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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 157/98

Datum:
29.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 157/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1029.14WF157.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 135/98
Normen:
§§ 1601, 1613 II BGB
Leitsätze:
Kosten für Nachhilfeunterricht (hier Teilnahme an einem schulbegleitenden Studienkreis) stellen Sonderbedarf dar, wenn sie vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich werden. Entscheidend für die Abgrenzung zu einer laufenden Bedarfserhöhung ist, ob die Zusatzkosten bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hinreichend zuverlässig absehbar berücksichtigt werden konnten. Kosten für eine Klassenfahrt sind Sonderbedarf. In den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle kann nicht auf ein Ansparen aus dem laufenden Unterhalt verwiesen werden.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14.08.1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an das Amtsgericht zurückverwiesen.
 
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