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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 80/98

Datum:
08.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 80/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0608.14WF80.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 50 F 14/98
Schlagworte:
Zuständigkeit Gericht Ehesache
Normen:
ZPO §§ 621 III, 621
Leitsätze:

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 II ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 I ZPO rechthängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die Zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PKH-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.

 
Tenor:

Der Prozeßkostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 15.1.98 wird an das Amtsgericht Einbeck (Hullerser Str. 1, 375474 Einbeck) verwiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde vom 23.4.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 15.4.1998 - 50 F 14/98 - zurückgewiesen.

 
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