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Oberlandesgericht Köln, 13 U 39/98

Datum:
07.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 39/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1007.13U39.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 444/97
Normen:
BGB §§ 139, 242, 765, 769
Leitsätze:
1. Jeder Mitbürge haftet grundsätzlich unabhängig von der Rechtswirksamkeit oder dem Zustandekommen weiterer Bürgschaftsverpflichtungen. 2. Auch bei gemeinsamer Bürgschaftsübernahme durch Eheleute in derselben Urkunde kann die Auslegung ergeben, dass die Bürgschaften unabhängig voneinander gelten sollen. Bei solcher Willlensrichtung begründet es auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn der eine Ehegatte die Unterschrift verweigert und der andere die Bürgschaftsurkunde in Unkenntnis dieses Umstandes unterzeichnet
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 444/97 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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