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Oberlandesgericht Köln, 13 W 11/98

Datum:
08.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 11/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0408.13W11.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 OH 28/96
Normen:
ZPO § 494A
Leitsätze:
1. Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgeg-ners zurückgewiesen.
 
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