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Oberlandesgericht Köln, 13 W 52/97

Datum:
06.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 52/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0506.13W52.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 398/96
Normen:
BGB §§ 249, 823, 847; ZPO § 114; ZPO §§ 286, 287
Leitsätze:
1. Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten). 3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
 
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