1T a t b e s t a n d
2Der Kläger, ein inzwischen auf dem Altenteil lebender Landwirt,
nimmt die Beklagte, eine Buchstelle für Land- und Forstwirtschaft,
die seit Jahrzehnten für ihn steuerberatend tätig war, auf
Schadensersatz wegen angeblicher Bilanzierungs- und/oder
Beratungsfehler in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
3Im Jahre 1973 beauftragte der Kläger die Beklagte damit, für ihn
die durch das 2. Steueränderungsgesetz 1971 (vom 10.8.1971, BStBl.
I 1971, 373) notwendig gewordene "Eröffnungsbilanz" für den zu
seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und
Boden zu erstellen. Darin erfaßte die Beklagte u.a. das mit einem
ursprünglich als Landarbeiterhaus verwendeten Einfamilienhaus
bebaute Grundstück B.straße 36 (Gemarkung B., Flur 3, Flurstück
143) sowie das unbebaute Grundstück B.straße 17 (Gemarkung B., Flur
11, Flurstück 1272/80). Im Februar 1982 tauschte der Kläger ein ihm
gehörendes Betriebsgrundstück (Gemarkung B., Flur 12, Flurstücke
93-95) mit der Stadt K. teils gegen Ackerland, teils gegen eine
Bauparzelle (Flur 18, Flurstück 119), die er nach dem Tausch in die
Flurstücke 248 und 249 teilte; die erstere übertrug er im November
1982 auf seine Tochter A., die letztere im Juni 1983 auf seinen
Sohn H.. Im Wirtschaftsjahr 1982/83 übertrug der Kläger ferner das
Grundstück B.straße 36 auf seine Tochter S.. Das Grundstück
B.straße 17 entnahm der Kläger anläßlich der Hofübergabe an seinen
Sohn H. im Jahre 1991 zu eigenen Zwecken (ursprünglich zur
Errichtung einer Altenteilerwohnung, hierzu wurde dann jedoch ein
anderweitig bebautes Grundstück verwendet). Aufgrund einer
Betriebsprüfung im Jahre 1985, bei der die Berechnung des
Entnahmegewinns für das auf den Sohn H. übertragene Baugrundstück
(zum Zeitpunkt Juni 1983) beanstandet wurde, ergingen am 15.4.1986
für 1982 und 1983 geänderte Einkommens- und Kirchensteuerbescheide
gegen den Kläger und dessen Ehefrau. Im Einspruchs- und
nachfolgenden Klageverfahren (7 K 1342/87 Finanzgericht Köln)
machte die Beklagte unter anderem bilanzberichtigend geltend, daß
die eingetauschte Bauparzelle kein Betriebsvermögen geworden sei.
Trotz erklärter Erfolgsaussicht nahm der Kläger am 20.6.1995 auf
Rat der Beklagten die Klage zurück, um die angefochtenen Bescheide
bestandskräftig werden zu lassen und damit einer im
finanzgerichtlichen Rechtsstreit angekündigten "Verböserung" jener
Bescheide wegen des nicht erfaßten Entnahmegewinns für das im
Wirtschaftsjahr 1982/83 an die Tochter S. übertragene Grundstück
B.straße 36 (ehemaliges Landarbeiterhaus) zu entgehen.
4Der Kläger hat behauptet, das Grundstück B.straße 17 sei bereits
seit 1958 nicht mehr betrieblich genutzt, sondern zum "Nulltarif"
verpachtet gewesen. Das ehemalige Landarbeiterhaus sei bereits seit
1965/66 nicht mehr zu diesem Zweck genutzt, sondern betriebsfremd
vermietet gewesen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen;
zumindest habe sie es wissen können und ihn anläßlich der
Erstellung der "Eröffnungsbilanz" zum 1.7.1970 über die Verwendung
der Grundstücke befragen und ihm die steuerlichen Folgen einer
Bilanzierung als Betriebsvermögen aufzeigen müssen. Dann hätten die
Grundstücke damals - selbst bei bisheriger Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen - steuerunschädlich als oder zum Privatvermögen
erklärt werden können. Von dieser Möglichkeit hätte er bei
sachgemäßer Belehrung im Hinblick auf zu erwartende
Wertsteigerungen und die schon damals beabsichtigte spätere
Entnahme von Grundstücken zur Erbabfindung seiner 6 Kinder
hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundstücke Gebrauch
gemacht. Die für das Jahr 1991 vorgenommene "erfolgsneutrale"
Ausbuchung des Grundstücks B.straße 17 sei zwar bisher
unbeanstandet geblieben; der entsprechende Steuerbescheid stehe
jedoch noch unter dem Vorbehalt der Nachkontrolle, so daß es
insoweit zur Verhinderung der Verjährung einer Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Fall einer
nachträglichen Versteuerung des Entnahmegewinns bedürfe.
5Seinen Schaden hat der Kläger zuletzt auf 74.254,00 DM beziffert
(48.979,00 DM Steuernachzahlung für 1982 und 1983; 24.695,00 DM
Aussetzungszinsen für die Zeit vom 20.5.1986 bis 20.7.1995; 580,00
DM Gerichtskosten).
6Der Kläger hat zuletzt beantragt,
7
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.254,00 DM nebst 4%
Zinsen seit dem 21.10.1996 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger alle Schäden, die
durch eine nachträgliche Versteuerung des Entnahmegewinns für das
Grundstück B.straße 17, Gemarkung B., Flur 11, Flurstück 1272/80
entstehen, zu ersetzen hat.
8Den weiteren Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.12.1996, die
Beklagte zu verurteilen, ihn von erhobenen Säumniszuschlägen in
Höhe von 7.616,00 DM freizustellen, hat der Kläger - einseitig -
für erledigt erklärt, nachdem das Finanzamt diese Zuschläge auf die
Bemühungen der Beklagten hin erlassen hat.
9Die Beklagte ist mit dem Antrag auf Abweisung der Klage dem
Vorbringen des Klägers entgegengetreten, vorsorglich auch die
Einrede der Verjährung erhebend.
10Mit Urteil vom 15.4.1997, auf das Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der
Kläger sein Schadensersatzbegehren nach Maßgabe der
erstinstanzlichen Schlußanträge weiter. Während er mit der
Berufungsbegründung hauptsächlich darauf abstellt, daß die Beklagte
entgegen angeblich bei ihr vorhandenem Informationsstand die
Grundstücke B.straße 36 und B.straße 17 seinerzeit als
Betriebsvermögen bilanziert habe, obwohl diese Grundstücke bereits
seit längerem in Privatvermögen überführt gewesen seien, sieht er
die schadensauslösende Pflichtverletzung der Beklagten inzwischen
vornehmlich in dem Bilanzierungsfehler, der zu dem
finanzgerichtlichen Verfahren (7 K 1342/87) und in dessen Verlauf
dazu geführt habe, daß zur Vermeidung größeren Steuerschadens die
nach Korrektur des Bilanzierungsfehlers insoweit
erfolgversprechende Klage gleichwohl zurückgenommen werden mußte.
Hilfsweise stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nunmehr
auch darauf, daß der Rat der Beklagten zur Klagerücknahme
fehlerhaft gewesen sei.
11Nachdem der Kläger im Verhandlungstermin vom 7.1.1998 ein die
Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen
lassen, beantragt er nunmehr,
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16unter Aufhebung des Versäumnisurteils
und Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den
erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu erkennen,
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21vorsorglich, dem Kläger zu gestatten,
zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer
deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse
leisten zu können.
22Die Beklagte beantragt,
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27das Versäumnisurteil des Senats vom
7.1.1998 aufrechtzuerhalten.
28Beide Parteien wiederholen, ergänzen und vertiefen ihr
erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der im Berufungsverfahren
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen; darauf wird verwiesen.
29Entscheidungsgründe
30Das Versäumnisurteil des Senats vom 7.1.1998, mit dem die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
15.4.1997 - 18 O 378/96 - zurückgewiesen worden ist, bleibt
aufrechterhalten; die Berufung des Klägers stellt sich nach wie vor
als unbegründet dar.
31I.
32Der Kläger hält der Beklagten zu Unrecht als vermeintliche
Pflichtverletzung vor, daß sie die Grundstücke B.straße 36 und
B.straße 17 seinerzeit als Betriebsvermögen bilanziert hat, obwohl
diese Grundstücke bereits seit längerem in Privatvermögen überführt
gewesen seien.
33
- Sind die beiden Grundstücke B.straße 36 und B.straße 17
objektiv unrichtig als Betriebsvermögen zum hier (nach dem 2.
Steueränderungsgesetz 1971) maßgeblichen Stichtag (1.7.1970) sowie
in der Folgezeit (bis zur "erfolgsneutralen" Ausbuchung zum
Buchwert) bilanziert worden, so wirkt dies nicht etwa "konstitutiv"
in dem Sinne, daß sich der Kläger nunmehr so behandeln lassen muß,
als ob der lediglich durch eine Nutzungsänderung innerhalb des
Privatvermögens veranlaßten Ausbuchung eine steuerpflichtige
Entnahme zu jenem Zeitpunkt zugrundeliege. Die buch- und
bilanzmäßige Behandlung ehemals eigenbetrieblich genutzter
Grundstücke kann zwar ein gewichtiges Indiz für die Behandlung als
sog. gewillkürtes Betriebsvermögen sein (insoweit kann man von der
Ausübung eines Wahlrechts durch Widmung sprechen, wenn nicht
eigenbetrieblich genutzte Grundstücke, die andererseits nicht
zwingend zum Privatvermögen gehören, objektiv geeignet und
erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern). Wenn es sich
indessen aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten
"Entwidmung" schon vor dem 1.7.1970 um Privatvermögen handelte,
stellte die spätere Ausbuchung objektiv lediglich die Korrektur
eines fehlerhaften Bilanzansatzes dar. Fehlerhafte Bilanzansätze
sind zwar grundsätzlich erfolgswirksam zu berichtigen, wenn sich
auch der Bilanzierungsfehler erfolgswirksam ausgewirkt hat (z.B.
BFH BStBl. II 1993, 392 = BB 1993, 830 = DB 1193, 1117). Bis
einschließlich 30.6.1970 konnten indessen landwirtschaftliche
Betriebsgrundstücke in Privatvermögen überführt werden, ohne daß
ein zu versteuernder Entnahmegewinn anfiel. Dann kann er auch durch
eine spätere Änderung der Art und Weise einer bereits zum Stichtag
bestehenden privaten Nutzung und die dadurch veranlaßte
"erfolgsneutrale" Ausbuchung nicht anfallen.
- Allerdings trägt das tatsächliche Vorbringen des Klägers
jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks B.straße 36 nicht die
Rechtsbehauptung, dieses Grundstück sei bereits vor der Übertragung
an die Tochter S. und schon vor dem 1.7.1970 aus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden. Die dauerhafte Vermietung des
ehemals als Landarbeiterwohnung genutzten Einfamilienhauses nebst
Garage auf dem Grundstück B.straße 36 (von 1965 bis 1971 an die
Familie Rey, sodann bis 1977 an die Eheleute Jürges und schließlich
an den Sohn H. des Klägers) zu - wie unterstellt werden kann -
gewöhnlichen Mietbedingungen führt nicht dazu, daß das Mietobjekt
damit bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und zu
Privatvermögen geworden war. Ein Wirtschaftsgut verliert seine
Eigenschaft als Betriebsvermögen durch die Auflösung des sachlichen
oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Bei unveränderter
subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts wird der sachliche
betriebliche Zusammenhang durch die Entnahme gelöst. Eine Entnahme
setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine
Entnahmehandlung voraus, die von einem Entnahmewillen getragen ist.
Ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die
Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar
gelöst wird, kann hierzu ausreichen. Erforderlich ist jedoch ein
Verhalten, das nach außen hin den Willen erkennen läßt, ein
Wirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern für private
Zwecke zu nutzen, also nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zur
Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern in Zukunft zur Erzielung
von Privateinnahmen zu verwenden (BFH, Betrieb 1993, 1218 = BB
1993, 830). Die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke eines
landwirtschaftlichen Betriebs führt lediglich zu einer Veränderung
von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens. So
scheiden etwa Gebäude einer früheren Hofstelle, die bisher zum
notwendigen Betriebsvermögen gehörten, grundsätzlich nicht schon
deshalb aus dem Betriebsvermögen aus, weil sie nach der Verlegung
der Betriebsstätte nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern
an Gewerbetreibende vermietet werden (BFH, BStBl. II 1972, 942).
Wenn selbst die entgeltliche Belastung eines betrieblichen
Grundstücks mit einem Erbbaurecht und die anschließende Bebauung
mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten
nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens beim Eigentümer
dieses Grundstücks führen (BFH, BStBl. II 1993, 342 m.w.Nachw.),
dann gilt dies erst recht für die Vermietung eines zunächst als
Landarbeiterwohnung genutzten Hauses an betriebsfremde Dritte, die
- so der Kläger - allenfalls sporadisch in dem einen oder anderen
Jahr bei der Rübenernte aushalfen. Eine spätere betriebliche
Nutzung dieses Grundstücks als Landarbeiterwohnung war objektiv
möglich. Daß es in der Folgezeit nicht nur an betriebsfremde
Personen vermietet wurde, legt im übrigen - ohne daß es darauf
ankommt - die langjährige Nutzung durch den Sohn H. als Mieter
nahe. Das Grundstück ist bis zur Übertragung auf die Tochter S.
weder aus dem Betriebsvermögen ausgebucht noch sind die
Mieteinnahmen als privates Einkommen versteuert worden. Sonstige
Umstände, die als eine schlüssige Entnahmehandlung vor 1983
angesehen werden könnten, zeigt auch die Berufung nicht auf.
- Entgegen der Meinung des Klägers bestand bei der Erstellung der
"Eröffnungsbilanz" für den Grund und Boden im Jahre 1974 aufgrund
eines der Beklagten unstreitig erst im Jahre 1973 hierzu erteilten
Auftrages auch keine Wahlmöglichkeit mehr zu einer
steuerunschädlichen Überführung am Stichtag (1.7.1970) zum
Betriebsvermögen gehörender Grundstücke in Privatvermögen. Die
Frist für die Bilanzierung des Grund und Bodens (spätestens für das
Wirtschaftsjahr 1973/74) ändert nichts daran, daß es auf die
Vermögenszugehörigkeit zum Stichtag (30.6. bzw. 1.7.1970) ankam,
mit der Einschränkung, daß Entnahmen von Grund und Boden bis zum
30.6.1972 noch mit Wertstellung zum 30.6.1970 und damit ohne
Entstehung eines steuerpflichtigen Gewinns erfolgen konnten. Im
übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die mit dem
2. Steueränderungsgesetz 1971 (aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts) eingeführte Änderung nur in der
Einbeziehung des "nackten" Grund und Bodens in die schon vorher
bestehende Bilanzierungsverpflichtung des Anlagevermögens bestand.
Demgemäß war das als Landarbeiterwohnung genutzte Haus auf dem
Grundstück B.straße 36 schon zuvor stets als Bestandteil des
Betriebsvermögens bilanziert worden. Insoweit bestand daher ohnehin
keine Möglichkeit zu einer steuerunschädlichen Entnahme. Da das
Haus zum Stichtag bereits vollständig abgeschrieben war, hätte es
damals wie auch später nur mit der Folge einer Gewinnbesteuerung
zum vollen Verkehrswert entnommen werden können.
- Die Aufgaben eines Steuerberaters richten sich nach Inhalt und
Umfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen
Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der
Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH,
NJW-RR 1987, 1375; BGH NJW 1995, 958). Der Senat teilt die
Auffassung des Landgerichts, daß es im Rahmen des erteilten
Auftrages nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehörte, im Hinblick
auf etwaige künftige Wertsteigerungen oder in Betracht zu ziehende
spätere Verwendung einzelner Grundstücke zur Abfindung weichender
Erben die steuerlichen Auswirkungen künftiger Entnahmen als
Betriebsvermögen bilanzierter Grundstücke zu bedenken und dem
Kläger ggf. Vorratsentnahmen zu empfehlen. Daß eine solche Entnahme
zur Gewinnbesteuerung führte, brauchte die Beklagte dem Kläger als
buchführendem Landwirt, dessen Betriebsvermögen (mit Ausnahme des
reinen Grund und Bodens) auch schon vorher ständig bilanziert
wurde, nicht eigens zu erklären. Es ist auch nichts ersichtlich,
was der Beklagten Anlaß zu der Annahme hätte geben können und
müssen, daß der Kläger die Vorstellung hegte, das Grundstück
B.straße 36 nebst darauf errichtetem Landarbeiterhaus gehörte zu
seinem Privatvermögen. Der Kläger ist schon beweisfällig für seine
Behauptung geblieben, die Beklagte habe gewußt, daß dieses Haus
seit 1965/66 nicht mehr von im landwirtschaftlichen Betrieb des
Klägers beschäftigten Arbeitnehmern bewohnt worden sei. Tatsächlich
hat der Kläger - wie im Betriebsprüfungsbericht vom 3.1.1974
beanstandet - noch eine im Wirtschaftsjahr 1971/72 erstmals
installierte Heizungsanlage nach der
Landarbeiterwohnungsbau-Verordnung abgeschrieben. In jenem Bericht
ist in diesem Zusammenhang vermerkt, daß das Haus ab dem
Wirtschaftsjahr 1970/71 nicht mehr von Landarbeitern bewohnt werde.
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz kannte die Beklagte zwar
diesen Bericht. Da eine Wahlmöglichkeit des Klägers zur
steuerunschädlichen Überführung in Privatvermögen zu diesem
Zeitpunkt (wie auch schon zum Zeitpunkt der Beauftragung der
Beklagten) hinsichtlich des ohnehin nur von der Streichung des § 4
Abs.1 S.5 EStG a.F. betroffenen Grund und Bodens nicht mehr
bestand, brauchte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung zu
sehen, den Kläger hierauf anzusprechen. Es wäre vielmehr umgekehrt
Sache des Klägers gewesen, sich von der Beklagten gezielt beraten
zu lassen, wenn und soweit er solchen Beratungsbedarf hatte. Das
gilt um so mehr, wenn er - so seine Darstellung in der Klageschrift
(Seite 10) - bei der Beauftragung der Beklagten mit der Erstellung
der Eröffnungsbilanz für den Grund und Boden der Auffassung war,
"daß die vorzunehmende Bilanzierung konstitutiven Charakter
hinsichtlich der Grundstücke haben würde, deren steuerrechtliche
Zuordnung zweifelhaft war". Wenn er deshalb in der - irrigen -
Annahme, insoweit noch wählen zu können, von der Beklagten die
steuergünstigste Lösung erarbeitet haben wollte, und zwar im
Hinblick auf die angeblich damals bereits geplante und später
verwirklichte Nutzung, dann mußte er insoweit selbst aktiv werden
und der Beklagten entsprechende Pläne offenbaren. Die Ansicht des
Klägers, die Beklagte habe den steuerlichen Folgen einer späteren
Entnahme ungefragt Rechnung tragen und die notwendige oder
gewillkürte Zugehörigkeit der in Rede stehenden Grundstücke zum
Betriebs- oder Privatvermögen erfragen müssen, hält der Senat in
Übereinstimmung mit dem Landgericht für überspannt, zumal die
Beklagte mit dem Rundschreiben vom 14.4.1972 - unwiderlegt -
bereits grundlegende Informationen zu der gesetzlichen Neuregelung
und ihren Auswirkungen erteilt hatte (der Kläger bestreitet zwar,
daß es ein solches Informationsschreiben gegeben habe; das ist
jedoch ohne Belang, da er für alle anspruchsbegründenden Umstände
beweispflichtig ist, wenn auch ggf. mit den sich aus der Natur des
Negativbeweises ergebenden Erleichterungen).
- Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks B.straße 17 liegt es
auf der Grundlage der vom Kläger hierzu behaupteten tatsächlichen
Umstände zwar näher, daß dieses Grundstück, welches aufgrund der
Verpachtung zum "Nulltarif" (gegen die bloße Verpflichtung zur
ortsüblichen Straßenreinigung vor jenem Grundstück) gar keinen
betrieblichen Gewinn erbringen konnte, nicht zum Betriebsvermögen
gehörte, so daß es fälschlicherweise in die "Eröffnungsbilanz" für
den Grund und Boden eingestellt wurde. Dann aber gilt für die erst
anläßlich der Betriebsübergabe im Jahre 1991 erfolgte Ausbuchung
das oben unter I.1. Ausgeführte. Der Kläger hätte daher wegen der
Nutzungsänderung dieses Grundstücks im Ergebnis selbst dann keine
Änderung der betreffenden steuerlichen Feststellungen zu besorgen,
wenn eine solche Änderung verfahrensrechtlich noch möglich wäre.
Schon dafür läßt sich indessen dem Vorbringen des Klägers nichts
Greifbares entnehmen. Gemäß § 164 Abs.4 AO entfällt der Vorbehalt
der Nachprüfung mit Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist, die
nach § 169 Abs.2 Nr.2 AO vier Jahre beträgt. Konkrete
Verlängerungsgründe führt der Kläger nicht an. Daß die Beklagte
seinerzeit wegen anhängiger Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht die Erweiterung der
Vorläufigkeitsfestsetzung beantragt haben mag, berührt die
Feststellungen hinsichtlich des Grundstücks B.straße 17 nicht,
jedenfalls ist dafür nichts erkennbar. Im übrigen ist der Kläger
auch hinsichtlich der Bilanzierung dieses Grundstücks den Beweis
für seine Behauptung schuldig geblieben, die Beklagte sei über die
von ihm hierzu vorgetragenen tatsächlichen Umstände von Anfang an
informiert gewesen. Soweit der Kläger meint, die etwa fehlende
Information sei der Beklagten als Beratungsfehler anzulasten,
gelten die vorstehenden Ausführungen (unter I. 4.)
entsprechend.
- Schließlich kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, daß
der Kläger bei einer Problematisierung und zutreffenden Beratung
über die steuerrechtliche Behandlung der hier in Rede stehenden
Grundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen und die sich daraus
ergebenden steuerlichen Folgen bei einer Entnahme sich damals für
eine solche entschieden hätte. Das gilt in besonderem Maße für das
Grundstück B.straße 36, dessen Entnahme zur Folge gehabt hätte, daß
er damals bereits Mehrsteuern von annähernd 60.000,00 DM zu zahlen
gehabt und die Mieteinnahmen bis zu der ins Auge gefaßten späteren
Verwendung zur Abfindung weichender Erben laufend als private
Einkünfte zu versteuern gehabt hätte. Für ein solches Verhalten als
Aufklärungsfolge spricht auch im Hinblick auf die ungewisse
langfristige Verkehrswertentwicklung des Grund und Bodens weder ein
Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung. Nach der
ebenfalls unwiderlegten Darstellung der Beklagten hat diese - wie
in der mündlichen Verhandlung von ihrem Geschäftsführer, Herrn F.,
nochmals bestätigt - erst im Laufe des finanzgerichtlichen
Rechtsstreits von der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 an
die Tochter S. erfahren, weshalb das Grundstück auch erst 1989/90 -
um dem Kläger nicht zu schaden: "erfolgsneutral" - ausgebucht
worden sei.
34II.
35Inzwischen sieht der Kläger die schadensauslösende
Pflichtverletzung der Beklagten (für den bezifferten Schaden) denn
auch vornehmlich in einem Bilanzierungsfehler, der zu dem
finanzgerichtlichen Verfahren (7 K 1342/87) geführt hat. Ob es sich
hierbei um eine Klageänderung handelt, wie die Beklagte - einer
solchen Änderung widersprechend - meint, kann offenbleiben; sie
wäre jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, weil das ihr
zugrundeliegende, im wesentlichen bereits im ersten Rechtszug
eingeführte Vorbringen im Ergebnis ohnehin keine dem Kläger
günstigere Beurteilung zu rechtfertigen vermag.
36
- Unstreitig hatte die Beklagte die vom Kläger im Wege eines
Tauschvertrages vom 23.2.1982 von der Stadt K. erworbene
Bauparzelle in die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1981/82 als
Bestandteil des Betriebsvermögens eingestellt. Zwischen den
Parteien besteht Einigkeit darüber, daß dieses Tauschgrundstück
aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung
des Klägers gegenüber der Stadt K. gar nicht landwirtschaftlich
genutzt werden durfte und daher nicht Betriebsvermögen geworden
ist, sondern schon vor der bestimmungsgemäßen Übertragung (nach
Teilung) auf die Tochter A. sowie auf den Sohn H. notwendiges
Privatvermögen war. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte diesen
Sachverhalt bei der Bilanzierung gekannt hat oder bei
pflichtgemäßer Informationserfragung hätte kennen müssen. Auch
insoweit ist der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte sei über
das Tauschgeschäft, den Verwendungszweck der eingetauschten
Bauparzelle und seine Verpflichtungserklärung vom 4.3.1992
gegenüber der Stadt K. (betreffend die Verwendung dieser
Bauparzelle zur Erbabfindung zweier seiner Kinder für Zwecke der
Wohnbebauung zum Eigenbedarf) voll informiert gewesen, beweisfällig
geblieben.
- Der Fehler konnte jedenfalls - auch davon gehen beide Parteien
übereinstimmend aus - im finanzgerichtlichen Verfahren korrigiert
werden, so daß die dortige Klage insoweit auch Erfolg gehabt hätte.
Im Verlaufe jenes Rechtsstreits hatte das Finanzamt B. aber bereits
darauf hingewiesen, daß die Übereignung des Grundstücks Flur 3 Nr.
143 (B.straße 36) an die Tochter S. zum 29.6.1993 im
Betriebsprüfungsbericht einkommenssteuerrechtlich nicht erfaßt
worden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.9.1993 = Bestandteil
des von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11.3.1998
überreichten Anlagenkonvolutes). Bei der Vorbereitung der auf den
20.6.1995 anberaumten mündlichen Verhandlung war der
Berichterstatter des finanzgerichtlichen Verfahrens ebenfalls auf
diesen Punkt aufmerksam geworden und hatte den sachbearbeitenden
Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F., darauf hingewiesen, daß
die Gewinnbesteuerung aus der Entnahme dieses Grundstücks ggf. noch
nachzuholen sei (mit der Folge eines viel höheren steuerlichen
Nachteils für den Kläger und dessen Ehefrau). Aus den alten
Unterlagen, die sich noch in der K.er Niederlassung der Beklagten
befanden, ergab sich, daß das ehemalige Landarbeiterhaus schon vor
1970 abgeschrieben war und seitdem unverändert mit einem
Erinnerungswert von 1,-- DM in der Bilanz fortgeschrieben wurde.
Nachdem Herr F. auch in einem darüber mit dem Kläger am 19.6.1995
geführten Gespräch keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte für eine
frühere Entnahmehandlung (vor der Übertragung auf die Tochter S. im
Wirtschaftsjahr 1982/83) fand, empfahl er dem Kläger die Rücknahme
der Klage, weil sonst mit einer weitaus höheren Nachversteuerung
eines Entnahmegewinns aus diesem Übertragungsvorgang zu rechnen
gewesen wäre.
- Der Kläger geht selbst in erster Linie von der Richtigkeit
dieser Empfehlung aus. Er stellt jetzt darauf ab, daß es ohne die
falsche steuerliche Behandlung der im Wirtschaftsjahr 1981/82
eingetauschten Bauparzelle schon nicht zu einer Beanstandung bei
der Betriebsprüfung im Jahre 1985, den daraufhin geänderten
Einkommens- und Kirchensteuerbescheiden vom 15.4.1986 (für die
Jahre 1982 und 1983) sowie deren Anfechtung im Wege des Einspruchs
und der anschließenden finanzgerichtlichen Klage gekommen wäre, so
daß dann auch die Übertragung des mit dem ehemaligen
Landarbeiterhaus bebauten Grundstücks B.straße 36 an die Tochter S.
als Entnahmevorgang weiterhin steuerlich unberücksichtigt geblieben
wäre. Der Versuch des Klägers, in dieser Weise einen zurechenbaren
Ursachenzusammenhang zwischen der steuerlichen Behandlung der
eingetauschten Bauparzelle als vermeintlich haftungsbegründender
Pflichtverletzung der Beklagten und seiner ohne die Klagerücknahme
drohenden weiteren Verschlechterung infolge Nachversteuerung des
Entnahmegewinns aufgrund der Übertragung des Grundstücks B.straße
36 herzustellen, kann indessen ebenfalls keinen Erfolg haben.
37##blob##nbsp;
38Zwar hindert die erfolgversprechende
Korrektur des Bilanzierungsfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren
nicht ohne weiteres, der Beklagten die aus diesem Anlaß drohende
Nachversteuerung wegen der Übertragung des Grundstücks B.straße 36
zuzurechnen. Das würde jedoch voraussetzen, daß die Beklagte jenes
Grundstück bereits früher steuerlich fehlerhaft behandelt hat. Denn
bei wertender Betrachtung kann es grundsätzlich nicht als Schaden
im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich anläßlich der
erfolgreichen Korrektur eines dem Steuerberater unterlaufenen
Fehlers herausstellt, daß der angefochtene Steuerbescheid bei einer
verfahrensrechtlich noch möglichen und materiellrechtlich
begründeten Nachversteuerung eines bisher unbeachtet gebliebenen
steuerpflichtigen Vorgangs zum Nachteil des Steuerpflichtigen
abzuändern wäre. Eine andere Beurteilung käme somit nur dann in
Betracht, wenn die Beklagte es zu verantworten hätte, daß sich
(erst) die Übertragung des Grundstücks im Jahre 1983 als eine
Entnahmehandlung darstellte. Dafür gibt das Vorbringen des Klägers
indessen nichts her. Nach dem bereits gewürdigten tatsächlichen
Vorbringen des Klägers ist dieses Grundstück mitsamt Aufbauten bis
dahin objektiv stets Betriebsvermögen geblieben (lediglich von
notwendigem zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden), wie es für
die Beklagte auch keine Veranlassung zu der Annahme gab, daß der
Kläger dieses Objekt als Privatvermögen ansah oder zur künftigen
privaten Verwendung entnehmen wollte. Nach der ebenfalls
unwiderlegten Darstellung der Beklagten hat diese - wie in der
mündlichen Verhandlung von ihrem Geschäftsführer, Herrn F.,
nochmals bestätigt - sogar erst im Laufe des finanzgerichtlichen
Rechtsstreits von der Übertragung des Grundstücks B.straße 36 an
die Tochter S. erfahren, weshalb dieses Grundstück auch erst
1989/90 - um dem Kläger nicht zu schaden: "erfolgsneutral" -
ausgebucht worden sei.
39
- Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für
die Annahme, daß der Rat der Beklagten (durch ihren
Mitgeschäftsführer, Herrn F.) zur Rücknahme der finanzgerichtlichen
Klage fehlerhaft war. Eine jedenfalls objektive Fehlerhaftigkeit
dieses Rates käme lediglich auf der Grundlage der Rechtsbehauptung
des Klägers in Betracht, das Grundstück B.straße 36 sei
nachweislich bereits vor dem 1.7.1970 aus dem Betriebsvermögen
ausgeschieden. Für diese Rechtsbehauptung fehlt es jedoch - wie
bereits dargelegt - an schlüssigen Tatsachen. Nach der ebenfalls
unwiderlegten Darstellung der Beklagten ging es in der Besprechung
vom 15.6.1995 zwischen dem Kläger und Herrn F. gerade um die
ergänzende Abklärung etwaiger Anhaltspunkte für eine frühere
Entnahme des Grundstücks. Der Kläger will nach eigenen Angaben bis
zu diesem Gespräch davon ausgegangen sein, daß das Grundstück
B.straße 36 nebst aufstehendem ehemaligem Landarbeiterhaus zu
seinem Privatvermögen gehörte. Demgemäß spricht auch alles dafür,
daß gerade diese Frage zentraler Gegenstand der Besprechung war.
Jedenfalls ist der Kläger auch insoweit den ihm obliegenden Beweis
für einen Beratungsfehler der Beklagten schuldig geblieben.
40III.
41Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Klage letztlich
auch an der von der Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der
Verjährung scheitern müßte. Insoweit sei jedoch angemerkt, daß der
Senat an der hierzu bisher vertretenen Auffassung nach Überprüfung
nicht mehr uneingeschränkt festhält. Für den Beginn der Verjährung
nach § 68 StBerG kommt es nicht darauf an, wann eine möglicherweise
schadensverursachende Pflichtverletzung erstmals bekannt geworden
ist. § 68 StBerG knüpft den Beginn der dreijährigen
Verjährungsfrist vielmehr an den Zeitpunkt an, in welchem der
Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Die hierfür maßgeblichen
Abgrenzungskriterien (grundlegend: BGHZ 119,69 = NJW 1992, 2766)
haben nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des IX.
Zivilsenats des BGH für die Steuerberaterhaftung dazu geführt, daß
die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten gegen
seinen Steuerberater, der in einer steuerlichen Angelegenheit
Nachteile seines Auftraggebers verschuldet, in der Regel beginnt,
sobald diesem der belastende Steuerbescheid bekanntgegeben wird.
Die zunächst offengelassene Frage, ob der Verjährungsbeginn nicht
erst an die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des belastenden
Steuerbescheides anzuknüpfen ist, hat der BGH inzwischen mehrfach
verneint (z.B. NJW 1995, 2108; NJW 1996, 1895). So ist es denn auch
verjährungsrechtlich ohne Belang, daß hier bis zur Klagerücknahme
im finanzgerichtlichen Verfahren noch nicht endgültig feststand, ob
und wie sich ein Fehlverhalten der Beklagten zum Nachteil des
Klägers auswirken würde. Die wirtschaftliche Entscheidung des
Klägers, die Klage wegen der sonst drohenden höheren
Nachversteuerung (betreffend das Grundstück B.straße 36)
zurückzunehmen, kann nicht dafür maßgeblich sein, wann durch die
der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen eine als Schaden
anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers
eingetreten ist. Nach der Rspr. des BGH (a.a.O.) genügt es, daß die
Verschlechterung der Vermögenslage sich wenigstens dem Grunde nach
verwirklicht hat; für die als Schaden geltend gemachten
Gerichtskosten aus dem Finanzgerichtsprozeß hat die
Verjährungsfrist daher spätestens mit der dortigen Klageerhebung
begonnen. Wenn - wie es im Schriftsatz des Klägers vom 8.4.1998 im
Anschluß an die mündliche Verhandlung heißt - "der Schaden
praktisch mit der unzutreffenden Sachbehandlung im Jahre 1981 nicht
mehr zu verhindern war", dann zeigt dies, daß spätestens mit der
gerichtlichen Anfechtung der - geänderten - Steuerbescheide vom
15.4.1986 bei wirtschaftlicher Beurteilung eine Verschlechterung
der Vermögenslage des Klägers eingetreten war. Da der Kläger zu
diesem Zeitpunkt bereits wegen eines Regresses gegen die Beklagte
anwaltlich beraten und vertreten war, scheidet eine sog.
Sekundärverjährung von vornherein aus. Sonstige
verjährungshindernde oder -hemmende Umstände sind nicht
ersichtlich.
42Anders mag es sich hinsichtlich des Grundstücks B.straße 17
verhalten. Insoweit geht es lediglich um die Besorgnis eines
möglichen künftigen Schadens, der, weil er auch dem Grunde nach
noch nicht eingetreten ist, für den Beginn der Verjährung
unerheblich ist.
43IV.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 108 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
45Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil (den Feststellungsantrag bewertet der Senat wie das
Landgericht mit 10.000,00 DM, den bereits erstinstanzlich einseitig
für erledigt erklärten Antrag jedoch nur nach den hierauf
entfallenden Kosten): bis 90.000,00 DM.