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Oberlandesgericht Köln, 14 WX 13/98

Datum:
01.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WX 13/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1001.14WX13.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T124/98
Schlagworte:
Beschwerderecht Betreuung
Normen:
FGG § 57 I Nr. 9
Leitsätze:
Ein Beschwerderecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG kann sich aufgrund einer tatsächlich wahrgenommenen Betreuung des betroffenen Kindes ergeben, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut der Betreuungsperson befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind und Betreuungsperson gewachsen ist.
 
Tenor:
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 3. gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 - 6 T 124/98 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden je zur Hälfte den Beteiligten zu 1 und 3 auferlegt. Der Antrag der Beteiligten zu 1., ihr Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
 
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