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Oberlandesgericht Köln, 14 Wx 4/98

Datum:
20.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Wx 4/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0320.14WX4.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 96/97
Normen:
§§ 1634, 1666 BGB, 27, 29, 57 FGG
Leitsätze:

1) Nach bis zum 1.7.1998 geltendem Recht steht den Großeltern kein eigenständiges Umgangsrecht zu.

2) In einem Verfahren der Großeltern auf Gewährung eines Umgangsrechts scheidet eine Umgangsgewährung gem. § 1666 BGB regelmäßig aus, da es sich um verschiedene

Verfahrensgegenstände handelt.

3) § 1685 BGB i.d.F. ab 1.7.1998 kann nicht vor dem Inkrafttreten angewandt werden. Auch nach § 1685 BGB n.F. haben die Großeltern nur ein Umgangsrecht, wenn sich konkret feststellen läßt, daß dies dem Wohl des Kindes dient.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2.2.1998 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.12.1997 (3 T 96/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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