Datum:
16.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 48/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0916.13U48.98.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 393/96
Normen:
BGB §§ 276, 675
Leitsätze:
Die Bank darf sich grundsätzlich auf die formale Prüfung beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Allein die Verwendung des Überweisungsformulars einer anderen Bank ist noch kein verdachterregender Umstand, der Anlass zu einer telefonischen Vergewisserung beim Bankkunden geben müsste.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.1.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 393/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt
schuldhafter Verletzung des Girovertrages (bei der Ausführung des
Überweisungsauftrages) oder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges
(hinsichtlich der Stornierung der Belastung) ist aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils abzulehnen (§ 543
Abs.1 ZPO). Es ist der Beklagten weder vorzuwerfen, daß sie sich
vor Ausführung des in Rede stehenden Überweisungsauftrages (Bl. 45)
nicht telefonisch beim Kläger über die Authentizität vergewissert
hat, noch, daß sie die Belastung des Abrufkontos des Klägers mit
den ihm erst im März 1997 (mit Zinsen) wieder gutgebrachten
50.000,00 DM nicht bereits vor dem 3.7.1996 rückgängig gemacht und
den Betrag - wie vom Kläger verlangt - fristgemäß an die
Kreditanstalt für Wiederaufbau überwiesen hat. Die Berufung zeigt
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beachtliche
neue Gesichtspunkte auf, sondern bewertet die für eine schuldhafte
Pflichtverletzung der Beklagten in Betracht zu ziehenden Umstände
lediglich anders, ohne daß dies überzeugen kann. Die Angriffe der
Berufung geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen:
3
- Die Prüfungspflichten der Bank dürfen nicht überspannt werden.
Die Banken werden im allgemeinen Überweisungsverkehr nur zum Zweck
eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen
Zahlungsverkehrs tätig und können sich schon wegen dieses
begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der
Geschäftsvorgänge grundsätzlich auf die formale Prüfung
beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren
Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Diese
Prüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der
Bank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht
formularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden
abwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder
inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997,
1700; NJW 1997, 2236). Was die Berufung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu Beweis stellen will, läßt die im
angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Wertung unberührt. So
kommt es nicht darauf an, ob die Benutzung des Formulars einer
anderen Bank im Überweisungsverkehr allgemein ungewöhnlich ist,
oder gar darauf, was Bankangestellten insoweit üblicherweise im
Rahmen der Ausbildung an verdachterregenden Umständen vermittelt
wird. Zum einen stellt das angefochtene Urteil mit Recht darauf ab,
daß die Beklagte - unwiderlegt - eine plausible Erklärung dafür
gegeben hat, weshalb bei ihr die Verwendung von Vordrucken anderer
Banken keine Seltenheit ist. Zum anderen ist die Verwendung eines
anderen als des bankeneigenen Formulars auch deshalb unverdächtig,
weil sich ein Fälscher jederzeit solcher am Schalter ausliegender
Formulare bedienen kann. Auch die Frage, ob und unter welchen
Umständen bei höheren Überweisungsbeträgen eine telefonische
Rückfrage beim Kunden vorzunehmen ist, betrifft eine Rechtsfrage,
die keinem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Da im
angefochtenen Urteil die Gesamtumstände erschöpfend und zutreffend
gewürdigt worden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen.
- Aus den ebenfalls zutreffenden Gründen des angefochtenen
Urteils gereicht es der Beklagten nicht zum Verschulden, daß sie
die Belastung des Kontos des Klägers nicht so frühzeitig storniert
hat, wie dies zur Erlangung des von ihm mit dem
Fördergebietsdarlehen angestrebten Steuervorteils erforderlich
gewesen wäre (der Darlehensbetrag hätte zu diesem Zweck bis zum
3.7.1996 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen müssen).
War der Überweisungsauftrag gefälscht, war die Beklagte dem Kläger
zwar zur Korrektur der unrichtigen Belastungsbuchung durch
Erteilung einer Wiedergutschrift verpflichtet. Da es sich hierbei
jedoch um einen Anspruch handelte, dessen Berechtigung zunächst
einer Überprüfung bedurfte, konnte die Beklagte erst nach Ablauf
einer angemessenen Überprüfungsfrist in Verzug geraten (§ 285 BGB).
Sie durfte im Hinblick auf von ihr gehegte verständliche Zweifel an
einer Fälschung jedenfalls das Ergebnis der polizeilichen
Ermittlungen (Vernehmung der Angestellten der Empfängerbank sowie
Nachforschungen nach dem auf dem Überweisungsträger angegebenen,
bei der Empfängerbank als Kontoinhaber registrierten Empfänger)
abwarten, bevor sie unbeschadet der objektiv nur durch ein
Schriftsachverständigengutachten zu klärenden Echtheit oder
Fälschung des Überweisungsauftrages mit der vom Kläger verlangten
Korrektur der Belastungsbuchung in Verzug geriet.
4Mit dem Hinweis der Berufung auf einen
Sparbrief der Beklagten als möglicher Sicherheit ist nichts
anzufangen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, der Beklagten diesen
Sparbrief als Sicherheit für einen - vorbehaltlich der Klärung der
strittigen Belastungsbuchung - rechtzeitigen Überweisungsauftrag an
die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzubieten. Einen von der
Korrektur der Belastungsbuchung unabhängigen Überweisungsauftrag
hat er der Beklagten jedoch nicht erteilt; so konnte die Beklagte
seine Aufforderung, für eine Überweisung der 50.000,00 DM an die
Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zum 3.7.1996 zu sorgen, auch
nicht ohne weiteres verstehen.
5Es hat daher bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
6Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
7Streitwert für die Berufung und Beschwer des Klägers durch
dieses Urteil: 7.143,75 DM.