Datum:
04.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 152/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0304.13U152.97.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 306/96
Normen:
BGB §§ 242, 2314
Leitsätze:
Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Vorlage von Geschäftsunterlagen, die für die Bewertung eines zum Nachlaß gehörenden Unternehmensanteils notwendig sind, wird durch die Vorlage eines vom Erben eingeholten Wertermittlungsgutachtens grundsätzlich nicht der Boden entzogen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 1997 - 18 O 306/96 - hinsichtlich der Abweisung des Klageantrages zu 2. wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezüglich der H.F. Siebdruck- und Repro-Bedarf GmbH mit Sitz in B. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, die zugrunde-liegenden Geschäftsbücher und Belege sowie alle sonstigen zur Unternehmensbewertung notwendigen Unterlagen für die Jahre seit der Gründung der Gesellschaft bis einschließlich 1993 vorzulegen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Teilurteil hält
hinsichtlich der Abweisung des Klageantrages zu 2., mit dem die
Klägerin als Pflichtteilsberechtigte von ihrer Mutter als
Alleinerbin des am 15.3.1993 verstorbenen H.F. (Vater der Klägerin)
die Vorlage von Geschäftsunterlagen zur Bewertung des früher vom
Erblasser als Einzelkaufmann betriebenen, 1991 in die H.F. -
Siebdruck- und Repro-Bedarf GmbH umgewandelten Unternehmens
verlangt, den Angriffen der Berufung nicht stand. Die vom
Landgericht vertretene Ansicht, nach Vorlage des von der Beklagen
im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits eingeholten
Bewertungsgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. ##blob##amp;
K. GmbH vom 26.11.1996 (Gutachter: Prof. Dr. S. und Dr. Sa.) fehle
es der Klägerin für den weiterhin geltend gemachten Anspruch aus §
2314 Abs.1 S.1 BGB auf Vorlage der unternehmensbezogenen Unterlagen
an einem Rechtsschutzbedürfnis, ist nicht haltbar.
3
- Um dem pflichtteilsberechtigten Nichterben (im folgenden nur
noch als Pflichtteilsberechtigter bezeichnet) die notwendigen
Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen,
gewährt § 2314 BGB den Auskunftsanspruch in mehreren Arten, die
zwar unterschiedliche Stärkegrade aufweisen, dem Gläubiger aber
grundsätzlich kumulativ zustehen, so daß sie neben- oder
hintereinander geltend gemacht werden können (BGH NJW 1961, 602).
Das gilt auch für das Verhältnis von Auskunfts- und
Wertermittlungsanspruch (OLG München, NJW-RR 1988, 390 m.w.Nachw.).
Der Auskunftsanspruch dient zwar nicht dem Zweck, bereits endgültig
den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Er soll dem
Pflichtteilsberechtigten vielmehr lediglich ermöglichen, sich ein
Bild davon zu verschaffen, in welchem Rahmen sich sein Anspruch
bewegt, so daß er die Erfolgsaussicht eines eventuellen
Rechtsstreits einzuschätzen vermag. Entsprechend diesem
gesetzgeberischen Zweck ist seit langem anerkannt, daß der
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten jedenfalls dann,
wenn zum Nachlaß ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung
gehört, auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen umfaßt, die den
Gläubiger in die Lage versetzen, die Wertermittlung selbst
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (BGH a.a.O.; BGH NJW 1975, 258
und 1774; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454 = FamRZ 1997, 58).
- Dieser Anspruch der Klägerin ist durch das von der Beklagten
eingeholte Wertgutachten der Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. S. und Dr.
Sa. vom 26.11.1996 weder erfüllt worden noch ist - wie das
Landgericht gemeint hat - damit das Rechtsschutzbedürfnis der
Klägerin an der Vorlage der Bewertungsunterlagen entfallen.
4
- Da sich der Wortlaut des § 2314 BGB in der Praxis in mehrfacher
Hinsicht als zu eng erwiesen hat, ist der Anwendungsbereich dieser
Vorschrift von der Rechtsprechung in gegenständlicher wie in
persönlicher Hinsicht vielfältig ausgedehnt worden. Aus demselben
Grunde ist den Bedürfnissen des Pflichtteilsberechtigten sowohl bei
der Bestimmung des Umfangs als auch bei der praktischen
Verwirklichung des Vorlegungsanspruchs Rechnung getragen
worden:
5
- Zu den vorzulegenden Geschäftsunterlagen gehört alles, was
erforderlich ist, um den Wert des Unternehmens oder der
Unternehmensbeteiligung nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen
zu ermitteln, insbesondere Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und
Belege (BGH NJW 1975, 1774, 1776; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
- Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft nebst Vorlage von
Belegen verpflichtete Erbe muß sich die notwendigen Kenntnisse und
Unterlagen verschaffen, wobei selbst das Interesse eines
Zuwendungsempfängers an der Wahrung des Bankgeheimnisses
zurückzutreten hat (BGH NJW 1989, 1601).
- Das Interesse des zu bewertenden Unternehmens an der Wahrung
des Geschäftsgeheimnisses kann zu einer Beschränkung oder gar zum
Ausschluß des Vorlegungsanspruchs nach Treu und Glauben nur führen,
wenn konkrete Gründe dafür bestehen, daß der Gläubiger die Einsicht
in die Geschäftsunterlagen mißbrauchen wird (BGH NJW 1975, 1774,
1776 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454, 456 = FamRZ 1997, 58,
60).
- Bei einem Vorlegungsanspruch der vorliegenden Art darf der
Klageanspruch sehr allgemein gehalten sein, weil der
Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht in der Lage ist, die
vorzulegenden Belege erschöpfend zu bezeichnen. Es liegt in der
Natur der Sache, daß sich nicht von vornherein und ganz allgemein
sagen läßt, welche Geschäftsunterlagen im einzelnen für eine
sachgerechte Prüfung der Bilanzen und der Ertragslage des
Unternehmens benötigt werden. Das hängt von einer Vielzahl von
Umständen - darunter der Wahl der Bewertungsmethode - ab, die sich
erst im Verlauf der Prüfung der Geschäftsunterlagen ergeben. Zwar
bestimmt der Zweck der Vorlegungspflicht zugleich deren
gegenständliche Begrenzung, was bedeutet, daß der Erbe zur Vorlage
von Geschäftsunterlagen nur insoweit verpflichtet ist, als der
Pflichtteilsberechtigte sie zur Ermittlung des Wertes des
Unternehmens und der Unternehmensgegenstände zu einem bestimmten
Zeitpunkt benötigt (BGH NJW 1975, 1774, 1777). Diese
Zweckbegrenzung ist jedoch nicht schon in den Urteilsausspruch
aufzunehmen (mit der Folge, daß der Pflichtteilsberechtigte im
Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Notwendigkeit der
Urkundenvorlegung entsprechend dem Urteilstenor im Einzelfall
darlegen und beweisen müßte), vielmehr ist es aus den vom BGH
a.a.O. aufgezeigten Gründen umgekehrt Sache des Erben, ggf. im
Vollstreckungsverfahren darzutun, daß die vom
Pflichtteilsberechtigten geforderte Einsicht in bestimmte Bücher
und Papiere zum Zweck einer sachgerechten Unternehmensbewertung
nicht erforderlich ist.
- Die Rechtsprechung hat den Wertermittlungsanspruch des
Pflichtteilsberechtigten ferner dahingehend erweitert, daß er vom
Erben die Vornahme der Wertermittlung durch einen unparteiischen
Sachverständigen verlangen darf, weil sich der
Pflichtteilsberechtigte vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den
Geschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen
stillen Reserven und die Ertragskraft des Unternehmens nicht
vollständig erschließen kann, und - anders als bei einem bloßen
Duldungsurteil - § 888 ZPO die besseren Möglichkeiten bietet, im
Wege der Zwangsvollstreckung auch widerstrebende oder böswillige
Verpflichtete zu etwa erforderlicher zusätzlicher Mitwirkung bei
der Erstellung des Gutachtens zu veranlassen (BGH NJW 1975, 258;
BGH NJW 1990, 180). Die praktische Bedeutung solcher nach § 2314
BGB erwirkter Wertermittlungsgutachten ist gleichwohl begrenzt. So
wird denn auch in der Rechtsprechung hervorgehoben (z.B. BGH NJW
1989, 2887 und OLG Düsseldorf, a.a.O.), daß Wertgutachten dieser
Art Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Gegenständen des -
tatsächlichen oder fiktiven - Nachlasses nicht entscheiden und
allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen können.
6
- Aus dem vorstehend aufgezeigten Stand der Rechtsprechung folgt
ohne weiteres, daß die im angefochtenen Urteil erfolgte Abweisung
des Vorlegungsantrages der Klägerin keinen Bestand haben kann. Es
steht der Beklagten nicht frei, durch die Vorlage eines
Wertermittlungsgutachtens dem von der Klägerin geltend gemachten
und unabhängig von der Einholung jenes Gutachtens durchgehend
weiterverfolgten Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen den
Boden zu entziehen. Das Recht auf ein solches Wertgutachten soll
den Vorlegungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten verstärken,
nicht hingegen einschränken oder gar ausschließen. Die
ausdrückliche Ablehnung der Beklagten, die Klägerin an dem
notwendigen Informationsprozeß zwischen den Gutachtern und dem Sohn
der Beklagten (als geschäftsführendem Alleingesellschafter des
Unternehmens) sowie ihrem gemeinsamen Steuerberater zu beteiligen,
muß in der Tat Mißtrauen der Klägerin in eine umfassende und
ungeschönte Informationserteilung begründen. Die Klägerin ist
berechtigt, sich - ggf. mit Hilfe eines eigenen Gutachters - ein
eigenes Bild von der Vollständigkeit und Aussagekraft derjenigen
Geschäftsunterlagen zu machen, die den von der Beklagten
beauftragten Wirtschaftsprüfern - wie im Gutachten vom 26.11.1996
näher ausgewiesen - vorgelegen haben. Gerade wegen der beschränkten
Bedeutung eines vom Erben eingeholten Wertgutachtens kann es die
Vorlage der Geschäftsunterlagen an den Pflichtteilsberechtigten im
allgemeinen nicht ersetzen, sondern die daraus zu gewinnenden
Erkenntnisse lediglich ergänzen. Erst recht gilt dies, wenn sich
der Gutachter auf eine bestimmte Bewertungsmethode festgelegt und
hierauf seine Wertermittlung aufgebaut hat. Dabei kann hier
dahinstehen, was von der nicht belegten Behauptung der Gutachter zu
halten ist, nach dem aktuellen Stand der
Unternehmensbewertungsgrundsätze in Wissenschaft, Berufsstand und
Rechtsprechung sei das Ertragswertverfahren "das einschlägige
Bewertungsverfahren". Jedenfalls für den hier in Rede stehenden
Anwendungsbereich des § 2314 BGB widerspricht eine solche
Festlegung den vom Informationszweck dieser Vorschrift bestimmten
Anforderungen. Der Senat macht sich zu eigen, was das OLG München
(NJW-RR 1988, 390, 391 f.) hierzu ausgeführt hat:
7##blob##nbsp;
8"Es geht nicht an, daß bei der
Meinungsvielfalt über die Bewertungsgrundsätze für ein Unternehmen
im betriebswirtschaftlichen und juristischen Schrifttum sowie in
der Rechtsprechung ....[es folgen Nachweise] der Sachverständige
sich ausschließlich auf eine Methode zurückzieht und darauf
ausgerichtet das Gutachten erstattet. Auf diese Weise wird der aus
§ 2314 BGB Anspruchsberechtigte sachgerecht nicht ins Bild gesetzt,
weil er auf dieser Grundlage weder eine Entscheidung über den
wahren Wert des Nachlasses noch bezüglich der Höhe seines
eventuellen Zahlungsanspruches treffen kann......
9##blob##nbsp;
10Die Ermittlung des vollen, wirklichen
Wertes ...... darf im Zusammenhang mit der Auskunfterteilung nach §
2314 BGB nicht durch vorschnelle Festlegung auf eine Methode und
die dementsprechend eingeschränkte Ermittlung des
Bewertungsmaterials behindert werden. Es geht nicht an, daß die
Regelungszurückhaltung des Gesetzgebers, die ihren Grund darin hat,
den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung tragen zu
können, zum Anlaß genommen wird, bei der Bewertung von Unternehmen
nur noch eine einzige, nämlich die Ertragswertmethode für richtig
zu halten, und damit pauschal alle Fallgestaltungen zu
lösen........ Die Klägerin hat Anspruch auf ein solches Gutachten,
das sie nach den ernsthaft in Betracht kommenden
Bewertungsmöglichkeiten umfassend ins Bild setzt; nur diese
Betrachtungsweise entspricht der sich aus § 2314 BGB ergebenden
Tendenz, die auf eine umfassende Unterrichtung des Anspruchstellers
abzielt".
11Schließlich ist die Wertermittlung auch
deshalb unvollständig, weil die Beklagte den Auftrag hierzu -
entgegen dem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin - nicht auch auf
die pflichtteilserhebliche "gemischte Schenkung" des
Teilgeschäftsanteils im (Buch-)Wert von 192.000,00 DM erstreckt
hat, den der Erblasser anläßlich der Firmenumwandlung bereits zu
Lebzeiten seinem und der Beklagten gemeinsamen Sohn H.-H. F.
übertragen hat (mit der Übertragung des restlichen, ihm vom
Erblasser durch letztwillige Verfügung vermachten Geschäftsanteils
ist der Beklagte geschäftsführender Alleingesellschafter des
Unternehmens geworden). Daß sich der Wertermittlungsanspruch des
Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch auf
ergänzungspflichtige (gemischte) Schenkungen erstreckt, ist
ebenfalls seit langem höchstrichterlich anerkannt (z.B. BGH NJW
1984, 487; NJW 1986, 127).
12
- Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin etwa
auch Anlaß hat, an der Unparteilichkeit der von der Beklagten
beauftragten Gutachter zu zweifeln.
- Konkrete Gründe für einen Mißbrauchsverdacht, die es
rechtfertigen könnten, den Anspruch der Klägerin aus Gründen des
Geheimhaltungsinteresses auf eine Einsichtnahme und Überprüfung der
Geschäftsunterlagen durch einen aufgrund seiner beruflichen
Stellung zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zu
beschränken, zeigt die Berufungserwiderung nicht auf. Ebensowenig
kann sich die Beklagte damit der Verurteilung entziehen, daß sie
erklärt, keine Geschäftsunterlagen (mehr) zu besitzen. Auch wenn
man dies als richtig unterstellt, folgt daraus noch nicht, daß die
Vorlageverurteilung auf eine (subjektiv) unmögliche Leistung
gerichtet ist. Soweit es um diejenigen Unterlagen geht, welche die
Gutachter ausgewertet und zu ihren Arbeitspapieren genommen haben
(Bl. 91 f. GA), dürfte die Beklagte als Auftraggeberin ohnehin
mittelbaren Besitz daran erlangt haben. Ein Interessenkonflikt
zwischen der Beklagten und ihrem Sohn bzw. der GmbH wird nicht
behauptet. Im Anwaltsschreiben vom 5.2.1996 wurde der Gutachter
Prof. Dr. S. wegen aller erforderlichen Auskünfte in Bezug auf
Rechnungswesen, Jahresabschluß und Steuern an den Dipl.-Volkswirt
K. als Steuerberater der Beklagten und der GmbH verwiesen; zu allen
anderen Auskünften "über das Unternehmen und die Angelegenheiten
der Familie" stehe der Sohn der Beklagten zur Verfügung (Bl. 244
GA). Unter diesen Umständen ist die Weigerung des Sohnes der
Beklagten, der Klägerin Einsicht in diese oder weitere
Geschäftsunterlagen zu gewähren, ebenfalls nicht dazu angetan, die
Verurteilung der Beklagten zu verhindern. Er ist der Beklagten
gegenüber vielmehr verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie ihre
Verpflichtung der Klägerin gegenüber erfüllen kann:
13Die höchstrichterliche Rechtsprechung
leitet seit langem aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
BGB) einen nicht normierten "allgemeinen" Auskunftsanspruch ab,
wenn die Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der eine Teil
entschuldbar auf die Auskunft angewiesen ist und der andere Teil
sie unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet
wird. Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH unter anderem dem
pflichtteilsberechtigten Erben, auf den § 2314 BGB weder
unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, einen Anspruch
gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten
zugesprochen, wonach dieser ihm ggf. Auskunft über
pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers zu erteilen hat
(vgl. BGH NJW 1986, 127 und NJW 1990,180 jew.m.w.Nachw.). Nichts
anderes kann hier im Verhältnis der Beklagten als Erbin zu ihrem
Sohn als Vermächtnisnehmer gelten, soweit die Beklagte auf dessen
Auskünfte und Geschäftsunterlagen zur Erfüllung ihrer
Auskunfts-/Vorlageverpflichtung aus § 2314 BGB gegenüber der
Klägerin angewiesen ist. Im übrigen kommt hier noch hinzu, daß der
Sohn der Beklagten als Beschenkter ("gemischte Schenkung" bei
Erhalt des ersten Geschäftsanteils anläßlich der GmbH-Gründung) der
Klägerin, seiner Schwester, auch persönlich - neben der Beklagten -
in entsprechender Anwendung des § 2314 BGB zur Auskunft unter
Vorlage von Belegen verpflichtet ist, soweit es die
pflichtteilserhebliche (gemischte) Schenkung angeht (vgl. BGH NJW
1971, 842).
14Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO
stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15Streitwert für die Berufung und Beschwer der Beklagten durch
dieses Urteil: 15.000,00 DM.