Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 72/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0213.13W72.97.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 175/97
Normen:
BGB §§ 138, 2247;
Leitsätze:
1. Ein eigenhändiges Testament ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Kopfzeile mit Name und Anschrift des Erblassers sowie Ort und Datum von fremder Hand stammen. 2. Die der Lebenserfahrung entsprechende Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, wenn der Wert der Leistung (hier: Übertragung eines Grundstücks mit einem Wert von 1,1 Mio DM auf Rentenbasis) knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (hier: rd. 625.000,00 DM), wird entkräftet, wenn weder die Vertragsausgestaltung noch sonstige Umstände eine bewußte Übervorteilung nahelegen, vielmehr ein Begünstigungswille des Veräußerers erkennbar wird, der die rechnerische Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten läßt.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1G r ü n d e
2Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die von der Antragstellerin
beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht aus den Gründen zu 1. des
angefochtenen Beschlusses, die den Angriffen der Beschwerde
standhalten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (nachfolgend
unter II.). Soweit das Landgericht darüber hinaus (unter Ziffer 2.
der Beschlußgründe) die Miterbenstellung der Antragstellerin nach
dem am 19. Februar 1996 verstorbenen P. H. F. B. wegen
vermeintlicher Formunwirksamkeit des privatschriftlichen
Testamentes des Erblassers vom 22. Juni 1995 (Bl. 26 GA), auf
dessen Grundlage der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts
Bonn vom 28. Februar 1997 - 34 VI 434/96 E - (Bl. 27 GA) erteilt
wurde, verneint hat, kann der angefochtene Beschluß mit dieser
Begründung allerdings keinen Bestand haben. Im Interesse der
Parteien, die erklärtermaßen eine Entscheidung des Senats zu dieser
Frage im Hinblick auf das vorläufig nicht weiterbetriebene
nachlaßgerichtliche Verfahren erwarten, stellt der Senat klar, daß
er die vom Landgericht angeführten Bedenken gegen die
Formwirksamkeit des Testamentes nicht teilt (nachfolgend unter
I.).
3I.
4
- Es ist unschädlich, daß die Kopfzeile des Testamentes vom 22.
Juni 1995 mit Name und Anschrift des Erblassers sowie Ort und Datum
der Testamentserrichtung von der Hand der Antragstellerin stammen.
Soweit es Ort und Datum angeht, folgt aus der "Soll"-Vorschrift des
§ 2247 Abs.2 BGB, daß diese Angaben keine notwendigen Bestandteile
eines eigenhändigen Testamentes darstellen; sie sind nicht
Bestandteil der Willenserklärungen des Erblassers, sondern haben
lediglich die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über Zeit
und Ort seiner Testamentserrichtung (vgl. BayObLG, FamRZ 1991,
237). Die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze über Zusätze
Dritter in einem privatschriftlichen Testament betreffen hingegen
die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Formnichtigkeit
von Zusätzen Dritter in einem privatschriftlichen Testament zur
Unwirksamkeit auch der eigenhändigen Teile des Testaments führt,
und setzen damit den Formzwang des § 2247 Abs.1 BGB auch für die
betreffenden Zusätze von dritter Hand voraus. Zeit- und Ortsangaben
des Erblassers sind indessen nicht formbedürftig und müssen daher
nicht von der Hand des Erblassers stammen, sondern können
beispielsweise maschinenschriftlich oder durch Stempelaufdruck
erfolgen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Erblasser von
dritter Hand Ort und Datum in die Kopfzeile eines Blattes eintragen
läßt, auf dem er anschließend eigenhändig sein Testament
niederschreibt. Als formunwirksamer Zusatz kommt daher allenfalls
die Angabe von Name und Anschrift des Erblassers in der Kopfzeile
in Betracht. Indessen würde wohl niemand auf den Gedanken einer
Formunwirksamkeit verfallen, wenn das Testament auf einem
vorgedruckten Kopfbogen mit diesen Angaben errichtet worden wäre.
Sie stellen ebenfalls keinen Bestandteil der Willenserklärung des
Erblassers dar, sondern dienen lediglich der ergänzenden
Identifikation des Erblassers über die notwendige Unterschrift
hinaus.
5
- Selbst wenn aber die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze
über Zusätze Dritter hier anwendbar wären, fehlt es offensichtlich
an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, daß nach dem
vermutlichen Willen des Erblassers das Testament mit diesen Angaben
stehen oder fallen sollte. Das Landgericht geht insoweit im Ansatz
zutreffend davon aus, daß Zusätze von dritter Hand in einem
Testament grundsätzlich als nicht geschrieben gelten und die
Wirksamkeit des Testaments im übrigen unberührt lassen, wenn die
eigenhändig geschriebenen Teile des Testaments in sich
geschlossene, eigenständige Verfügungen von Todes wegen bilden, die
nach dem vermutlichen Willen des Erblassers unabhängig von den
unwirksamen Zusätzen durch Dritte Bestand haben sollen. So aber
verhält es sich hier. Die Verfügung des Erblassers nimmt im Betreff
auf die Beurkundungsnummer seines notariellen Testamentes vom 6.
Mai 1994 Bezug, und setzt sodann in Änderung jenes Testamentes
unter Punkt C) - gemeint: § 2 c) - anstelle des dort eingesetzten
F. A. L. die Antragstellerin ein (zur Miterbin zu 1/3 neben den von
der Änderung unberührt gebliebenen beiden Kindern des
Antragsgegners und seiner Lebensgefährtin). Gerade im Hinblick
darauf, daß es sich hierbei um eine "einzig in sich geschlossene
Verfügung von Todes wegen" handelt, die unter eindeutiger
Bezugnahme "eine andere letztwillige Verfügung des Erblassers
abändert" (Seite 7 des angefochtenen Beschlusses), ist nicht
nachvollziehbar, weshalb nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen der
Bestand dieser Verfügung von der "Formwirksamkeit" der Kopfzeile
abhängen sollte. Daß der Erblasser - was rechtlich möglich gewesen
wäre - die letztwillige Verfügung nicht einfach ohne die von der
Hand der Antragstellerin stammende Kopfzeile niedergeschrieben hat,
läßt sich zwanglos damit erklären, daß er trotz seiner
augenfälligen Schreibschwierigkeiten, die in der ungeübten
Schreibschrift mit Verschreibungen, Tremor (Zittern) und
separierten Umlaut-Überstrichen zum Ausdruck kommen, um einen hohen
Identifikationsgrad bemüht war und deshalb den entfallenden
Miterben mit beiden Vornamen und Geburtsdatum sowie die an dessen
Stelle eingesetzte Antragstellerin mit Vorname, Nachname,
Geburtsname, Geburtsdatum und vollständiger Wohnanschrift
bezeichnet hat. Daraus läßt sich jedenfalls nicht herleiten, daß
die ebenfalls mit Vor- und Nachname (H. B.) unterzeichnete
letztwillige Verfügung ohne die Kopfzeile (die diesen Vor- und
Nachnamen um die Anschrift ergänzt und im übrigen Ort und Datum
angibt) unwirksam sein soll. Wenn selbst die Formunwirksamkeit
einzelner Abschnitte einer letztwilligen Verfügung (vgl. etwa
BayObLG, FamRZ 1986, 726: "Es genügt die Feststellung, daß die
Erblasserin die Zeilen 1 bis 6 und 10 bis 13 allein geschrieben
hat") oder die Mitunterzeichnung durch die zu Erben eingesetzten
Personen (BayObLG FamRZ 1993, 1494) als unschädlich angesehen
werden können, dann muß dies erst recht im vorliegenden Fall für
die Kopfzeile des in Rede stehenden Testamentes gelten.
6
- Auf die vom Antragsgegner behauptete Fälschung des Testamentes
vom 22. Juni 1995 braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden,
weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung
unabhängig von der Frage ihrer Aktivlegitimation als Miterbin
ohnehin keine Erfolgsaussicht verspricht; insoweit folgt der Senat
den Gründen des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der
nachstehenden ergänzenden Ausführungen.
7II.
8
- Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die
Annahme, daß der notarielle Grundstücksübertragungsvertrag vom 6.
Mai 1994 (Bl. 9 ff. GA) auf der Ausnutzung mangelnden
Urteilsvermögens oder erheblicher Willensschwäche des Erblassers
durch den Antragsgegner beruht, wie die Beschwerde zur Begründung
einer auf § 138 Abs.2 BGB gestützten Nichtigkeit des Vertrages
geltend macht. Mangelndes Urteilsvermögen setzt voraus, daß der
Betroffene als Folge einer Verstandesschwäche oder besonderer
Schwierigkeit des in Rede stehenden Geschäfts nicht in der Lage
ist, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und
Nachteile gegeneinander abzuwägen. Insoweit können hier allenfalls
die in der Natur der Sache liegenden Bewertungsschwierigkeiten
angeführt werden, die sich aus der komplexen Regelung der anstelle
eines bar zu zahlenden Kaufpreises vereinbarten Gegenleistung
ergeben (§ 2 des notariellen Vertrages). Es liegen jedoch keine
Anhaltspunkte dafür vor, daß diese notarielle Regelung, die
insbesondere dem Interesse des Erblassers an einem wertgesicherten
Rentenanspruch Rechnung trägt, dessen Urteilsfähigkeit überfordert
haben könnte. Für die Annahme einer erheblichen Willensschwäche des
Erblassers im Sinne einer verminderten psychischen
Widerstandsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses genügt weder der Hinweis auf die
Alkoholkrankheit des Erblassers, die offenbar der Grund für die von
1984 bis 1989 angeordnete Vermögenspflegschaft (Bl. 45 ff. GA) war,
noch auf seinen zeitweise erheblichen Alkoholkonsum, wie er sich
aus den Belegen über den täglichen Weinbezug (beim Antragsgegner)
für den Monat März 1995 erschließt (Bl. 166 f. GA). Erst recht läßt
sich nicht feststellen, daß der Abschluß des notariellen
Grundstücksübertragungsvertrages mit dem von der Antragstellerin
behaupteten Wertmißverhältnis auf der vorsätzlichen Ausbeutung der
angeblichen Schwächezustände des Erblassers beruht.
9
- Ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs.2
BGB nicht erfüllt, kann allerdings nach § 138 Abs.1 BGB nichtig
sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Höhe der
versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung
besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der
Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Erforderlich
ist stets eine zusammenfassende Würdigung des einzelnen Vertrages,
wobei einerseits alle für den Vertragsschluß wesentlichen äußeren
Umstände, andererseits die innere Einstellung der Parteien zu
berücksichtigen sind. Von einem besonders groben Mißverhältnis, das
in der Regel den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des
Begünstigten erlaubt, wird in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausgegangen, wenn der Wert der Leistung knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (z.B. BGH NJW-RR
1991, 589; BGH NJW 1992, 899; BGH NJW 1995, 2635; BGH WM 1997,
1155). Besondere Umstände des Geschäfts können jedoch dem
Rückschluß aus dem Wertmißverhältnis auf eine verwerfliche
Gesinnung entgegenstehen. Es geht bei diesen Grundsätzen immer nur
um die Berücksichtigung der Lebenserfahrung, daß in der Regel
außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Grund zugestanden werden und
der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH WM 1985, 948; BGH NJW-RR
1991, 589; BGH WM 1997, 1155, 1157).
10
- Mit dem angekündigten Antrag auf Grundbuchberichtigung (§ 894
BGB) könnte die Antragstellerin allerdings selbst bei einer
Nichtigkeit des am 6. Mai 1994 beurkundeten Vertrages nicht
durchdringen. Eine Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs.1
BGB - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - erfaßt nämlich
in aller Regel nicht das abstrakte Verfügungsgeschäft, d.h. die
Übereignung. Diese ist nur dann gleichfalls nichtig, wenn die
Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, also mit dem
dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder
in ihm die Sittenwidrigkeit begründet wäre (vgl. BGH WM 1997, 1155
m.w.Nachw.). Die von der Antragstellerin angeführten Umstände,
insbesondere die angebliche Unausgewogenheit von Leistung und
Gegenleistung betreffen aber allein das Kausalgeschäft.
11
- Es kann daher lediglich um einen auf § 812 Abs.1 S.1 BGB zu
stützenden Rückübereignungsanspruch gehen, den die Antragstellerin
gemäß § 2039 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen
könnte, wenn der Kaufvertrag gemäß § 138 Abs.1 BGB nichtig wäre.
Das hat das Landgericht jedoch mit Recht verneint. Die Beschwerde
zeigt insoweit nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen
Beurteilung geben könnte.
12Bei einer Gegenüberstellung des im Kurzgutachten des Dipl.-Ing.
D. vom 29. April 1997 (Bl. 85 ff. GA) auf rd. 1,1 Mio DM bewerteten
Verkaufsobjekts (zum Stichtag 1. September 1994) und der von der
Antragstellerin mit rd. 625.000,00 DM bewerteten Gegenleistungen
des Antragsgegners mag zwar bereits ein grobes Mißverhältnis im
Sinne der angeführten Rechtsprechung zu § 138 Abs.1 BGB anzunehmen
sein. Insbesondere die Bewertung der Gegenleistungen des
Antragsgegners nach Maßgabe der im Klageentwurf der Antragstellerin
angestellten Berechnungen in Anlehnung an die dem Bewertungsgesetz
nebst Anlagen zugrundeliegenden Erfahrungssätze knüpft jedoch an
Kriterien an, deren Ergebnis trotz - wie unterstellt werden kann -
objektiv grobem Mißverhältnis nicht ohne weiteres eine verwerfliche
Gesinnung des Antragsgegners indiziert. Weder weist die
Vertragsausgestaltung ungewöhnliche Umstände zum Nachteil des
Erblassers auf (wie etwa eine unterbliebene Wertsicherung der
Rente, vgl. BGH NJW-RR 1993, 198) noch bestehen Anhaltspunkte für
eine innere Einstellung des Antragsgegners, die eine bewußte
Übervorteilung des Erblassers nahelegen könnte (wie in dem der
vorgenannten BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall, wo der
rechtlich bewanderte Beklagte, nicht hingegen die zumindest
rechtlich unerfahrene betagte Klägerin die für sie als Verkäuferin
mit der Vertragsgestaltung verbundenen Risiken überblicken
konnte).
13Als besonderer Umstand fällt hier auf, daß der Erblasser neben
dem Grundstücks-Übertragungsvertrag mit dem Antragsgegner (zu
UR-Nr. 1173/94 des Notars Ba. in B.) am selben Tage ein notarielles
Testament errichtet hat (zu UR-Nr. 1172/94 desselben Notars), in
welchem er die beiden Kinder des Antragsgegners und dessen
Lebensgefährtin zu seinen alleinigen und unbeschränkten Vollerben
(zu je 1/3 neben dem bereits genannten F. A. L.) eingesetzt hat
(Bl. 48 ff. GA). Dies legt in der Zusammenschau mit der
Ausgestaltung des Übertragungsvertrages durchaus die Annahme nahe,
daß der Erblasser sich zwar rechtlich und wirtschaftlich auch für
den Fall einer etwaigen Aufgabe des vorbehaltenen Wohnungsrechts
wegen Gebrechlichkeit sowie im Falle erhöhten Bedarfs infolge
Pflegebedürftigkeit absichern, im übrigen aber mit der Übertragung
des Anwesens an den Antragsgegner, der das Anwesen nach den
vertraglichen Vereinbarungen zu Lebzeiten des Erblassers nicht
weiterverkaufen durfte, mittelbar ebenfalls dessen Kinder
begünstigen wollte. Der Antragsgegner betrieb bereits seit Jahren
den auf dem Kaufgrundstück bestehenden Gasthof, so daß das
Interesse des Erblassers, das elterliche Anwesen in guten Händen zu
wissen, für ihn maßgeblicher gewesen sein kann als die rechnerische
Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung. Die am 18. Mai 1994
mit dem Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin abgeschlossene
privatschriftliche Vereinbarung über Vollpension, Wohnungs- und
Wäschereinigung (Bl. 51 GA) weist ebenfalls auf das Bestreben des
Erblassers hin, für sich selbst wie für den Antragsgegner klare
wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Seit April 1995 hat die
Antragstellerin, die nach eigenen Angaben dem Erblasser bereits ab
1994 einmal die Woche für 2-3 Stunden zur Hand gegangen ist, diesen
aufgrund eines festen Anstellungsverhältnisses (nach ihren Angaben
mit einer 25-Stunden-Woche) in dessen Haushalt gepflegt. Die
Tatsache, daß der Erblasser bei der Erbeinsetzung der
Antragstellerin nach Maßgabe des Testamentes vom 22. Juni 1995 die
Erbeinsetzung der Kinder des Antragsgegners unberührt gelassen hat,
spricht weiter dafür, daß er auch an ihrer mittelbaren
Begünstigung, die in der Übertragung des Grundstücks an den
Antragsgegner als wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sehen sein
mag, festhielt und daß die persönliche Verbundenheit des Erblassers
mit der Familie des Antragsgegners in der Zwischenzeit keine
nachhaltigen Beeinträchtigungen erfahren hatte.
14Nach alledem muß es bei der Versagung der beantragten
Prozeßkostenhilfe verbleiben.
15Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4
ZPO).