Datum:
16.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 32/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0916.13U32.98.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 325/97
Normen:
ZPO §§ 138, 296, 528 III
Leitsätze:
1. An der Schlüssigkeit des Prozessvortrags zu einem herausverlangten Gegenstand ändert es nichts, dass der Gegenstand in einem vorprozessualen Mahnschreiben nicht mit aufgeführt worden ist. Die Erklärungslast des Gegners richtet sich allein nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess. 2. Die Verbindlichkeit einer rechtmäßigen Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das erstinstanzliche Gericht wird nicht davon berührt, dass dieses Gericht in einer Hilfsbegründung das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen des Beklagten fehlerhaft als ohnehin unsubstantiiert bezeichnet hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1997 - 12 O 325/97 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die
Verurteilung zur Herausgabe eines ABUS-Säulenschwenkkrans und eines
E-Karren-Anhängers (lit. a) und b) des Urteilsausspruchs) wenden,
bleibt erfolglos.
3
- E-Karren-Anhänger
4Die Beklagten haben erstmals mit
Schriftsatz vom 19.11.1997 - 2 Tage vor dem Haupttermin erster
Instanz - bestritten, den vom Kläger herausverlangten
E-Karren-Anhänger jemals in Besitz genommen zu haben. Diese
Rechtsverteidigung hat das Landgericht mit Recht gemäß § 296 Abs.1
ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das ist rechtens und daher gemäß
§ 528 Abs.3 ZPO auch für das Berufungsgericht verbindlich.
5
- Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der
Kläger habe "im ersten Rechtszug niemals weiter ausgeführt, auf
welche Weise die Beklagten den von ihnen herausverlangten
E-Karren-Anhänger in Besitz genommen haben sollen und wann dies
geschehen sein soll" (Bl. 105).
6Allgemein gilt, daß Sachvortrag dann
schlüssig ist, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit
einem Rechtssatz (hier: §§ 985, 1006 BGB) geeignet sind, das
geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; die
Angabe näherer Einzelheiten, die Zeitpunkt und den Vorgang
bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit
diese Einzelheiten für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind
(vgl. BGH NJW-RR 1995, 724, 725 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen
genügte das Vorbringen des Klägers bedenkenfrei. Der Kläger hatte
vorgetragen, daß die Beklagten im Zuge der Beendigung des
Mietverhältnisses zwischen der Firma H. F. und den Beklagten (zum
31.10.1995) die Halle (genauer: den von der Gemeinschuldnerin
gemieteten hinteren Teil der Halle) räumen ließen und dabei "die
streitgegenständlichen Gegenstände", welche die Gemeinschuldnerin
in das Mietobjekt eingebracht hatte, in Besitz genommen haben (Bl.
4). Der Kläger hat sich hierzu auf das vorgelegte Faxschreiben der
Beklagten vom (richtig) 01.02.1996 (Bl. 15) mit dem darin
enthaltenen handschriftlichen Vermerk: "zusätzlich noch vorhanden:
1 Stck. E.-Karren-Anhänger, 3000 kg" bezogen. Unabhängig davon, von
wem dieser handschriftliche Vermerk stammt (bedeutsamer wäre
ohnehin, von wem die darin vermerkte Angabe stammt), kann
ersichtlich keine Rede davon sein, ein auf diesen Vermerk
gestütztes Herausgabeverlangen sei wegen Fehlens tatsächlicher
Anhaltspunkte willkürlich.
7
- Die Beachtlichkeit des Prozeßvortrages des Klägers über die von
den Beklagten erklärtermaßen aus der Halle ausgeräumten Gegenstände
wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß im vorprozessualen
Mahnschreiben der späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom
13.03.1997 der E-Karren-Anhänger nicht mit aufgeführt ist.
8Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit
der Klage darf Tatsachenvortrag nicht allein deshalb
unberücksichtigt bleiben, weil er sich zu früherem Vorbringen in
Widerspruch setzt (BGH NJW-RR 1995, 1340) oder darüber hinausgeht.
Vorprozessuale Äußerungen einer Partei sind generell nicht
geeignet, ihrem Prozeßvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen (BGH NJW
1996, 394). Dementsprechend richtet sich die Erklärungslast des
Gegners (§ 138 Abs.2 ZPO) allein nach dem Vorbringen des Klägers im
Prozeß. Die Beklagten hätten daher innerhalb der
Klageerwiderungsfrist bestreiten müssen, auch den E-Karren-Anhänger
in Besitz genommen zu haben. Da dies unentschuldigt erst zwei Tage
vor dem Haupttermin geschehen ist, konnte eine mit der Zulassung
dieser Rechtsverteidigung verbundene Verzögerung des Rechtsstreits
auch nicht mehr durch prozeßleitende Maßnahmen verhindert
werden.
9
- ABUS-Säulenschwenkkran
10Auch die erstmals im Schriftsatz der
Beklagten vom 19.11.1997 enthaltene Behauptung, die
Gemeinschuldnerin habe ihrer Vermieterin, der Firma F., wegen
Mietschulden u.a. den streitgegenständlichen ABUS-Schwenkkran
übereignet, ist vom Landgericht mit Recht als verspätet
zurückgewiesen worden.
11
- Diese Zurückweisung wäre allerdings dann nicht haltbar, wenn
die Hilfsbegründung, das Vorbringen der Beklagten sei auch
unsubstantiiert, zuträfe; denn ein zwar verspätetes, zugleich aber
mangels Substantiierung unerhebliches Vorbringen kann die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern, weil es die
Entscheidungsreife nicht hindert. Tatsächlich genügte das
Vorbringen der Beklagten jedoch, den Eigentumsverlust der
Gemeinschuldnerin beweisfähig zu begründen. Weder berührte der
wechselnde Vortrag der Beklagten zur Frage der Fortdauer des
Mietverhältnisses zwischen ihnen und der Fa. F. einerseits und
zwischen der Gemeinschuldnerin und der Fa. ITM M. andererseits die
Erheblichkeit ihres Vorbringens, noch erforderte diese
Erheblichkeitsbeurteilung die im angefochtenen Urteil vermißte
präzise Darlegung, "zu welcher Zeit die Gemeinschuldnerin
Mietzinsschulden in welcher Höhe gegenüber der Fa. H. F. gehabt und
dieser daher den Schwenkkran übertragen haben soll". Ein
tatsächliches Vorbringen ist nur dann unbeachtlich und nicht
beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so
ungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt
werden kann, oder wenn sie ersichtlich ohne jegliche Anhaltspunkte
aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch
darstellt (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1996, 1826 m.w.Nachw.). Da
es sich bei der Übereignung des Säulenschwenkkrans an die
Vermieterin im Hinblick auf bestehende Mietschulden um einen
Vorgang handelt, der sich außerhalb der eigenen Sphäre der
Beklagten ereignet hat und von dem sie erklärtermaßen Kenntnis nur
durch Mitteilung des Zeugen H. F. hatten, brauchten sie nicht die
konkreten Begleitumstände vorzutragen; diese hätten ggf. bei der
Beweisaufnahme von dem Zeugen erfragt werden können, wenn dies für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich
erschien.
12Da die Hilfsbegründung des Landgerichts
unzutreffend ist, hat die Hauptbegründung Bestand.
13
- Entgegen der Auffassung der Berufung scheitert die
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihres Vorbringens auch nicht
daran, daß die Beklagten bereits in der Klageerwiderung einen
Eigentumsnachweis vom Kläger verlangt haben. Das war - worauf sich
der Kläger zutreffend berufen hat - gemäß § 1006 BGB unbeachtlich.
Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird
vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer
geworden ist; zugunsten des Eigenbesitzers wird weiter vermutet,
daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat und
während der Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (vgl.
BGH NJW 1989, 1453; NJW 1994, 939, jew.m.w.Nachw.). Aufgrund dieser
gesetzlichen Vermutungen war der Kläger jeden weiteren Beweises,
daß die Gemeinschuldnerin Eigentümerin des ABUS-Säulenschwenkkrans
war, enthoben; vielmehr mußten die Beklagten das Gegenteil
beweisen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beklagten
erst nach Vorlage der Rechnung über den Erwerb des
Säulenschwenkkrans (Bl. 46) durch die Gemeinschuldnerin mit
Schriftsatz des Klägers vom 28.09.1997 (ohne hierzu vom Gericht
gesetzte Erwiderungsfrist) Anlaß hatten, den Eigentumsverlust der
Gemeinschuldnerin durch Übertragung dieses Gegenstandes auf die
Vermieterin geltend zu machen und zu Beweis zu stellen.
14
- Nach alledem hat es auch in dem mit der Berufung angegriffenen
Umfang bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
16Die Beschwer der Beklagten durch dieses
Urteil wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.