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Oberlandesgericht Köln, 15 U 20/98

Datum:
25.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 20/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0825.15U20.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 264/96
Schlagworte:
"ausgeliehene" Arbeitnehmer weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers
Normen:
AKB § 10; PflVG § 3; BGB § 278
Leitsätze:
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Erfüllung eines von diesem mit einem Dritten geschlossenen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages (hier als Kranführer) an dessen Baustelle entsandt, hat der Arbeitgeber seinem Vertragspartner lediglich dafür einzustehen, daß der von ihm "ausgeliehene" Arbeitnehmer für die vertraglich vorgesehene Tätigkeit vor Ort geeignet ist. Der "ausgeliehene" Arbeitnehmer ist bei der im Direktionsbereich des Dritten ausgeübten Tätigkeit weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 1997 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 29 O 264/96- wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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