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Oberlandesgericht Köln, 13 U 114/97

Datum:
29.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 114/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0429.13U114.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 378/96
Schlagworte:
Steuerberaterhaftung
Normen:
BGB §§ 249, 675; STBERG § 68
Leitsätze:
1. Zu den Pflichten des Steuerberaters bei der Bilanzierung landwirtschaftlicher Grundstücke (hier: anläßlich der Einführung der Bilanzierungspflicht für landwirtschaftlichen Grund und Boden durch das 2. Steueränderungsgesetz 1971). 2. Zum haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhang und zur Verjährung der Haftung des Steuerberaters, wenn eine (aufgrund Korrektur eines Bilanzierungsfehlers) erfolgversprechende finanzgerechtliche Klage auf Rat des Steuerberaters zurückgenommen wird, weil sonst eine anderweitige höhere Nachversteuerung droht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 13 U 114/97 - wird aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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