dem die Einzelheiten zu
entnehmen sind. Dementsprechend war auch in den
Entscheidungsgründen die gewählte Bezeichnung "Heizkosten" um die
offensichtliche Auslassung "Miet- und" zu ergänzen.
5Der Senat geht davon aus, daß durch diesen Beschluß die Anträge
des Klägers vom 20.04.1998 erledigt sind.