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Oberlandesgericht Köln, 16 U 15/98

Datum:
13.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 15/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0713.16U15.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 178/97
Schlagworte:
BGB § 823 Abs. 1
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:
Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht bei Frost nicht dadurch, daß er in schematischen Zeitabständen Enteisungsmittel streut. Er muß immer dann erneut tätig werden, wenn durch die Benutzung der Anlage Wasser auf den Boden gelangen und möglicherweise gefrieren konnte.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.01.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 178/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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