Datum:
06.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 52/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0506.13W52.97.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 398/96
Normen:
BGB §§ 249, 823, 847; ZPO § 114; ZPO §§ 286, 287
Leitsätze:
1. Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten). 3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
1G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Landgericht hat
dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die beantragte
Prozeßkostenhilfe verweigert. Soweit für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung überhaupt eine Aussicht auf Erfolg in Betracht
kommen mag, kann dies allenfalls für eine Größenordnung gelten, die
jedenfalls eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht zu
begründen vermag.
3I.
4Soweit mit der Beschwerde weiterhin die Inanspruchnahme der
Antragsgegnerin zu 2. als privater Haftpflichtversicherung der
Antragsgegnerin zu 1. im Wege der Direktklage erstrebt wird,
erscheint dies bereits mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Daraus, daß die
Antragsgegnerin zu 2. sowohl im Rahmen der für die Antragsgegnerin
zu 1. (als ihrer Versicherungsnehmerin) geführten
Regulierungsverhandlungen als auch im vorliegenden
Prozeßkostenhilfeverfahren erklärtermaßen keine Einwendungen zum
Anspruchsgrund erhoben hat, läßt sich nichts für eine Berechtigung
des Antragstellers herleiten, sie wie im Geltungsbereich des § 3
Nr.1 PflVG im Wege des Direktanspruchs als weitere Partei des
Haftpflichtprozesses neben dem Schädiger zu verklagen. Eine solche
Direktklage hat nichts mit der Frage der Verbindlichkeit eines vom
Versicherer erklärten Anerkenntnisses zum Grunde der Haftung zu
tun.
5II.
6Aber auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung beim Landgericht
gegen die Antragsgegnerin zu 1. aus dem Gesichtspunkt der
Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) wie auch der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) verspricht keine
Aussicht auf Erfolg.
7
- Bei isolierter Betrachtung der Primärverletzung, die der
Antragsteller bei dem Vorfall vom 13.9.1993 erlitten hat, ist hier
von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen, der keine
Schmerzensgeldforderung rechtfertigt. Unter Bagatellverletzungen,
bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise
versagt werden kann, versteht die Rechtsprechung solche
Beeinträchtigungen, die sowohl von der Intensität als auch der Art
der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und
üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil es
sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch
aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende
Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens
handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der
Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als
billig erscheinen lassen (z.B. BGH NJW 1992, 1043: Atembeschwerden,
Schleimhautreizungen und Kopfschmerzen als körperliche Folgen einer
Chemiegaswolke sowie leichte psychische Beeinträchtigungen, die der
Betroffene als panikartige Angst vor Direkt- oder Spätschäden
bezeichnet hatte; BGH NJW 1993, 2173: 1 cm lange Platzwunde an der
Nasenspitze und Schürfwunde in Stirnmitte bei Sturz infolge
unwillkürlicher Schreckreaktion auf plötzliche Lärmentwicklung
durch Tiefflieger). Die in der ärztlichen Bescheinigung des Herrn
Dr. N. vom 27.9.1993 beschriebenen körperlichen Primärverletzungen
des Antragstellers (kleine Bißwunde an der Mittelhand unter 0,5 cm
Durchmesser, leichte Hautquetschung daneben) und deren Behandlung
(Wundversorgung mit Betaisodona-Verband, Tetanol und Tetagam zur
Tetanusprophylaxe) lassen kaum eine andere Einstufung zu. Ob im
Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Hundebiß handelt, die
Bißverletzung Anlaß zur Einleitung einer langfristigen Impfserie
zum aktiven Schutz des Antragstellers gegen Wundstarrkrampf war und
sich der betagte Antragsteller (Jahrgang 1915) über die plötzliche
und überraschende "Bißattacke" des Hundes der Antragsgegnerin zu 1.
"sehr aufgeregt" hat, der Rahmen einer Bagatellverletzung bereits
überschritten ist, erscheint jedenfalls fraglich. Daß es aus
ärztlicher Sicht zunächst ausreichend erschien, der Aufregung und
inneren Unruhe des Antragstellers über den Vorfall mit einer leicht
sedierenden Medikation (Baldrian-Hopfen-Präparat) zu begegnen,
spricht eher dafür, daß sich auch die psychische
Primärbeeinträchtigung im Rahmen dessen hielt, was bei alltäglichen
Schreckreaktionen üblicherweise ohne nachhaltige Folgen zu
bewältigen ist.
- Erstmals aufgrund einer Exploration am 24.9.1993 durch den Arzt
für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. wird das in dessen Attest vom
27.9.1993 beschriebene Beschwerdebild ("innere Unruhe sowie
verstärkte vegetative Reizerscheinungen mit Zunahme sonst in
geringerem Ausmaß bekannter Beschwerden wie Ohrgeräusche,
Kopfschmerzen, Schwindelgefühle; Aufschrecken aus dem Schlaf mit
motorischen Entäußerungen im Sinne eines Zusammenzuckens) als
ausgeprägter psychischer Schock im Sinne einer akuten Angstreaktion
mit nachfolgenden psychovegetativen, somatisierten Nachwirkungen
gedeutet (und zu einer Fortsetzung der sedierenden Medikation mit
Baldrian-Hopfen-Präparat in reduzierter Dosis geraten). Selbst wenn
man dieser nicht objektivierbaren, sondern lediglich auf den
subjektiven Angaben des Antragstellers beruhenden Bewertung folgen
könnte, käme bei sachgemäßer Einordnung in das allgemeine
Schmerzensgeldgefüge allenfalls eine geringe Entschädigung in
Betracht (z.B. LG Nürnberg-Fürth, ZfS 1991, 299: 500,00 DM für
Hundebiß mit mehreren kleinen Rißstellen am linken Oberschenkel;
Prellungen vom Sturz; Schock; LG München, ebenda: 850,00 DM für
Hundebißverletzung im Form einer handtellergroßen Bißwunde im
linken Unterschenkel und markstückgroße Bißwunde am rechten
Oberschenkel). Selbst für schwere Bißverletzungen, bei denen
entstellende Narben zurückbleiben und die - oft jugendlichen -
Verletzten seelisch stark beeinträchtigt sind, werden gewöhnlich
nur weit geringere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt als sie sich der
Antragsteller hier vorstellt (z.B. LG Memmingen, NJW-RR 1994, 1435:
1.500,00 DM bei zwei bis zu 2 cm tiefen Bißwunden mit deutlich
sichtbaren, je einige Quadratzentimeter großen Narben; LG
Wiesbaden, NJW-RR 1991, 148: 4.000,00 DM bei einem Hundebiß ins
Gesicht eines siebenjährigen Mädchens, das hierdurch einen Schock
erlitten hat und bei dem eine 2 cm lange auffällige Narbe zwischen
Nase und Oberlippe zurückblieb).
- Von den nicht oder nur in geringer Höhe zu entschädigenden
Bagatellverletzungen hebt sich der Vorfall vom 13.9.1993 erst durch
die vom Antragsteller auf dieses Ereignis zurückgeführten weiteren
psychosomatischen Beschwerden ab, insbesondere durch von ihm als
psychisch bedingte Dauerfolge beklagte Prostata-Kongestion (bei
vorhandenem kleinem Adenom) mit Dranginkontinenz. Die
Prostata-Kongestion wurde von dem Urologen, Herrn Dr. T., bei dem
sich der Antragsteller erstmals am 5.11.1993 vorstellte, nach
Ausschluß eines Erregernachweises als "Folge einer vegetativen bzw.
psychovegetativen Fehlsteuerung" gedeutet, die "durchaus durch das
Schockerlebnis vom 13.09. ausgelöst worden sein" könnte (Bl. 24/101
d.A.). Da der Antragsteller auch in der Folgezeit eine
fortbestehende Dranginkontinenz beklagte, eine wesentliche
Harnblasenentleerungsstörung indessen urologisch ausgeschlossen
werden konnte und eine auf Veranlassung des Urologen durchgeführte
neurologische Untersuchung ebenfalls keine Hinweise für eine
neurogene Harnblasenentleerungsstörung ergab, vermutete Herr Dr. T.
als wesentliche Ursache für die Drang-Symptomatik "am ehesten
psychovegetative Faktoren, die vom Patienten mit den
Schockerlebnissen in Zusammenhang gebracht werden" (Bescheinigung
vom 19.12.94, Bl. 25 .d.A.). In einem Schreiben vom 19.2.1995 (Bl.
26/99 d.A.) an die damaligen Anwälte des Antragstellers teilte Herr
Dr. T. mit, daß er "einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür
sehe, daß die im September 1993 bei Herrn Dr. F. aufgetretenen
Miktionsstörungen Folge psychovegetativer Faktoren, ausgelöst durch
den Hundebiß, sind", wobei er sich bezüglich des zeitlichen und
kausalen Zusammenhangs insbesondere auf Äußerungen des Neurologen
Dr. G. bezog. In einem weiteren Schreiben an diese Anwälte vom
11.4.1995 (Bl. 27/100 d.A.) heißt es dazu ergänzend: "Mit Attest
vom 27.09.1993 wird vom behandelnden Neurologen, Herrn Dr. G.,
bescheinigt, daß bei Dr. F. 'ein ausgeprägter psychischer Schock im
Sinne einer Angstreaktion mit nachfolgenden psychovegetativen,
somatisierten Nachwirkungen' vorgelegen hat. Obgleich die bei Herrn
Dr. F. behandelten Miktionsstörungen, insbesondere die bis heute
persistierende Urgesymptomatik, grundsätzlich verschiedene Ursachen
haben können (Detrusorhyperreflexie bei BPH, neurologische
Störungen unterschiedlicher Art, psychovegetative Störungen),
besteht im konkreten Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem
o.g. Schockerlebnis. Dieses war mit Sicherheit der auslösende
Faktor für die genannten Miktionsstörungen. Welche Faktoren für die
Persistenz dieser Beschwerden verantwortlich sind, läßt sich
urologischerseits nicht sicher differenzieren. Diesbezüglich
entscheidend ist die neurologische Beurteilung, inwieweit die
seinerzeit durch die Angstreaktion ausgelösten psychovegetativen
und psychosomatischen Störungen bis heute fortbestehen." Die
weiteren urologischen Feststellungen über die Entwicklung dieser
Miktionsstörungen (zuletzt gemäß Bescheinigungen des Herrn Dr. T.
vom 6.10.1997) zeigen einen im wesentlichen unveränderten Befund,
der nach der Auffassung des Urologen auf psychovegetative Ursachen
schließen läßt. In einer weiteren Bescheinigung vom 22.4.1997 heißt
es hierzu: "Die Beschwerden verstärken sich im Sinne von
psychovegetativen Störungen in Streßsituationen und durch
Witterungseinflüsse".
- Ein hiernach allenfalls durch die neurologische
Anfangsbeurteilung (psychovegetative Fehlsteuerung im Gefolge eines
bei der Hundebißattacke vom 13.9.1993 erlittenen psychischen
Schocks im Sinne einer akuten Angstreaktion) begründbarer
Kausalzusammenhang entkräftet sich durch das über Jahre hinweg
unveränderte urologische Beschwerdebild selbst. Es ist unter den
dargelegten Umständen - bei Anlegung der für den Nachweis der
Primärverletzung geltenden Anforderungen des § 286 ZPO - schon
nicht zu vermitteln, wie der Vorfall vom 13.9.1993 geeignet sein
sollte, einen derart schweren Schock auszulösen, daß sich eine etwa
als psychovegetativ bedingte Nachwirkung zu begreifende
Streßinkontinenz nicht alsbald wieder zurückbildet. Bei
Unterstellung eines durch das Schockerlebnis begründeten
Kausalzusammenhanges (nur für die sog. haftungsausfüllende
Kausalität gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO) müßten
die vom Antragsteller als Folgeschaden geltend gemachten
anhaltenden Miktionsstörungen eher als Ausdruck einer psychischen
Fehlverarbeitung verstanden werden, die in einem derart groben,
nicht mehr verständlichen Mißverhältnis zum Anlaß stünde, daß eine
haftungsrechtliche Zurechnung dieses Folgeschadens nach den hierfür
geltenden Grundsätzen (vgl. BGH NJW 1996, 2425; NJW 1998, 810)
entweder ganz ausscheiden oder jedenfalls bei der Schadensbemessung
- insbesondere des immateriellen Schadens - unter Zugrundelegung
eines gewöhnlichen Laufs der Dinge stark eingeschränkt werden
müßte. Es ist daher gänzlich unrealistisch, wenn sich der
Antragsteller bei seinen Vorstellungen zur Schmerzensgeldbemessung
auch nur entfernt an Entscheidungen wie derjenigen des OLG Hamm,
VersR 1988, 1181 orientiert (dort hatte ein grober ärztlicher
Operationsfehler mit Teilresektion der Prostata eine
Harninkontinenz verursacht, in deren Gefolge beim Kläger
Wesensveränderungen und Impotenz eingetreten waren).
- Es braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, ob die
von der Antragsgegnerin zu 2. zunächst als Vorschuß, später als
abschließende Schadensregulierung geleisteten 900,00 DM der Sach-
und Beweislage gerecht wird. Etwaige Aussichten des Antragstellers,
im Prozeßwege einen höheren Schadensausgleich zu erzielen, würden
sich aus den dargelegten Gründen jedenfalls in einer Größenordnung
weit unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts
bewegen. Nach herrschender, auch vom Senat geteilter Auffassung
(Beschluß vom 21.6.1996 - 13 W 28/96 - unveröffentlicht) darf das
Landgericht keine Prozeßkostenhilfe für eine Klage bewilligen, wenn
deren Erfolgsaussichten unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des
Landgerichts liegen (OLG Köln, NJW 1960, 1623; OLG Saarbrücken,
NJW-RR 1990, 575; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm, VersR
1996, 774; OLG Köln, OLGR 1996, 176; Hohloch, JuS 1995, 936;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 114 Rdnr. 105 Stichwort
"Zuständigkeit"; differenzierend Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., §
114 Rdnr. 23; a.M. OLG Dresden, NJW-RR 1995, 382 = VersR 1995, 235,
KG, KG-Report Berlin 1996, 192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., §
117 Rdnr. 10; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozeßkostenhilfe, 5.
Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 15). Prozeßkostenhilfe darf nur insoweit
gewährt werden, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet, wozu auch die sachliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts gehört. Verspricht die beabsichtigte
Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht nur in einem Maße, welches die
sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so
muß die Prozeßkostenhilfebewilligung dem gemäß § 117 Abs.1 ZPO
hierfür zuständigen Prozeßgericht vorbehalten bleiben. Das
Landgericht ist nicht dafür zuständig, Prozeßkostenhilfe für eine
Klage beim Amtsgericht auszusprechen. Was das OLG Dresden (a.a.O.)
als eine unnötige und dem Antragsteller unzumutbare
verfahrensverzögernde Zuständigkeitsspaltung ansieht, ist zwingende
Folge der überhöhten Anspruchsstellung des Antragstellers. Selbst
wenn diese überhöhte Anspruchsstellung nicht mißbräuchlich sein
sollte, ist weder eine rechtliche Handhabe noch ein sachliches
Bedürfnis zu erkennen, das Landgericht - gleiches gilt folgerichtig
für das Beschwerdegericht - als befugt anzusehen, teilweise
Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts
gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen. Einer solchen
Entscheidung käme keine Bindungswirkung zu. Der Gesichtspunkt der
Verfahrensbeschleunigung und Prozeßökonomie wird eher dadurch
berührt, daß die Bindungswirkung einer Verweisung im
Prozeßkostenhilfeverfahren nicht auch das Hauptsacheverfahren
einschließt (vgl. BGH NJW-RR 1994, 706 und NJW-RR 1992, 59 - der
Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
hat sich wegen der Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des BAG
erledigt). Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen
summarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage zwar bereits
eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im
Hauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in
die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß §§ 23 Nr.1, 71
Abs.1 GVG fällt (OLG Köln, OLGR 1996, 176; Senatsbeschluß vom
21.6.1996 - 13 W 28/96 -). Da hier selbst bei großzügigster
Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung des Antragstellers eine solche Größenordnung des
(materiellen und immateriellen) Schadensersatzes ausscheidet, kann
auch der Senat der Beschwerde nicht zu einem - sei es auch nur
teilweisen - Erfolg verhelfen.
8III.
9Nach alledem muß es im Ergebnis bei der Versagung der
beantragten Prozeßkostenhilfe verbleiben. Zu einer Entscheidung
über die Befreiung des Antragstellers von der Vorschußpflicht gemäß
§ 65 Abs. 7 S.1 Nr.3 und 4 GKG ist der Senat im
Prozeßkostenhilfeverfahren nicht berufen. Im übrigen ergibt sich
aus den vorstehenden Ausführungen, daß ein solcher - nach Abschluß
des Prozeßkostenhilfeverfahrens in zulässiger Weise erneuerbarer -
Antrag nach Auffassung des Senats abzulehnen wäre, weil eine
weiterhin vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem
Landgericht mutwillig erscheinen müßte (§ 65 Abs.7 S.2 GKG).
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4
ZPO).