Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 13 U 32/98

Datum:
16.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 32/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0916.13U32.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 325/97
Normen:
ZPO §§ 138, 296, 528 III
Leitsätze:
1. An der Schlüssigkeit des Prozessvortrags zu einem herausverlangten Gegenstand ändert es nichts, dass der Gegenstand in einem vorprozessualen Mahnschreiben nicht mit aufgeführt worden ist. Die Erklärungslast des Gegners richtet sich allein nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess. 2. Die Verbindlichkeit einer rechtmäßigen Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das erstinstanzliche Gericht wird nicht davon berührt, dass dieses Gericht in einer Hilfsbegründung das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen des Beklagten fehlerhaft als ohnehin unsubstantiiert bezeichnet hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1997 - 12 O 325/97 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch auch die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank