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T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin, die ein Unternehmen für Bau- und Einrichtungsbedarf betreibt, nimmt den Beklagten aus Bürgschaft in Anspruch.
3Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fa. U. P. M. GmbH ##blob##amp; Co KG Sanitär-Heizung, über deren Vermögen am 01.04.1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
4Der Beklagte unterzeichnete eine vom 26.01.1995 datierende Erklärung, wonach er eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Verbindlichkeiten der späteren Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin bis zur Höhe von 400.000,- DM übernahm. Nach dem von der Klägerin entworfenen Bürgschaftsformular war weiter vorgesehen, daß die Ehefrau des Beklagten sich in derselben Urkunde und im gleichen Umfang selbstschuldnerisch verbürgen sollte. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung wird auf die mit der Klageschrift überreichte Bürgschaftsurkunde Bezug genommen.
5In der Folgezeit lieferte die Klägerin bis Februar 1996 in großem Umfang Waren an die spätere Gemeinschuldnerin. Zur Konkurstabelle meldete die Klägerin eine Forderung in Höhe von 586.217,11 DM an, die in voller Höhe ohne Widerspruch des Beklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin festgestellt wurde.
6Mit Schreiben vom 24.10.1996 stellte die Klägerin die Bürgschaftsforderung fällig und forderte den Beklagten auf, den Höchstbetrag von 400.000,- DM bis zum 15.11.1996 an sie zu zahlen.
7Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 100.000,- DM aus der Bürgschaft geltend.
8Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Bürgschaftsurkunde erst unterzeichnet, nachdem festgestanden habe, daß seine Ehefrau keine Mithaftung übernehmen wollte.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 16.11.1996 zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat gemeint, eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung sei nicht entstanden, weil seine Ehefrau nicht mitunterzeichnet habe. Dazu hat er behauptet, die Streichungen im Bürgschaftsformular seien von der Klägerin erst vorgenommen worden, nachdem er die Urkunde unterschrieben habe. Schon vor Unterzeichnung der Bürgschaft sei beiden Parteien bekannt gewesen, daß eine Trennung der Eheleute bevorstand, was insoweit unstreitig ist.
14Der Beklagte hat weiter die Höhe der Hauptforderung mit Nichtwissen bestritten und geltend gemacht, die Klägerin habe sich vorrangig aus sonstigen Sicherungsrechten befriedigen müssen.
15Mit dem am 23.12.1997 verkündeten Urteil des Landgerichts Aachen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Beklagte bis auf einen Teil des Zinsanspruches antragsgemäß verurteilt worden.
16Gegen dieses ihm am 07.01.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 09.02.1998 (= Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am 23.04.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
17Der Beklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Abweisung der Klage. Dazu wiederholt und vertieft er sein Vorbringen erster Instanz.
18Er vertritt die Auffassung, nach dem ursprünglichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde habe die Bürgschaft gemeinsam durch die Eheleute übernommen werden sollen. Nur in diesem Sinne habe er bei Unterzeichnung der Erklärung am 26.01.1995 eine Willenserklärung abgeben wollen; anderes sei nicht besprochen gewesen. Dazu behauptet er, er sei von der Klägerin nicht darüber informiert worden, daß seine damalige Ehefrau die Mitzeichnung der Bürgschaftsurkunde verweigert habe. Insbesondere sei nicht schon am 26.01.1995 mit ihm erörtert worden, daß seine Ehefrau eine Mithaft ablehne. Dies ergebe sich schon daraus, daß der von der Klägerin auf der Urkunde aufgebrachte handschriftliche Vermerk das Datum vom 30.01.1995 trage. Der Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Klägerin habe das Bestehen der Hauptforderung nicht dargelegt und nicht zur anderweitigen Verwertung der zum Teil zurückgenommenen Waren vorgetragen.
19Der Beklagte beantragt,
20unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin behauptet dazu, der Beklagte habe seine Unterschrift in Kenntnis der Tatsache geleistet, daß seine Ehefrau die Übernahme einer entsprechenden Bürgschaft abgelehnt habe. Es habe dementsprechend Einvernehmen geherrscht, daß der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft allein übernahm. Die Bürgschaftsurkunde sei von diesem erst am 30.01.1995 unterschrieben worden; das Datum 26.01.1995 sei von einem Mitarbeiter der Klägerin eingetragen worden, als dieser die Urkunde entworfen habe und man sich noch um die Bürgschaft beider Eheleute habe bemühen wollen.
24Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
26Die förmlich unbedenkliche Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
27Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage im wesentlichen zugesprochen und die vom Beklagten unter dem 26.01.1995 unterzeichnete Erklärung (Bl. 5 d. A.) als wirksamen Bürgschaftsvertrag angesehen.
28I.
29Aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 26.1.1995 steht der Klägerin gem. § 765 BGB ein Anspruch auf Teilzahlung in Höhe von 100.000,- DM gegen den Beklagten zu.
301.
31Die Auslegung der Bürgschaftserklärung gem. §§ 133,157 BGB ergibt, daß der Beklagte sich unabhängig vom Zustandekommen einer Mitbürgschaft durch seine Ehefrau für die Verbindlichkeiten der von ihm betriebenen Fa. UPM verbürgen wollte.
32Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden ist, wird aus § 769 BGB der Rechtsgrundsatz hergeleitet, daß im Falle der Mitbürgschaft jeder Bürge unabhängig von der Rechtswirksamkeit oder vom Zustandekommen der weiteren Bürgschaftsverpflichtungen in voller Höhe haftet; davon ging bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (seit RGZ 88/412). Insbesondere hat es abgelehnt, über § 139 BGB eine Abhängigkeit zwischen verschiedenen Bürgschaftserklärungen im Außenverhältnis zum Gläubiger herzustellen, da dieser, wenn er eine Verstärkung der Bürgschaft nicht erreiche, jedenfalls damit einverstanden sei, daß es zum mindesten bei der einfachen Bürgschaft verbleibe (vgl. RGZ 138/270, 272).
33Dem folgt die Rechtsprechung sowie die herrschende Literatur bis heute (vgl. Palandt-Thomas BGB, 57. Aufl., § 769, Rn. 1; Staudinger-Horn, BGB, 13. Aufl., § 769, Rn. 5; MK-Habersack, BGB 3. Aufl., § 769, Rn. 4 m. w. N.; OLG Frankfurt (Darmstadt) NJW-RR 88/496 f.).
34Eine Verknüpfung mehrerer Bürgschaften in dem Sinne, daß diese nur gemeinsam wirksam werden sollen, kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn sich im Wege der Vertragsauslegung aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine Abhängigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen mit der Maßgabe gewollt war, daß ein Mitbürge nur dann verpflichtet ist, wenn auch die weiteren Mitbürgschaften wirksam zustandekommen und nicht wieder entfallen.
35Für eine solche wechselseitige Abhängigkeit der Entstehung spricht zunächst der Wortlaut der Bürgschaftsverpflichtung ("... übernehmen wir ...") sowie die Einheitlichkeit des Verpflichtungsvorganges, da sowohl die Bürgschaftserklärung des Beklagten als auch die seiner damaligen Ehefrau in derselben Urkunde erfolgen sollten. Teilweise wird angenommen, daß bereits die Verbürgung mehrerer Bürgen in einer Urkunde in der Regel ausreiche, um ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d. § 139 BGB anzunehmen (vgl. RGRK-Mormann, BGB, 12. Aufl., § 769, Rn. 3). Demgegenüber sieht die ganz herrschende Auffassung in der äußeren Einheitlichkeit des Verpflichtungsvorganges nur ein Indiz dafür, daß die Parteien eine Abhängigkeit der Bürgschaftserklärungen schaffen wollten. Maßgebend sind danach vielmehr Inhalt und Zweck des Geschäftes (vgl. Staudinger-Horn a.a.O.). Auch Mormann (a.a.O.) stellt indes bei äußerlich einheitlichem Bürgschaftsvertrag darauf ab, ob die Mitbürgen, deren Bürgschaften an sich rechtswirksam sind, die Bürgschaft auch ohne die Bürgschaft eines anderen Mitbürgen übernommen hätten, dessen Bürgschaft nichtig ist. Nur dann soll ihre Bürgschaft von der Nichtigkeit der Bürgschaft des Mitbürgen unberührt bleiben. In der Sache ergibt sich daraus nur der Unterschied zur h. M., daß das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wird. Vorliegend kommt es auf die skizzierte Streitfrage nicht an:
36Das Landgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, daß die zusätzliche Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die damalige Ehefrau des Beklagten vorrangig dem Zweck diente, Vermögensverschiebungen zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau zu verhindern, die das Sicherungsinteresse der Klägerin hätten schmälern können. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, daß die Eheleute bereits getrennt lebten, hat die Klägerin auf die Bürgschaft der Ehefrau verzichtet, weil die Gefahr von Vermögensverschiebungen jedenfalls deutlich verringert, wenn nicht ganz entfallen war.
37Demgegenüber kann für den Beklagten ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er die Bürgschaft auch ohne die Mitverpflichtung seiner Ehefrau eingegangen wäre. Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fa. UPM GmbH ##blob##amp; Co KG Sanitär-Heizung, die intensive Geschäfte mit der Klägerin betrieb, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, von der Klägerin mit Waren weiterbeliefert zu werden. Diese Belieferung war offensichtlich von der Gestellung einer Bürgschaft durch den Beklagten persönlich abhängig. Daß es ihm maßgeblich auf den Rückgriffsanspruch gegenüber seiner damaligen Ehefrau ankam, hat der Beklagte demgegenüber nicht substantiiert behauptet. Insbesondere fehlen jegliche Angaben dazu, inwieweit ein solcher Rückgriffsanspruch für den Beklagten im Innenverhältnis nach § 426 I BGB überhaupt in Betracht gekommen wäre. Angesichts des Umstandes, daß die Bürgschaft für das vom Beklagten betriebene Unternehmen erfolgte, ist ein Ausgleichsanspruch zu gleichen Anteilen jedenfalls sehr zweifelhaft. Weiterhin fehlt es auch in der Berufungsinstanz an jedem Vortrag des Beklagten dazu, inwieweit ein solcher Ausgleichsanspruch bei seiner Ehefrau überhaupt realisierbar gewesen wäre, insbesondere ob diese nennenswerte Vermögenswerte besaß, die ihm bei Inanspruchnahme der Bürgschaft hätten haften können.
38Danach kommt es auch nicht auf die in 2. Instanz weiterhin strittige Tatfrage an, ob der Beklagte bei Unterzeichnung der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 26.1.1995 bereits wußte, daß seine Ehefrau nicht mitunterzeichnen würde. Angesichts der gesamten sonstigen Umstände ist davon auszugehen, daß dieser Gesichtspunkt für ihn nicht bestimmend war, als er die Bürgschaftserklärung abgab. Abgesehen davon ist sein Vorbringen, er habe erst bei Vorlage der Bürgschaftsurkunde erfahren, daß seine damalige Ehefrau nicht mitgezeichnet habe, in tatsächlicher Hinsicht auch kaum nachvollziehbar. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Beklagte selbst vorträgt, daß den Parteien "im Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Bürgschaft" bekannt gewesen sei, daß eine Trennung von seiner Ehefrau erfolgte. Im Hinblick darauf hätte es näherer Erläuterung auch dazu bedurft, aus welchen Gründen der Beklagte gleichwohl darauf vertraute, seine Ehefrau werde sich noch in Höhe von 400.000 DM für Forderungen gegen das von ihm betriebene Unternehmen verbürgen.
392.
40Auch die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage führen vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung.
41Dabei kann dahinstehen, ob die Vertragsanpassung nach den vorgenannten Regeln gemäß § 242 BGB überhaupt noch Anwendung finden kann, wenn - wie hier - bereits die ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ziel geführt hat, daß die Bürgschaftserklärung des Beklagten wirksam zustandegekommen ist.
42Die Abgrenzung zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Geschäftsgrundlage kann aber offen bleiben, da die Anpassung nach § 157 und § 242 BGB - wie im Regelfall - auch hier zum gleichen Ergebnis führt.
43Wie im Senatsbeschluß vom 30.6.1998 bereits im einzelnen ausgeführt worden ist, hat vorliegend dem Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien nicht deshalb die Geschäftsgrundlage gefehlt, weil es nicht zur Mitverpflichtung der geschiedenen Ehefrau gekommen ist. Insoweit gelten letztlich ähnliche Erwägungen wie im Rahmen der oben vorgenommenen Auslegung. Hier wie dort geht es um die Frage, wessen Risikobereich es zuzuordnen ist, wenn zusätzlich vorgesehene oder bestellte Sicherheiten für den Gläubiger nicht zur Befriedigung führen. Die Abgrenzung, ob die Mitverpflichtungen Geschäftsgrundlage der eigenen Bürgschaftserklärung waren, ob sie Bedingung dafür waren oder ob ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB gewollt war, vollzieht sich letztlich nach den gleichen Kriterien. So kann die Mitverplichtung anderer Mitbürgen ebenfalls nur ausnahmsweise Geschäftsgrundlage der Verpflichtung des Bürgen sein. Maßgebend sind auch hier Sinn und Zweck des Geschäftes; die äußere Einheitlichkeit des Verpflichtungsvorganges reicht nicht aus (vgl. Staudinger-Horn a.a.O.).
443.
45Vom Bestehen einer Hauptforderung ist das angefochtene Urteil ebenfalls mit Recht ausgegangen.
46Die Hauptforderung gegen die Gemeinschuldnerin ist zur Kon-
47kurstabelle angemeldet worden und im Prüfungstermin festgestellt worden, ohne daß der Beklagte als der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin widersprochen hätte. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin bzw. dem Konkursverwalter gilt die Eintragung in die Tabelle gemäß § 145 II KO hinsichtlich der eingetragenen Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil. Gem. § 164 II KO ist der Auszug aus der Konkurstabelle sogar Vollstreckungstitel, sobald das Konkursverfahren aufgehoben ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes mußte die Klägerin die Hauptforderung gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht näher darlegen. Dem Beklagten als Geschäftsführer der Fa. UPM wäre es im übrigen auch verwehrt gewesen, die Hauptforderung lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten, da er an allen früheren Warenbestellungen mitgewirkt hat und entsprechende Kenntnisse bei ihm zu unterstellen sind.
484.
49Schließlich hat das Landgericht den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe zunächst aus sonstigen Sicherungsrechten gem. § 772 II BGB Befriedigung suchen müssen, mit Recht als unerheblich angesehen, weil der Beklagte sich selbstschuldnerisch verbürgt hat. § 772 BGB gestaltet lediglich die Einrede der Vorausklage für den Fall der Bürgschaft bei Geldforderungen näher aus, wenn zugleich sachliche Sicherungsrechte bestehen, wobei auch Sicherungs- und Vorbehaltseigentum dem § 772 II BGB unterfallen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 57. Aufl., § 772, Rn. 2).
50Im übrigen obläge auch dem Beklagten die Darlegungslast dafür, daß die Klägerin aus den sonstigen Sicherungsrechten bereits Befriedigung gefunden hätte. An entsprechendem Vorbringen fehlt es.
51II.
52Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten:
54100.000,-- DM