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Oberlandesgericht Köln, 13 U 40/97

Datum:
21.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 40/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1021.13U40.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 220/95
Normen:
ZPO § 756;
Leitsätze:
1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung ordnungsgemäßer Erfüllung der titulierten Zug-um-ZugVoraussetzung. 2. Weist die zum Gegenstand einer Zug-um-Zug-Voraussetzung gemachte Werkleistung des Gläubigers erneut - wenn auch in geringerem Maße - die gleichen optischen Mängel auf, kann das mit der Feststellungsklage befasste Gericht den Schuldner nicht darauf verweisen, sich mit einem Minderungsbetrag zu begnügen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Januar 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 18 O 220/95 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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