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Oberlandesgericht Köln, 16 U 16/97

Datum:
30.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 16/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16U16.97.00
 
Normen:
ZPO § 233
Leitsätze:
Der Rechtsanwalt, dem eine Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, muß sich alsbald vergewissern, daß die Vorlage nicht wegen eines Fristablaufs erfolgte, auch wenn bei der Vorlage kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Frist gegeben wurde.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
 
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