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Oberlandesgericht Köln, 13 W 72/97

Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 72/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0213.13W72.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 175/97
Normen:
BGB §§ 138, 2247;
Leitsätze:
1. Ein eigenhändiges Testament ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Kopfzeile mit Name und Anschrift des Erblassers sowie Ort und Datum von fremder Hand stammen. 2. Die der Lebenserfahrung entsprechende Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, wenn der Wert der Leistung (hier: Übertragung eines Grundstücks mit einem Wert von 1,1 Mio DM auf Rentenbasis) knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (hier: rd. 625.000,00 DM), wird entkräftet, wenn weder die Vertragsausgestaltung noch sonstige Umstände eine bewußte Übervorteilung nahelegen, vielmehr ein Begünstigungswille des Veräußerers erkennbar wird, der die rechnerische Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten läßt.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
 
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