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Oberlandesgericht Köln, 14 W 27/98

Datum:
25.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 W 27/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0525.14W27.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 4 C 388/96
Schlagworte:
Vorschuß Abstammungsgutachten
Normen:
ZPO §§ 216, 252, 567; BGB n.F. § 1599 Abs. 2
Leitsätze:
Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier: Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar. Ob bei fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gem. § 1599 II BGB n.F. stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichttermierung der Sache 4 C 388/96 wird festgestellt, daß Termin zur mündlichen Verhandlung durch das Amtsgericht zu bestimmen ist.
 
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