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Oberlandesgericht Köln, 13 W 75/98

Datum:
16.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 75/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1216.13W75.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 630/96
Normen:
ZPO §§ 44, 46, 569 II
Leitsätze:
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozess zu führen ist. Das gilt auch dann, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt das Mandatsverhältnis gekündigt und die Aufhebung seiner Beiordnung beantragt hat. 2. Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter im Anwaltsprozess den Anwalt in Ansehung eines von der Partei persönlich eingereichten umfangreichen Schriftsatzes fragt, ob er dies nicht habe verhindern können.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 27.11.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 28.10.1998 wird verworfen. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 
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