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Oberlandesgericht Köln, 15 U 118/97

Datum:
22.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 118/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0922.15U118.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 257/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird- unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen- das am 21. Mai 1997 verkündete Teil-Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 257/96- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, beim Oberstadtdirektor der Stadt Köln ei-nen u.a. mit der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger begründeten Antrag auf Erlaubnis zur Beseitigung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Hybridpappel zu stellen und die Hybridpappel nach Genehmigung des Antrags binnen angemessener Frist zu beseitigen sowie im Bereich der auf das Grundstück der Klä-ger eingedrungenen Wurzeln der Hybridpappel nach deren Entfernung- soweit diese zu Aufwerfungen in der Garagenzufahrt bei den Kantsteinen und Platten geführt haben- die Garagenzufahrt auf dem Grundstück der Kläger durch Aufnahme und ordnungsgemäße Neuverlegung der Wegplatten einschließlich des Ersatzes beschädigter Platten sowie durch Aufnahme und ordnungsgemäße Neuverlegung der Kantsteine und gegebenenfalls Ersatz beschädigter Kantsteine wieder herzustellen und alle hierzu erforderlichen Nebenarbeiten einschließlich der Wiederaufrichtung des Grenzzaunes vorzunehmen. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) (=Klageantrag zu 2) in der Klageschrift) in der gemäß dem Schriftsatz der Kläger vom 29.5.1998 ermäßigten Fassung des Antrages zu 1 a) wird die Klage abgewiesen. Der Feststellungsantrag wird als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Zahlungsantrages (Klageantrag zu 2. nach dem Tatbestand des erst-instanzlichen Urteils = Klageantrag zu 3) nach der Klageschrift) verbleibt es bei der durch das erstinstanzliche Teil- Urteil ausgesprochenen Klageabweisung. Von den Kosten des Berufungsverfahrens ha-ben die Beklagte Zweidrittel und die Klä-ger jeweils ein Sechstel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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