Datum:
14.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 98/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1014.13U98.98.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 463/96
Normen:
VVG § 39 I
Leitsätze:
Nachweis einer wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses
Die Prüfung, ob den Anforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann auch auf der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen. 2. Der Beweis für den Zugang einer qualifizierten Mahnung kann durch Indizien geführt werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 463/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Die Berufung bleibt erfolglos. Das Landgericht hat eine Haftung
der Beklagten zu 3. (im folgenden nur noch: Beklagte) mit Recht
verneint, weil diese den Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem
Beklagten zu 2. lange vor dem Schadensereignis wirksam gekündigt (§
39 VVG) und dies der Zulassungsstelle ordnungsgemäß angezeigt hatte
(§ 29c StVZO); da auch die einmonatige Nachhaftungsfrist des § 3
Nr.5 PflVG zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits abgelaufen
war, muß sich der Kläger die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses nach dieser Bestimmung entgegenhalten
lassen.
3
- Die Anzeige nach § 29c StVZO löst den Lauf der einmonatigen
Nachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG nur dann aus, wenn die Anzeige
sowohl formell ordnungsgemäß als auch sachlich zutreffend ist. Das
Versicherungsverhältnis muß daher - ohne daß dies von der
Zulassungsstelle zu prüfen ist - auch materiell wirksam beendet
worden sein, was der Versicherer im Rechtsstreit darzulegen und
nachzuweisen hat. Über diesen zutreffenden rechtlichen Ansatz des
Landgerichts besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr.
- Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die
Angabe der Nummer der Deckungskarte anstelle der
Versicherungsnummer unschädlich war, weil gleichwohl eine
eindeutige Zuordnung erfolgen konnte und erfolgt ist, so daß es
nicht einmal einer Rückfrage bedurfte, um die der Beklagten mit
Bescheid vom 25.11.1995 (Bl. 21) bestätigte Einleitung
erforderlicher Maßnahmen zu veranlassen (nach der vom Landgericht
eingeholten amtlichen Auskunft der Zulassungsstelle ist die
Unstimmigkeit bei der Angabe der Versicherungsnummer seinerzeit mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht aufgefallen).
Dagegen wendet die Berufung auch nichts mehr ein.
- Im Berufungsverfahren steht die Frage im Vordergrund, ob die
der Zulassungsstelle im November 1995 angezeigte Beendigung des
Versicherungsverhältnisses wirksam war. Diese Frage ist in
Übereinstimmung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu
bejahen.
4
- Fehl geht die Meinung der Berufung, ohne Vorlage einer Kopie
oder Abschrift des an den früheren Beklagten zu 2. (als
Versicherungsnehmer) gerichteten "individuellen" Mahnschreibens
nach § 39 Abs.1 VVG könne der Nachweis einer wirksamen Kündigung
des Versicherungsverhältnisses nicht geführt werden. Richtig ist,
daß der Inhalt des Mahnschreibens vollständig nachvollziehbar
dargelegt werden muß (dazu gehören auch die Angaben zu den
rückständigen Prämien, so daß die bloße Vorlage des verwendeten
Formularsatzes nicht genügt, OLG Frankfurt, VersR 1996, 90). Die
strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der
qualifizierten Mahnung sowie an den Nachweis des Zugangs ändern
indessen nichts daran, daß sich das Gericht seine Überzeugung
hiervon gemäß § 286 ZPO frei bilden kann. Die Prüfung, ob den
Anforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann daher auch auf
der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen. Der Nachweis, daß
und mit welchem Inhalt ein solches EDV-gestütztes Mahnprogramm
abgelaufen ist (das Landgericht hat hierzu den zuständigen
Sachbearbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen), ersetzt zwar
nicht den Nachweis des Zugangs einer qualifizierten Mahnung nach §
39 VVG. Auch der Beweis für den Zugang einer solchen Mahnung kann
indessen durch Indizien geführt werden, die einen für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit vermitteln (z.B.
OLG Köln, VersR 1990, 1261). Wie auch sonst im Rahmen des § 286 ZPO
reicht es aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den
Zugang einer den inhaltlichen Anforderungen des § 39 VVG
entsprechenden Mahnung besteht, "daß Zweifeln Schweigen geboten
ist, ohne sie völlig auszuschließen" (OLG Köln, r+s 1997, 442 unter
Hinweis auf die st. Rspr. des BGH zu § 286 ZPO). Diesen
Anforderungen entspricht die im angefochtenen Urteil vorgenommene
Beweiswürdigung, auf die deshalb Bezug genommen werden kann (§ 543
Abs.1 ZPO). Die mit der Berufung angezweifelte Zulässigkeit der
Vernehmung des zu diesem Zeitpunkt bereits durch rechtskräftiges
(Teil-) Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen
Beklagten zu 2. als Zeugen ist bedenkenfrei; daß der zwingende
Kostenausspruch nach § 344 ZPO der Gesamtkostenentscheidung des
Schlußurteils vorbehalten blieb, ist insoweit ohne Belang. Ob Anlaß
zu einer Belehrung des Zeugen nach § 384 Nr.1 ZPO bestanden hätte,
mag dahinstehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtlich geboten, ihr
Fehlen läßt die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung
dieser Zeugenaussage unberührt.
- Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz - in
zulässiger Weise - mit Nichtwissen bestritten hat, daß das von der
Beklagten angeführte qualifizierte Mahnschreiben nach § 39 Abs.1
VVG eine Unterschrift trug (wie in § 39 Abs.1 S.1, 2. Halbs. VVG
mit der Maßgabe - zwingend - vorgeschrieben, daß zur Unterzeichnung
eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt) und daß die
Höhe der nach der Darstellung der Beklagten gemäß Schreiben vom
13.04.1995 (Bl. 220) mit Fristsetzung und Belehrung gemäß Formular
E 302 (Bl. 79 unten) angemahnten (Folge-)Prämie zutreffend war,
haben sich diese von der Berufung aufgeworfenen Zweifel aufgrund
der hierzu von der Beklagten in der Berufungsverhandlung
vorgelegten Unterlagen sowie der Zeugenaussagen der vom Senat
ergänzend vernommenen Mitarbeiter der Beklagten B. und S. ebenfalls
als unbegründet erwiesen. Danach kann kein ernsthafter Zweifel
daran bestehen, daß die in Rede stehende Folgeprämie in
vertragsgemäßer Höhe (wie aus der hierzu vorgelegten Berechnung
ersichtlich) angemahnt worden war und daß die an den
Versicherungsnehmer abgesandten Mahn- und Kündigungsschreiben mit
den erforderlichen Faksimileunterschriften (wie von der Beklagten
beispielhaft belegt) versehen waren. Für ein etwaiges unbemerktes
Versagen des von den Zeugen näher erläuterten damaligen
Programmablaufs hat die Befragung keine Anhaltspunkte ergeben. Die
Belehrung, mit der die qualifizierten Mahnschreiben der Beklagten
nach Maßgabe des Formulars E 302 automatisch versehen wurden,
entspricht inhaltlich bedenkenfrei den hieran nach der
Rechtsprechung (z.B. BGH VersR 1988, 484; OLG Hamm, VersR 1992,
1205) zu stellenden Anforderungen.
5
- Schließlich ist es auch unerheblich, daß die Beklagte die
Beendigung des Versicherungsverhältnisses erst im November 1995 der
zuständigen Zulassungsstelle angezeigt hat. § 29c StVZO enthält
keine Pflicht des Versicherers mehr, die Anzeige nach § 29c StVZO
zu versenden. Im übrigen war aber auch schon zur Zeit der Geltung
der früheren Fassung, die noch eine solche Verpflichtung normierte,
anerkannt, daß diese Anzeigepflicht keine Schutzpflicht im Sinne
von § 823 Abs.2 BGB zugunsten des Geschädigten darstellte, weil die
Eintrittspflicht des Versicherers nach § 3 Nr.5 PflVG nicht vor
Ablauf eines Monats nach dem Bewirken der Anzeige endete (BGH,
VersR 1978, 609). Es lag und liegt daher allein im eigenen
Interesse des Versicherers, die Anzeige nach § 29c StVZO zu
versenden, wenn er den Lauf der Nachhaftungsfrist in Gang setzen
will. Ob der Zeitpunkt der Anzeige im vorliegenden Fall dazu
geführt hat, daß - wie es in der Auskunft des Straßenverkehrsamtes
der Stadt Aachen vom 19.02.1997 heißt (Bl. 59) - die erforderlichen
Maßnahmen "ins Leere" führten, weil der Fahrzeughalter am
18.12.1995 nach unbekannt abgemeldet wurde, ist für die Haftung der
Beklagten unbeachtlich.
6Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil zu
verbleiben.
7Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1,
708 Nr.10, 713 ZPO.
8Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil: 10.827,44 DM.