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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 27/98

Datum:
17.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 27/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0217.14WF27.98.01
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 83/97
Normen:
§ 33 FGG
Leitsätze:

1)           Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent erfolgen, z.B.wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich hervorgehoben wird (vgl. § 52a IV FGG i.d.F. ab 1.7.1998).

2)           Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muß mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und positiv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen.

3)      Der Festsetzung eines Zwangsgeldes muß gem. § 33 III FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, daß das Zwangsgeld früher aufgrund der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muß sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren Entscheidung getreten ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 13.1.1998 (32 F 83/97 ZwG V) dahin abgeändert, daß ein Zwangsgeld bis zu 50,000,- DM wegen Nichtdurchführung des Umgangs der Söhne A und B mit der Antragstellerin angedroht wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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