Datum:
02.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 152/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1202.13U152.98.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 8/96
Normen:
STVG §§ 7, 17; STVO § 3;
Leitsätze:
1. In Situationen, die für einen Kraftfahrer eine extrem starke Aufforderung zu einer Einfachreaktion (Bremsen) darstellen, können bei zu fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten als 1 Sekunde zugebilligt werden. 2. Zur Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten (hier: mindestens 40 km/h statt zulässiger 30 km/h) und deren Gewichtung bei der Abwägung nach § 17 StVG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 1998 - 10 O 8/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung in jeder
Hinsicht stand. Der Unfall war für den Zeugen Y. als Fahrer des dem
Kläger gehörenden Taxifahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz fraglos nicht
unabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG. Ihn trifft vielmehr wegen nicht
unerheblicher Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung (auf 30
km/h) im Baustellenbereich ein unfallursächliches Mitverschulden,
das bei der Abwägung nach § 17 StVG keineswegs hinter dem
schuldhaften Mitverursachungsanteil der Beklagten zu 2. völlig
zurücktreten kann. In erster Linie kann hierzu auf die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 543 Abs.1
ZPO). Die Berufungsangriffe geben dem Senat lediglich Veranlassung
zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
3
- Die Berufung beanstandet zu Unrecht, daß der Sachverständige
Dr. P. - und ihm folgend das Landgericht - der Beurteilung, daß der
Zeuge Y. den Unfall hätte vermeiden können, eine unverhältnismäßig
kurze Reaktionszeit zugrunde gelegt habe, die selbst von einem
"Idealfahrer" nicht erwartet werden könne.
4
- In Situationen, die - wie im vorliegenden Fall - für einen
Verkehrsteilnehmer eine extrem starke Reaktionsaufforderung
darstellen und ihm lediglich eine sog. Einfachreaktion, nämlich ein
volles Abbremsen seines Fahrzeugs abverlangen, können bei zu
fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten
als 1 Sekunde zugebilligt werden. Eine längere Reaktionszeit als
0,8 sec. (einschließlich der mit ca. 0,2 sec. zu veranschlagenden
Brems-Schwell-Phase) kommt unter dem Blickpunkt der sog.
Schrecksekunde nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten
Gefahr in Betracht, auf die der Kraftfahrer nicht eingestellt sein
muß (vgl. BGH NJW 1994, 941). Davon kann hier keine Rede sein. In
dem Baustellenbereich war - wenn nicht schon allgemein - jedenfalls
bei der Annäherung an solche Stellen, an denen die
Baustellenabsperrung durchbrochen war, um Anliegern die Zufahrt zu
ermöglichen, erhöhte Reaktionsbereitschaft erforderlich. Das gilt
um so mehr, wenn - wie hier - die Sicht auf die Zufahrt (und
umgekehrt) nicht nur durch die Absperrbaken erschwert, sondern -
wie von dem Zeugen Y. bestätigt - durch eine auf der Ecke zwischen
der Ausfahrt und der von ihm befahrenen Hüttenstraße abgestellte
Baumaschine teilweise versperrt war. Die Zubilligung einer
Reaktionszeit von - wie es im Gutachten des Sachverständigen Dr. P.
vom 01.02.1997, Seite 20, mit Recht heißt - "allenfalls" 0,9 sec.
ist daher unter den gegebenen Umständen eher schon großzügig
bemessen.
- Im übrigen unterstellt der Sachverständige bei seiner
Berechnung zugunsten des Klägers, daß sich die Beklagte zu 2. aus
einer Annäherungsgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h mit einer
gerade noch unterhalb einer Bremsspurzeichnung liegenden
Verzögerung von ca. 6 m/s2 in die Anstoßposition hineingebremst
hat, wofür sie dann etwa 1 Sekunde benötigte (Seite 19 jenes
Gutachtens). Der Sachverständige weist mit Recht darauf hin, daß es
sich hier um einen theoretischen Grenzwert handelt, weil den
Umständen nach eher von einer wesentlich geringeren
"Einfahrgeschwindigkeit" der Beklagten zu 2. auszugehen ist und
demgemäß auch die Mindestzeitspanne von 1 Sekunde zwischen dem
Beginn des Einfahrens in die Hüttenstraße und der Kollision "mit
hoher Wahrscheinlichkeit deutlichst überschritten wurde" (ebenda).
Die Vermeidbarkeitsbetrachtung des Sachverständigen beruht daher
schon auf den dem Kläger günstigsten Annahmen. Dabei ist sogar
unberücksichtigt geblieben, daß sich der Unfall bei Dunkelheit
ereignet hat (wobei die Unfallstelle allerdings durch
Straßenlaternen ausreichend beleuchtet war), so daß es gerade bei
einer unverzögerten Annäherung der Beklagten zu 2. schon als
Reaktionsaufforderung zu werten ist, sobald der von diesem Fahrzeug
ausgehende Scheinwerferkegel für den Zeugen Y. sichtbar wurde.
5
- Wenn selbst die aufgezeigten, eher unrealistischen Prämissen
(zugunsten des Klägers) zu dem Ergebnis führen, daß der Unfall für
den Zeugen Y. bei Einhaltung der vorgeschriebenen 30 km/h noch
knapp vermeidbar gewesen wäre, dann kann auch das unfallursächliche
Verschulden des Zeugen nicht ernsthaft mit dem Einwand in Frage
gestellt werden, es sei für einen Fahrer unmöglich, zu
unterscheiden, ober er nun gerade 30 km/h oder schon 31 km/h fahre
(Seite 4 der Berufungsbegründung). Wer die zugelassene
Geschwindigkeit so hart an der Grenze ausschöpft, daß er nicht mehr
beurteilen kann, ob er sie bereits überschreitet, verhält sich
vorwerfbar. Tatsächlich betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des
Klägerfahrzeugs indessen, wie der Sachverständige Dr. P. durch
Auswertung des vergleichbaren Kollisionsversuchs bedenkenfrei
eingegrenzt hat, mindestens 40 km/h. Gerade auf diese Anstoßenergie
aber ist das Ausmaß des angerichteten Gesamtschadens
zurückzuführen. An der maßgeblichen Unfallursächlichkeit dieser
Geschwindigkeitsüberschreitung würde es daher auch nichts ändern,
wenn eine Berührung der Fahrzeuge bereits bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 31 km nicht mehr
gänzlich zu vermeiden, jedoch dann auch nur mit entsprechend
geringfügigen Unfallfolgen verbunden gewesen wäre.
- Die Berufung verkennt ersichtlich, welches Gewicht einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von jedenfalls mehr als 30% bei der
Ursachenabwägung nach § 17 StVG beizumessen ist. Selbst nach der
älteren Rechtsprechung, die in der Regel erst bei einer
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des
Vorfahrtberechtigten von mehr als 20% eine Quotierung vornahm,
könnte hier von einer Mithaftung des Klägers nicht abgesehen
werden. Die neuere Rechtsprechung läßt demgegenüber mit Recht auch
schon geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen hierzu genügen.
Sie berücksichtigt damit, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine
der häufigsten Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache
Rechnung, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer
dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der
Bewegungsenergie einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110,
welches aus diesen Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen
Geschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung
einer Mithaftung ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994,
277: Mithaftung von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h).
Eine Mithaftung des Klägers von 25% nach Maßgabe des angefochtenen
Urteils ist daher nicht zu beanstanden.
6Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10,
713 ZPO.
7Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil: 4.685,90 DM.