1T a t b e s t a n d
2Der mit Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 27.9.1996 (42 L
75/96) zum Zwangsverwalter des im Rubrum näher bezeichneten
Grundstücks bestellte Kläger verlangt von dem mit Beschluß des
Amtsgerichts Siegburg vom 1.3.1996 (39 N 8/96) zum Konkursverwalter
über das Vermögen der Firma M.P. GmbH in T. (S.) bestellten
Beklagten Miet- und Pachtzinsen bzw. Nutzungsentschädigung für die
Zeit vom 16.10.1996 bis (zuletzt) 31.12.1997 sowie Herausgabe der
an die Gemeinschuldnerin vermieteten Teilfläche (427 qm Bürofläche,
2.556 qm Produktionsfläche, ca. 35 PKW-Einstellplätze) und der
Maschinen und Fahrzeuge des der Gemeinschuldnerin verpachteten
Anlagevermögens.
3Der Schuldner des von der Sparkasse B. als Grundpfandgläubigerin
betriebenen Zwangsverwaltungsverfahrens, Herr H.J., war alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der im Zuge einer
Betriebsaufspaltung 1991 gegründeten M.P. GmbH. Mit Vertrag vom
15.8.1991 (Bl. 13 ff. GA) vermietete er der späteren
Gemeinschuldnerin das mit Grundpfandrechten der Sparkasse B.
belastete Betriebsgelände mit Büro- und Produktionsräumen zu einem
monatlichen Mietzins (einschließlich Umsatzsteuer) von 25.264,68
DM. Dieser Mietvertrag wurde durch einen Pachtvertrag vom 22.8.1991
(Bl. 23 ff./45 ff. GA) dahin erweitert bzw. (so die
übereinstimmende Formulierung der Parteien) modifiziert, daß Herr
J. der Gemeinschuldnerin neben dem Betriebsgrundstück und den
Betriebsgebäuden das gesamte Anlagevermögen einschließlich
Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung zu einem (anteilig
monatlich zu entrichtenden) jährlichen Pachtzins von 180.090,00 DM
überließ. In § 2 (Pachtdauer) des für die Zeit bis 31.12.1996 fest
abgeschlossenen Pachtvertrages heißt es (unter Ziffer 2.):
4"Der Pächter ist berechtigt, durch
schriftliche Erklärung in der Zeit bis 30.06.1996 eine Verlängerung
des Pachtverhältnisses um weitere 5 Kalenderjahre zu verlangen.
Wird von diesem Pachtverlängerungsrecht kein Gebrauch gemacht, so
endet das Pachtverhältnis, ohne daß es einer Kündigungserklärung
bedarf, am 31.12.1996."
5Gegen Ende 1995 geriet die Gemeinschuldnerin in
Liquiditätsschwierigkeiten, die den alleinigen Gesellschafter und
Geschäftsführer, Herrn J., dazu veranlaßten, am 17.1.1996 Antrag
auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Mit Schreiben vom
13.3.1996 wies der Beklagte, der den Betrieb der Gemeinschuldnerin
mit derzeit ca. 30 Arbeitnehmern in den vermieteten Räumlichkeiten
mit dem verpachteten Anlagevermögen fortführt, um das Unternehmen
nach Gesundung bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern, die von
Herrn J. mit Anwaltsschreiben vom 29.2.1996 (Bl. 48 f. GA)
ausgesprochene fristlose Kündigung des Miet- und Pachtverhältnisses
zurück (Bl. 50 f. GA). Die von Herrn J. gegen den Beklagten
erhobene Klage auf Zahlung von Miet- und Pachtzinsen wurde mit
rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.10.1996 (9 O
132/96) aus dem Gesichtspunkt eigenkapitalersetzender
Gebrauchsüberlassung abgewiesen (Bl. 130 ff. GA, Bl. 90 ff.
BA).
6Nach der Bestellung des Klägers zum Zwangsverwalter forderte
dieser den Beklagten mit Schreiben vom 14.10.1996 (Bl. 28 GA)
vergeblich zur Zahlung des Mietzinses auf. Nach gescheiterten
Einigungsbemühungen (siehe Schreiben vom 7.11.1996, Bl. 246 f. GA,
und Schreiben vom 13.12.1996, Bl. 244 f. GA) kündigte der Kläger
mit Schreiben vom 17.1.1997 (Bl. 53 f. GA) das bestehende
Mietverhältnis gemäß § 554 Abs.1 BGB fristlos und forderte den
Beklagten auf, das Objekt bis zum 31.1.1997 geräumt an den Kläger
herauszugeben.
7Der Kläger hat beantragt,
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121. den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger DM 181.224,81 nebst 9,5% Zinsen seit dem 18.10.1996 aus DM
20.136,09
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1705.11.1996 aus DM 40.272,18
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2204.12.1996 aus DM 40.272,18
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2706.01.1997 aus DM 40.272,18
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3204.02.1997 aus DM 40.272,18
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37zu zahlen;
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422. den Beklagten zu verurteilen, das
von ihm als Betriebsstätte genutzte Teilstück des im Grundbuch von
S., Blatt 02484 eingetragenen Grundstücks, Gemarkung S., Flur 17,
Flurstück 692, B.e Allee 22 in T., bestehend aus 427 qm Bürofläche
im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes und 2.556 qm
Produktionsfläche im Anschluß an das Verwaltungsgebäude sowie
Zufahrt mit ca. 35 PKW-Einstellplätzen zu räumen und an den Kläger
herauszugeben;
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473. den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger folgende Maschinen des Anlagevermögens herauszugeben:
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52(1) Beschneideautomat, Standort:
Stanzerei, (Inventar-Nr.: 100001);
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57(2) Federrohr-Biegemaschine, Eigenbau,
Standort: große Halle (hinten rechts), (Inventar-Nr.: 100057);
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62(3) Kompressor, Marke Dannöhl,
Standort: Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 100065);
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67(4) Schalttisch, Marke Variomat,
Standort: Stanzerei; (InventarNr.: 100002);
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72(5) Fräsmaschine, Marke Aciera,
Standort: Stanzerei, (InventarNr.: 100003);
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77(6) Lötmaschine, Marke ELGA, Standort:
Löterei, (Inventar-Nr.: 100006);
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82(7) Schraubautomat, Marke Sortimat,
Standort: große Halle (vorne), (Inventar-Nr. 100029);
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87(8) Hochdruckkompressor, Marke Compair,
Standort: Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 100039);
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92(9) Hochdruckkompressor, Marke RICO,
Standort: Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 100027);
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97(10) Kompressor, Marke ALUP, Standort:
Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 201003);
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102(11) Schraubmaschine, Marke Weber,
Standort: große Halle (vorne), (Inventar-Nr.: 100019);
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107(12) Spritzautomat, Marke SPRIMA,
Standort: Lackierraum, (Inventar-Nr.: 100032);
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112(13) Microplasma-Schweißanlage, Marke
Messer-Griesheim, Standort: (Inventar-Nr.: 100066);
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117(14) Stanzwerkzeug für die Fertigung
von Endstücken, Eigenbau, Standort. Stanzerei, (Inventar-Nr.:
100042),
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122(15) Schaltfertigungsautomat für
Anschlußstücke, Marke SCHAUBLIN, Standort: Stanzerei,
(Inventar-Nr.: 100041);
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127(16) 6 Justiervorrichtungen, Eigenbau,
Standort: große Halle, (Inventar-Nr.: 370006);
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132(17) Kompressor, Marke Blitz, Standort:
Kompressorraum, (Inventar-Nr.: 370012);
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137(18) Trocknerschrank, Marke Atlas
Copco, Standort: Stanzerei, (Inventar-Nr.: 370020);
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142(19) Kraftfahrzeug, Marke FORD, Typ
Transit FT 100 Kasten, amtliches Kennzeichen: SU-MP 420
(Inventar-Nr.: 300003);
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147(20) Gabelstapler, Marke Linde, Typ
E15, (Inventar-Nr.: 370030);
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152(21) Zeit-Terminal, Marke
GFC-Düsseldorf, Standort: große Halle (Eingangsbereich),
(Inventar-Nr.: 375001).
153Der Beklagte hat beantragt,
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158die Klage abzuweisen.
159Mit Urteil vom 30.6.1997, auf das Bezug genommen wird, hat das
Landgericht der Klage - bis auf die Zinshöhe - stattgegeben. Mit
der zulässigen Berufung verfolgt der Beklagte seine
Rechtsauffassung weiter, daß der Kläger ebensowenig wie der
Grundstücks- und Maschineneigentümer J. selbst von ihm für die Zeit
nach Dezember 1995 aufgrund des Mietvertrages vom 15.8.1991 oder
des Pachtvertrages vom 22.8.1991 noch Miete bzw. Pacht für das der
Gemeinschuldnerin überlassene Betriebsgrundstück und die der
Gemeinschuldnerin überlassenen Maschinen des Anlagevermögens
verlangen könne, weil das Miet- und Pachtobjekt der
Gemeinschuldnerin von dem Eigentümer und Gesellschafter J. in
Eigenkapital ersetzender Weise überlassen worden sei. Der Beklagte
ist ferner der Ansicht, daß der Pachtvertrag vom 22.8.1991 nicht
zum 31.12.1996 beendet worden sei, weil in seinem Schreiben vom
13.3.1996 (Bl. 50 f. GA) zugleich die Erklärung zu sehen sei, daß
er die Nutzung der mit Vertrag vom 22.8.1991 verpachteten Maschinen
des Anlagevermögens auch über den 31.12.1996 hinaus fortsetzen
werde. Außerdem entspreche eine kürzere Pachtdauer als 10 Jahre
auch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Geltung
vertraglich vereinbarter zeitlicher Begrenzungen im Falle
Eigenkapital ersetzender Nutzungsüberlassung.
160Der Beklagte beantragt,
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165das angefochtene Urteil abzuändern und
die Klage in vollem Umfange abzuweisen,
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170hilfsweise, dem Beklagten
Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO zu gewähren und das Urteil
nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
171Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.12.1997 vorsorglich
gemäß § 60 KO die Einrede der von ihm im Bundesanzeiger vom
14.4.1997 veröffentlichten Masseunzulänglichkeit erhoben hat,
beantragt der Kläger unter Anpassung seiner im Wege der
unselbständigen Anschlußberufung erweiterten Zahlungsklage,
172
- die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß
anstelle der Zahlungsverurteilung in dem angefochtenen Urteil (dort
Ziffer 1 des Urteilstenors) festgestellt wird, daß dem Kläger eine
Masseforderung mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.1 KO in Höhe von
181.224,81 DM nebst Zinsen wie ausgeurteilt zusteht;
173
- ferner festzustellen, daß dem Kläger eine weitere
Masseforderung mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.1 KO in Höhe von
402.721,80 DM nebst 9,5% Zinsen aus je 40.272,18 DM seit dem 1. Tag
der Monate März bis einschließlich Dezember 1997 zusteht;
174
- hilfsweise dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung
gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie ferner
hilfsweise, dem Kläger die Befugnis einzuräumen,
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu lassen.
175Der Kläger verteidigt die Gründe des angefochtenen Urteils und
vertieft sie unter Berufung auf den Normzweck der §§ 152 Abs.2 ZVG,
32a GmbHG und die noch vor Gründung der Gemeinschuldnerin
begründete dingliche Rechtsstellung der das
Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden Grundpfandgläubigerin.
Klageerweiternd beansprucht er die Nutzungsentschädigung in Höhe
von monatlich 40.272,18 DM bis einschließlich Dezember 1997. Mit
der Umstellung der Zahlungsanträge auf Feststellung einer
entsprechenden Masseforderung gegen den Beklagten trägt er der vom
Beklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit Rechnung.
176Der Beklagte beantragt,
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181die Anschlußberufung
zurückzuweisen.
182Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens
wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
183Entscheidungsgründe
184Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Räumung
und Herausgabe des der Gemeinschuldnerin vermieteten
Betriebsgrundstücks (Urteilsausspruch zu 2.) sowie zur Herausgabe
der Maschinen und Fahrzeuge des verpachteten Anlagevermögens
(Urteilsausspruch zu 3.) bleibt in vollem Umfange erfolglos (hierzu
nachfolgend unter I.). Im übrigen führen Berufung und
Anschlußberufung zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen
Urteils, wie zur Hauptsache im Ausspruch zu 2. dieses Urteils
erkannt (hierzu nachfolgend unter II.).
185I.
186
- Die Regeln über die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung
betreffen das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft;
sie sind nicht dazu bestimmt, bestandsfeste Einwendungen des
Konkursverwalters der Gesellschaft gegenüber dem Zwangsverwalter
des belasteten Gesellschaftergrundstücks zu begründen. Zwar ist der
Miet- und Pachtvertrag, durch den das Grundstück nebst Inventar der
Gesellschaft überlassen wurde, nach § 152 Abs.2 ZVG auch dem
Zwangsverwalter gegenüber grundsätzlich wirksam. Diese Bindung des
Zwangsverwalters setzt jedoch nach der Wertung des Gesetzes voraus,
daß umgekehrt auch der Mieter/Pächter zur Zahlung des vertraglich
vereinbarten Miet- und Pachtzinses verpflichtet bleibt. § 152 Abs.2
ZVG verfolgt insoweit denselben Schutzzweck wie § 571 BGB, der auf
Leihverhältnisse oder leiheähnliche obligatorische Nutzungsrechte
anerkanntermaßen (vgl. BGH NJW 1994, 3156, 3158 m.w.Nachw.) keine
Anwendung findet. Es stellt sich daher bereits die Frage, ob die
eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung nicht eher wie ein
unentgeltliches (schuldrechtliches) Nutzungsrecht zu behandeln ist,
mit der Folge, daß § 152 Abs.2 ZVG schon deshalb nicht eingreift
(so Gnamm, WM 1996, 189, 190 f.). Selbst wenn man dem - wohl zu
Recht - entgegenhält, daß die Umqualifizierung der miet- und
pachtweisen Überlassung eines Grundstücks in haftendes Kapital den
Rechtscharakter des Miet- und Pachtverhältnisses unberührt lasse
(so z.B. Wenzel, WiB 1997, 119, 121; Jedzig, WuB II C. § 32a GmbHG
3.97, S. 426), muß man jedenfalls der Tatsache Rechnung tragen, daß
mit der Bindung des Zwangsverwalters nach § 152 Abs.2 ZVG auf der
einen Seite die Erstreckung der Beschlagnahmewirkung auf die in den
Haftungsverband (§§ 1192 Abs.2, 1123 Abs.1 BGB) fallenden Miet- und
Pachtzinsansprüche (§§ 148 Abs.1 S.1, 21 Abs.2 ZVG) auf der anderen
Seite korrespondiert: Dem Grundpfandgläubiger soll nach dem
Surrogationsprinzip der Miet-/Pachtzins haften, weil die
Beschlagnahme die Rechte des Mieters/Pächters unberührt läßt. Wenn
diese Surrogation versagt, weil die Ansprüche auf den Miet- und
Pachtzins nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes im
Gesellschaftsvermögen gebunden sind, so erscheint es geboten, dem
Zwangsverwalter zum Ausgleich das Recht zur Kündigung des
Miet-/Pachtverhältnisses zuzugestehen, um das Grundstück nebst
Inventar anderweitig zugunsten der Grundpfandgläubiger zu verwerten
(Brandes in EWIR § 32a GmbHG 4/97 und ders. bereits in
Priester/Timm, Abschied von der Betriebsaufspaltung?, 1990, S. 43,
45). Wird der Gesellschaft auf diese Weise der Gebrauch des
Grundstücks infolge der Zwangsverwaltung entzogen, ist der
Interessenausgleich im Verhältnis zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter zu suchen: der Gesellschafter hat den Nutzungswert
zu erstatten (so auch Lauer, WM 1990, 1693, 1695; Uhlenbruck in
Festschrift Heinsius, 1991, S. 841, 852 f.; Jedzig, a.a.O.).
- Es kann zwar nicht - wie das OLG München, WM 1997, 440 = Rpfl.
1997, 177 m. Anm. Wenzel) meint - als "dingliche Rechtsänderung
zugunsten der Konkursmasse" angesehen werden, "wenn die bereits
erfolgte Verhaftung der Zinsen über die Grundschuld nicht zur
Wirksamkeit käme". Vor der Beschlagnahme kann der Eigentümer
grundsätzlich frei auch über den Miet- oder Pachtzins verfügen.
Insoweit ist daher die Annahme folgerichtig: Auf Rechte des
Gesellschaftereigentümers, die infolge des kapitalersetzenden
Charakters der Nutzungsüberlassung nicht durchsetzbar sind, kann
auch der Grundpfandgläubiger nicht zugreifen (in diesem Sinne OLG
Karlsruhe, ZIP 1997, 1758 im Anschluß an BGHZ 109, 55 = NJW 1990,
516). Das entspricht - mit der Einschränkung aus § 1124 Abs.2 BGB -
den sachenrechtlichen Zuordnungsprinzipien, trägt jedoch zur
interessengerechten Lösung des Konflikts zwischen den
Kapitalerhaltungsvorschriften des Gesellschaftsrechts und der
Verwertung eines Gesellschaftergrundstücks durch den
Zwangsverwalter zugunsten der Grundpfandrechtsgläubiger nichts bei.
Hätte die Gesellschaft anstelle der miet- und pachtweisen
Nutzungsüberlassung das Eigentum am Miet- und Pachtobjekt erhalten,
hätte sie dieses bei Anordnung der Zwangsverwaltung nicht
unentgeltlich weiter nutzen können. Der Schutz einer
kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung kann aber schwerlich
weiterreichen als wenn die Gesellschaft Eigentümerin geworden wäre
(Gnamm, WM 1996, 189, 191). Andererseits würde eine Verwertung des
Gesellschaftergrundstücks im Wege der Zwangsversteigerung - so sie
denn überhaupt wirtschaftlich sinnvoll wäre - trotz des
Ausnahmekündigungsrechts des Erstehers (§ 57a ZVG) in der Regel
daran scheitern, daß kein Interessent zu wertentsprechenden Geboten
bereit wäre, solange das Grundstück noch als Gesellschaftsvermögen
nutzungsgebunden ist. Schließlich wären Gesellschaftergrundstücke
als Kreditgrundlage von vornherein entwertet, wenn der
kreditierende Grundpfandgläubiger dem Einwand der
kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung des Grundstücks durch die
Gesellschaft bzw. den Konkursverwalter ausgesetzt wäre. Es ist nach
Auffassung des Senats keineswegs eine hinzunehmende Konsequenz, daß
- wie auch der Beklagte einräumt - eine fortbestehende Bindung des
Zwangsverwalters nach Maßgabe der für eine kapitalersetzende
Gebrauchsüberlassung entwickelten Grundsätze "zu einer erheblichen
Erosion der Grundpfandrechte in den Fällen führt, in denen der
Grundeigentümer zugleich Gesellschafter der Mieterin/Pächterin ist"
(Bl. 41 GA).
- Gesellschaftsrechtliche Bindungen, die ihre Rechtfertigung in
der besonderen Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters für
seine Gesellschaft finden, können nicht uneingeschränkt auf
außenstehende Kreditgeber erstreckt werden, die durch
Grundpfandrechte auf einem dem Gesellschafter gehörenden
Betriebsgrundstück abgesichert sind. So ist denn auch anerkannt,
daß der Zwangsverwalter unbeschadet der grundsätzlichen Bindung an
bestehende Miet- und Pachtverhältnisses nicht in
gesellschaftsrechtliche Haftungsverhältnisse eintritt, die
lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der
Gesellschaft begründet sind. Demgemäß muß der Zwangsverwalter auch
dem Einwand einer kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung im
Interesse der betreibenden Grundpfandgläubiger wirksam begegnen
können. Der Interessenausgleich hat dann folgerichtig im Verhältnis
von Gesellschaft und Gesellschafter zu erfolgen. Letzterer ist zwar
grundsätzlich nicht verpflichtet, anstelle der weiteren Überlassung
der Gegenstände den Wert des Nutzungsrechts in Geld zu ersetzen.
Ein solcher Wertersatzanspruch besteht jedoch beispielsweise dann,
wenn die weitere Nutzungsüberlassung dadurch unmöglich wird, daß
der Gesellschafter die Gegenstände gegen den Willen der
Gesellschaft oder des Konkursverwalters veräußert (BGH NJW 1994,
2349). Ein solcher Ausnahmefall ist auch dann gegeben, wenn der
Zwangsverwalter das zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
umqualifizierte Miet- und Pachtverhältnis wegen der damit fehlenden
rechtlichen Durchsetzbarkeit der Miet- und Pachtzinsansprüche
kündigt und die Herausgabe vom Konkursverwalter verlangt, wie dies
hier mit Schreiben vom 17. Januar 1997 (Bl. 53 f. GA) für das
Mietobjekt geschehen ist. Der Konkursverwalter kann die Herausgabe
nicht unter Berufung auf die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze
zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung verweigern, sondern muß
sich dann auf einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter in
Höhe des Nutzungswertes verweisen lassen.
- Im vorliegenden Fall kommt hinzu: Der Pachtvertrag vom
22.8.1991 über das Anlagevermögen endete bereits ohne
Kündigungserklärung mit Ablauf der fest vereinbarten Pachtdauer,
somit zum 31.12.1996, weil der Beklagte von der vertraglichen
Pächteroption, durch schriftliche Erklärung in der Zeit bis zum
30.6.1996 eine Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 5
Kalenderjahre zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat. Daß diese
vertragliche Regelung auch unter den Gesichtspunkten der
kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung bedenkenfrei ist, daß
ferner das Schreiben des Beklagten vom 13.3.1996 (Bl. 50 f. GA)
nicht als wirksame Ausübung des Optionsrechts verstanden werden
kann, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend
begründet (§ 543 Abs.1 ZPO). Die Berufung zeigt nichts auf, was dem
Senat Veranlassung zu weiteren Ausführungen hierzu geben könnte.
Bereits in dem im Vorprozeß (9 0 132/96 LG Bonn) ergangenen Urteil
vom 7.10.1996 hat die Zivilkammer auf den engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang des Grundstücksmietvertrages vom 15.8.1991
und des Anlagenpachtvertrages vom 22.8.1991 hingewiesen und hierzu
ausgeführt (Seite 16 f):
187##blob##nbsp;
188"Auch wenn in § 2 des Mietvertrages
keine feste Laufzeit entsprechend der Regelung im Pachtvertrag
vereinbart ist, so sind doch beide Verträge im Abstand von nur
wenigen Tagen unterzeichnet worden und dienten dazu, den Betrieb
der Einzelfirma des Klägers auf die GmbH zu verlagern.
Anhaltspunkte dafür, daß hiernach eine unterschiedliche Laufzeit
beider Verträge gewollt gewesen sein könnte, sind damit nicht
erkennbar, so daß einiges dafür spricht, daß der Mietvertrag über
das Betriebsgrundstück jedenfalls nicht vor dem Ablauf des
Pachtvertrages über das sonstige Anlagevermögen und damit nicht vor
dem 31.12.1996 enden sollte."
189##blob##nbsp;
190Damit hält die vereinbarte
Vertragsdauer der Gebrauchsüberlassung unter Berücksichtigung der
einseitigen Verlängerungsmöglichkeit auf 10 Jahre insgesamt einem
Fremdvergleich bedenkenfrei stand (der Beklagte geht selbst davon
aus, daß eine 10-jährige Laufzeit angemessen sei, Bl. 40 GA).
191
- Demgemäß war der Kläger nach dem Scheitern seiner Bemühungen um
eine einvernehmliche Neuregelung des Mietverhältnisses zu der im
Schreiben vom 17.1.1997 ausgesprochenen fristlosen Kündigung unter
Aufforderung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts bis zum
31.1.1997 berechtigt. Der Pachtvertrag war ohnehin bereits zum
31.12.1996 ausgelaufen; insoweit bedurfte es keiner gesonderten
Kündigung durch den Zwangsverwalter mehr. Das Verlangen auf Räumung
und Herausgabe des Mietobjekts umfaßte daher sinngemäß auch die
Herausgabe des Anlagevermögens.
192##blob##nbsp;
193II.
194Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß dem Kläger
zwar keine Miet- und Pachtzinsansprüche für die Zeit bis zum
31.1.1997, wohl aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß
§§ 557 Abs.1, 584b BGB für die hier geltend gemachte weitere
Nutzungsdauer von Februar bis Dezember 1997 (einschließlich) in
Höhe von 11 x 40.272,18 DM = 442.993,98 DM zusteht. Der von dem
Beklagten rechtswirksam erhobenen Einrede der Masseunzulänglichkeit
gemäß § 60 KO (bei nicht feststehender Quote) hat der Kläger - der
wohl einhelligen Auffassung der Rechtsprechung folgend (z.B. BAG AP
Nr. 1 zu § 60 KO m. Anm. Henckel; OLG Köln, ZIP 1980, 855; BSG ZIP
1981, 1108; OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 2003 = WM 1996, 319; zu
teilweise abweichenden Lösungsvorschlägen im Schrifttum vgl.
Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 60 Rdnr. 3d ff.) - durch
Beschränkung seiner Zahlungsanträge auf die Feststellung einer als
Masseschuld mit dem Rang des § 59 Abs.1 Nr.1 KO (richtig: § 59
Abs.1 Nr.2 KO, vgl. BGH NJW 1984, 1527) zu berichtigenden Forderung
sachgemäß Rechnung getragen.
195
- Der Senat folgt der bereits oben unter I.1. dargelegten
Auffassung, daß der Zwangsverwalter ebensowenig wie der
Gesellschafter Zahlung des Mietzinses für eine kapitalersetzend
wirkende Nutzungsüberlassung verlangen kann, solange das
Mietverhältnis nicht beendet ist (vgl. auch BGH NJW 1993, 2179 -
eine Mietzinsklage des Zwangsverwalters gegen den Konkursverwalter
für die Zeit vor einvernehmlicher Aufhebung der Mietverträge
betreffend), daß dem Zwangsverwalter jedoch zum Ausgleich des
versagenden Surrogationsprinzips ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung des zugrundeliegenden Miet- bzw. Pachtvertrages
zuzubilligen ist. Auf diese Weise wird dem Zwangsverwalter
ermöglicht, das Grundstück zugunsten des/der betreibenden
Grundpfandgläubiger(s) neu zu vermieten, ohne durch
Kapitalerhaltungsvorschriften behindert zu sein. Wenn man davon
ausgeht, daß die Mieter- und Pächterrechte auch bei einer
kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung gemäß § 152 Abs.2 ZVG
gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam bleiben, ohne daß
andererseits die dafür als Surrogation dienenden Miet- und
Pachtzinsen verlangt werden können, dann muß dem Zwangsverwalter
auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dieses Miet- oder
Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde vorzeitig zu beenden, um
entweder eine neue Nutzungsvereinbarung mit dem Konkursverwalter zu
treffen oder das Grundstück für eine anderweitige Verwertung
freizubekommen. Ein solches Kündigungsrecht kann jedenfalls aus §
242 BGB hergeleitet werden (dazu, daß durch die gesetzliche
Regelung in § 554a BGB eine aus § 242 BGB hergeleitete Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen wird, vgl. BGH NJW 1996,
714). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH eine solche
Kündigung aus wichtigem Grunde auf Umstände, die dem Einfluß des
Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen
Interessensphäre des Kündigenden herrühren, nur ausnahmsweise
gestützt werden, nämlich wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur
Lösung vom Vertrage berechtigen. Das ist hier unabhängig davon, ob
die aus Gründen des Eigenkapitalersatzes eingetretene Bindung der
Miet- und Pachtzinsen eher dem Risikobereich der
Grundpfandgläubiger des Gesellschaftereigentümers als demjenigen
der Gläubiger der Gemeinschuldnerin zuzurechnen ist, zu bejahen. Da
die Erstreckung der Beschlagnahmewirkung auf die Miet- und
Pachtzinsen die Kehrseite der gemäß § 152 Abs.2 ZVG von der
Beschlagnahme unberührt bleibenden Mieter- und Pächterrechte
darstellt, entfällt die vom Gesetz vorausgesetzte Grundlage für
eine Bindung des Zwangsverwalters an den Miet- und Pachtvertrag,
wenn die Miet- und Pachtzinsen wegen der kapitalersetzend
gewordenen Nutzungsüberlassung im Gesellschaftsvermögen gebunden
bleiben.
- Daraus folgt: Der Beklagte schuldet erst von dem Zeitpunkt ab,
zu welchem er nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche der
Parteien mit Kündigungsschreiben des Klägers vom 17.1.1997 zur
Räumung und Herausgabe des Mietobjekts aufgefordert wurde, eine
Nutzungsentschädigung für die Dauer der Vorenthaltung ab 1.2.1997.
Die Höhe der vom Kläger berechneten Nutzungsentschädigung für die
Vorenthaltung des Betriebsgrundstücks nebst Anlagevermögen bis
einschließlich Dezember 1997 ist rechnerisch unstreitig. Der
Beklagte bestreitet zwar, daß der Kläger durch eine anderweitige
Verwertung des von ihm herausverlangten Betriebsgrundstücks und der
von ihm herausverlangten Gegenstände des Anlagevermögens monatliche
Miet- oder Pachteinnahmen in entsprechender Höhe hätte erzielen
können. Dieses Bestreiten ist jedoch gegenüber dem hier zu
beurteilenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 557
Abs.1, 584b BGB unerheblich. Der Entschädigungsanspruch beruht zwar
nicht auf einem Vertrag, weil er gerade die Beendigung des Miet-
und Pachtverhältnisses voraussetzt. Er ist jedoch vertragsähnlicher
Natur und tritt im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses an die
Stelle des ursprünglichen Miet- und Pachtzinsanspruchs. Daß die
Miet- und Pachtzinsen aus Gründen des Eigenkapitalersatzes im
Gesellschaftsvermögen gebunden waren, ändert nichts daran, daß
Miet- und Pachtzinsansprüche in der unstreitigen Höhe bestanden und
von der Beschlagnahme erfaßt wurden; sie konnten lediglich im
Konkurse der GmbH nicht geltend gemacht werden, weil sie nicht aus
freiem, das Stammkapital übersteigendem Vermögen erfüllt werden
konnten. Der Rechtsgedanke des § 557 Abs.1 BGB, daß der dem
Vermieter die Sache vorenthaltende Mieter nicht besser stehen soll,
als er bei Fortdauer des Mietvertrages stünde, findet daher auch
hier auf den Zeitraum nach dem 1.2.1997 Anwendung.
- Verzugszinsen stehen dem Kläger nur in gesetzlicher Höhe zu (§
288 Abs.1 ZPO). Der Kläger ist gehindert, einen höheren
Verzugsschaden aus dem zusätzlichen Aufwand des Schuldners des
Zwangsverwaltungsverfahrens für an die betreibende Gläubigerin zu
zahlende Kreditzinsen herzuleiten. Zum einen ist schon keine
Grundlage für eine Berechtigung des Klägers zur Liquidation dieses
Drittschadens ersichtlich. Zum anderen verletzt der Beklagte durch
die Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung keine dem Schuldner des
Zwangsverwaltungsverfahrens gegenüber bestehenden Pflichten; diesem
schuldet er wegen der eigenkapitalersetzenden Bindung der
Gebrauchsüberlassung weder Miet- und Pachtzinsen noch eine
Nutzungsentschädigung.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10
ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten (§ 712 ZPO)
vermochte der Senat nur in eingeschränktem Umfang zu entsprechen.
Der Senat bejaht zwar die Voraussetzung eines nicht zu ersetzenden
Vollstreckungsnachteils wegen der damit verbundenen
Existenzvernichtung des nach den glaubhaft gemachten Angaben des
Konkursverwalters sanierungsfähig erscheinenden Unternehmens. Das
Urteil - wie vom Beklagten beantragt - nicht für vollstreckbar zu
erklären, ist indessen mit dem vorrangigen Gläubigerinteresse nicht
zu vereinbaren. Es ist dem Kläger nur dann zuzumuten, von einer
Vollstreckung der Räumungs- und Herausgabeverurteilung bis zur
Rechtskraft dieses Urteils oder bis zu einer anderweitigen
Revisionsentscheidung abzusehen, wenn und solange der Beklagte ihm
laufend Sicherheit in der Größenordnung der in diesem Zeitraum
fällig werdenden Nutzungsentschädigung leistet (beginnend ab dem
auf die Verkündung dieses Urteils folgenden Monat).
196Streitwert für die Berufungsinstanz bis (einschließlich) zur
Erörterung der Sache:885.850,59 DM (523.400,97 DM für die Berufung
und 362.449,62 DM für die Anschlußberufung);
197sodann: 536.825,03 DM (303.176,16 DM + 39.000,00 DM + 194.648,87
DM).
198Mit der nach der Erörterung der Sache vorgenommenen Beschränkung
der Zahlungsanträge auf Feststellung (im Hinblick auf die vom
Beklagten geltend gemachte Masseunzulänglichkeit) findet auch die
streitwertbeschränkende Vorschrift des § 148 KO entsprechende
Anwendung (BGH NJW-RR 1988, 689). Die
Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers fallen zwar in die 1.
Rangordnung des § 60 KO. Nach Abzug der ab Anzeige der
Masseunzulänglichkeit vorweg zu befriedigenden
Konkursverwaltervergütung (vgl. BGH NJW 1992, 692 und BVerfG NJW
1993, 2861) bleiben von den liquiden Mitteln (gemäß Aufstellung per
30.11.1997) nur noch weniger als 200.000,00 DM übrig. Der Senat
bemißt die Feststellungsanträge daher nur mit 1/3 des Nennbetrages
der zuletzt bis einschließlich Dezember 1997 beanspruchten Miet-
und Pachtzinsen (1/3 von 583.946,61 DM = 194.648,87 DM).
199Der Kläger ist durch dieses Urteil in Höhe von 46.984,21 DM
beschwert (1/3 von 140.952,63 DM); die Urteilsbeschwer des
Beklagten beträgt 489.840,82 DM.