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Oberlandesgericht Köln, 13 U 1/98

Datum:
26.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 U 1/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1026.13U1.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 277/97
Normen:
BGB § 426
Leitsätze:
Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten ergibt sich nicht schon aus der tatsächlichen Handhabung, dass der (alleinverdienende) Ehemann auch nach der Trennung die Kreditraten weiter gezahlt und die Ehefrau keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Dem Beklagten wird zur Durchführung des Berufungsverfah-rens mit Wirkung vom 02.03.1998 Prozeßkostenhilfe bewil-ligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt H. in K. beigeordnet. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten werden monatliche Raten von DM 230,00 ab dem 01.12.1998 festgesetzt.
 
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