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Oberlandesgericht Köln, 13 W 38/98

Datum:
24.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 38/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1124.13W38.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 523/97
Normen:
BGB §§ 123, 144, 539, 572, 557, 584B; USTG § 1 ABS. 1 NR. 1;
Leitsätze:
1. Eine Pachtentschädigung für Leerstandszeiten nach Rückgabe des Pachtobjekts aufgrund fristloser Kündigung durch den Verpächter unterliegt als Schadensersatzleistung, der keine Gegenleistung im Austauschverhältnis gegenübersteht, nicht der Umsatzsteuer. 2. Der Pächter kann sich gegenüber der Schadensersatzforderung des Verpächters nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Pachtverhältnis selbst hätte anfechten oder wegen Vertragswidrigkeiten des Verpächters hätte kündigen können, wenn er hiervon in Kenntnis der Anfechtungs-/Kündigungsgründe keinen Gebrauch gemacht hat.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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